Лишение ВНЖ
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Die Erteilung ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Einzelnen in § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG aufgeführte Gründe vorliegen (Nr. 1: Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen; Nr. 2: Straftat von erheblicher Bedeutung; Nr. 4: Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Bundesrepublik). Die hier formulierten Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechen weitgehend den im Vorangegangenen aufgezeigten, die Zuerkennung des Schutzstatus als Asylberechtigter, Flüchtling oder international Schutzbedürftiger ausschließenden Gründen...oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist ...
Завидую белой завистью твоему немецкому.![]()