Вход на сайт
Получила АЕ вместо НЕ
1222 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ Dresdner 08.04.10 09:15, Последний раз изменено 08.04.10 10:10 (aschnurrbart)
одно другому ничуть не противоречит.
Absatz 1 regelt ausdrücklich das grundsätzliche („soweit nicht anderes bestimmt ist“,
vgl. hingegen § 33 Satz 1) Antragserfordernis als Voraussetzung für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels. Die Antragstellung ist nach dem Gesetz nicht an eine besondere Form
(z.B. Formularvordrucke) gebunden. Sie setzt wenigstens ein erkennbares Begehren auf
die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet
voraus; die Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsgrundlage ist hierbei nicht erforderlich.
Absatz 1 regelt ausdrücklich das grundsätzliche („soweit nicht anderes bestimmt ist“,
vgl. hingegen § 33 Satz 1) Antragserfordernis als Voraussetzung für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels. Die Antragstellung ist nach dem Gesetz nicht an eine besondere Form
(z.B. Formularvordrucke) gebunden. Sie setzt wenigstens ein erkennbares Begehren auf
die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet
voraus; die Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsgrundlage ist hierbei nicht erforderlich.