"Добровольный" отзыв заявления на ВНЖ §24 AufenthG
Die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens
Für das Prozesskostenhilfeverfahren bei den Verwaltungsgerichten werden Gerichtsgebühren auch dann nicht erhoben, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Etwaige erstattungsfähige Auslagen des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren sind zu erstatten.
Wird gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt und die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist eine Festgebühr in Höhe von 66 Euro zu zahlen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).
Die bei einer anwaltlichen Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren entstehenden Anwaltskosten muss die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, zahlen, wenn ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.
https://www.justiz.nrw.de/BS/lebenslagen/verwaltungsrecht/...
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