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Untätigkeitsklage и последствия

18.08.24 18:34
Re: Untätigkeitsklage и последствия
 
Hamburg26 посетитель
в ответ Marusja_2010 18.08.24 18:02, Последний раз изменено 19.08.24 08:29 (dimafogo)

Здравствуйте, огромное спасибо, что возобновили мой вопрос здесь. Я бы хотела ещё добавить Beschluss. Это до получения Einigungsvorschlag получила. Вдруг тоже пригодится :


Gemäß § 123 Abs. 1Satz 1VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dazu gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §$ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der maßgeblichen Tatsachen ist gegeben, wenn deren Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123, Rn. 51, m. w. N.).


Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, §$ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1ZPO .i V. m. § 123 Abs. 3 VWGO.


Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG, da ihre Antragstellung keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat.

Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG regelt, dass der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, wenn ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet - ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen - aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt die Abschiebung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt, wenn der Antrag verspätet gestellt wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat sich bei Antragstellung bereits nicht rechtmäßig im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten, sodass ihr weder für ihren Antrag vom 14. Januar 2021 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 oder § 25 Abs. 5 AufenthG (I.), noch für ihre Antragstellung am 25. November 2022 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (II.) eine Fiktionsbescheinigung auszustellen war.


1 Unabhängig von der Tatsache, dass der Antragsgegner bereits am 2. März 2021 über diese Anträge der Antragstellerin entschieden hat und eine etwaige Fiktionswirkung durch diese behördliche Entscheidung erloschen sein dürfte, ist eine solche Fiktionswirkung bereits nicht eingetreten. Voraussetzung für den Eintritt entsprechender Rechtswirkungen ist, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung erfüllte die Antragstellerin nicht. Als Staatsangehörige der Ukraine benötigte sie als sog. Positivstaater nach Art. 1 und 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang lI N.r 1der Verordnung (EU) N.r 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (VO N.r 2018/1806) für das Überschreiten der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich kein Visum.


Eine titelfreie, d. h. visumfreie, Einreise ist allerdings nur dann als erlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1VO (EU) 2018/1806 gerichtet ist. Deshalb ist unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer für die Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2018/1806 besteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2018/1806 ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt beabsichtigt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte. Ein Staatsangehöriger einer der in Anhang Il der VO (EU) 2018/1806 genannten Staaten reist aus diesem Grund dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. Oktober 2026 - 7 B 2174/16 ,- Rn. 26 ff., VGH München, Beschlüsse vom 21. Juni 2013 - 10 CS 13.1002 ,- Rn.13 und vom 14. Februar 2018 - 10 C 18.351 - , Rn. 26, VGH Mann- heim, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 12 S 389/21 -, Rn. 7,.f ale juris).


Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 N.r 2 AufenthG eingereist, weil sie bei der Einreise den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besaß. Sie beabsichtigte nämlich schon bei ihrer Einreise, sich über den Zeitraum eines Kurzaufenthalts im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2018/1806 hinaus dauerhaft aus humanitären bzw. familiären Gründen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben der Antragstellerin, die sie mit Schriftsatz vom 28. Januar 2012 gegenüber dem Antragsgegner getätigt hat.


Il. Auch ihr Antrag vom 25. November 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG löste nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG aus. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen unter .I verwiesen. Des Weiteren kann sich die Antragstellerin nicht auf die Regelungen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) berufen. Auch nach dieser Regelung galt der Aufenthalt der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25. November 2022 nicht als erlaubt im Sinne des§ 14 Abs. 1 AufenthG.


Nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Antragstellerin nicht vor. Sie hielt sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine auf, sondern war bereits mindestens seit dem 23. Oktober 2020 in der Bundesrepublik Deutschland.


Auch die in § 2 Abs. 2 Satz 1UkraineAufenthÜV in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung geregelte Ausnahme, wonach ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 30. November 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, greift nicht zu Gunsten der Antragstellerin. Sie hatte sich am 24. Februar 2022 nicht nur vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie bereits seit über einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland ohne die Absicht, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann nicht nur von einer vorübergehenden Abwesenheit ausgegangen werden. Vielmehr ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine zu diesem Zeitpunkt hatte.

 

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