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Нужно ли жениться в Дании(часть2)
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в ответ озадаченная 28.04.08 16:17
Кстати, это касается всех браков, заключ╦нных вне Германии:
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_antrag.html
Anlegung eines Familienbuches auf Antrag
Sofern eine Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, kann hierfür die Anlegung eines Familienbuches beantragt werden. Dies gilt auch für Ehen, die nach dem 31.12.1957 vor einem Standesbeamten in der damaligen DDR geschlossen worden sind.
Antragsberechtigt sind die Ehegatten, die Eltern der Ehegatten und die in das Familienbuch einzutragenden Kinder.
Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist.
Zuständigkeit für die Anlegung des Familienbuches:
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland:
Wohnsitzstandesamt
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland:
Standesamt I in Berlin
* besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
* sofern nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat:
Eheschließungsstandesamt bei Eheschließung im Inland oder Standesamt I in Berlin bei Eheschließung im Ausland
* bei Auflösung der Ehe durch Tod:
Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten
* bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
Aktueller Hinweis
Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
Als Ersatz für seine Funktion als Personenstandsnachweis bei im Ausland geschlossener Ehe tritt die Möglichkeit, diese Ehe im Eheregister eintragen zu lassen.
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_unterlagen.html
Unterlagen für einen Familienbuchantrag
Sämtliche Angaben im Antrag auf Anlegung eines Familienbuches sind durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen, die entweder im Original oder als beglaubigte Ablichtung dem Antrag beizufügen sind. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
In jedem Fall sind folgende Unterlagen erforderlich:
* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern neueren Datums oder wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird Abstammungsurkunde neueren Datums bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe
* Heiratsurkunde
* wenn vorliegend: Staatsangehörigkeitsurkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
* beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde)
* ggf. Nachweis über in Deutschland erworbene oder anerkannte akademische Grade (die Eintragung in Personenstandsbüchern ist freiwillig)
* sofern ein Ehegatten bereits einmal verheiratet war: nach Möglichkeit Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, Heiratsurkunden aller Vorehen
* sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Die Gebühr für die Anlegung eines Familienbuches gemäß ╖15a des Personenstandsgesetzes beträgt 33,00 EUR und für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch 8,00 EUR. Jede weitere beglaubigte Abschrift, die gleichzeitig bestellt wird, kostet 4,00 EUR.
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_fortfuehrung.html
Fortführung (Aktualisierung) des Familienbuches
Das Familienbuch ist ständig fortzuführen, d.h. es muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Dies ist nur möglich, wenn die Beteiligten dem Standesamt I in Berlin Personenstandsfälle, die sich im Ausland ereignen, durch Übermittlung von Urkunden bekanntgeben; grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunden sollten nicht älter als sechs Monate sein.
Eingetragen wird:
* die Änderung des Namens (z.B. durch Erklärung zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, öffentlich-rechtliche Namensänderung)
* der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
* die Änderung der Staatsangehörigkeit
* die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
* der Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
* die Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
* jede sonstige Änderung des Personenstandes (z.B. Adoption)
* die gemeinsamen Kinder der Ehegatten; tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder werden nur auf Wunsch der Ehegatten eingetragen
* die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder
* die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten
* Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod der vorgenannten Kinder
* Änderung des Personenstandes oder des Namens der Kinder bis zu deren Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod
Tritt einer der vorgenannten Fälle im Inland ein, erhält das Standesamt, das das Familienbuch führt, automatisch eine Mitteilung.
Tritt das Ereignis im Ausland ein, erfolgt die Eintragung in das Familienbuch erst nach Übersendung einer entsprechenden Eintragungsgrundlage (Urkunde, Urteil o.ä.) durch die Beteiligten. Grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunde soll nicht älter als sechs Monate sein.
Zuständig für die Fortführung des Familienbuches ist seit dem 24.02.2007 das Eheschließungsstandesamt.
Ist die Ehe nicht im Inland geschlossen worden, so verbleibt das Familienbuch am bisherigen Führungsort.
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_antrag.html
Anlegung eines Familienbuches auf Antrag
Sofern eine Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, kann hierfür die Anlegung eines Familienbuches beantragt werden. Dies gilt auch für Ehen, die nach dem 31.12.1957 vor einem Standesbeamten in der damaligen DDR geschlossen worden sind.
Antragsberechtigt sind die Ehegatten, die Eltern der Ehegatten und die in das Familienbuch einzutragenden Kinder.
Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist.
Zuständigkeit für die Anlegung des Familienbuches:
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland:
Wohnsitzstandesamt
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland:
Standesamt I in Berlin
* besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
* sofern nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat:
Eheschließungsstandesamt bei Eheschließung im Inland oder Standesamt I in Berlin bei Eheschließung im Ausland
* bei Auflösung der Ehe durch Tod:
Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten
* bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
Aktueller Hinweis
Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
Als Ersatz für seine Funktion als Personenstandsnachweis bei im Ausland geschlossener Ehe tritt die Möglichkeit, diese Ehe im Eheregister eintragen zu lassen.
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_unterlagen.html
Unterlagen für einen Familienbuchantrag
Sämtliche Angaben im Antrag auf Anlegung eines Familienbuches sind durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen, die entweder im Original oder als beglaubigte Ablichtung dem Antrag beizufügen sind. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
In jedem Fall sind folgende Unterlagen erforderlich:
* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern neueren Datums oder wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird Abstammungsurkunde neueren Datums bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe
* Heiratsurkunde
* wenn vorliegend: Staatsangehörigkeitsurkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
* beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde)
* ggf. Nachweis über in Deutschland erworbene oder anerkannte akademische Grade (die Eintragung in Personenstandsbüchern ist freiwillig)
* sofern ein Ehegatten bereits einmal verheiratet war: nach Möglichkeit Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, Heiratsurkunden aller Vorehen
* sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Die Gebühr für die Anlegung eines Familienbuches gemäß ╖15a des Personenstandsgesetzes beträgt 33,00 EUR und für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch 8,00 EUR. Jede weitere beglaubigte Abschrift, die gleichzeitig bestellt wird, kostet 4,00 EUR.
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_fortfuehrung.html
Fortführung (Aktualisierung) des Familienbuches
Das Familienbuch ist ständig fortzuführen, d.h. es muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Dies ist nur möglich, wenn die Beteiligten dem Standesamt I in Berlin Personenstandsfälle, die sich im Ausland ereignen, durch Übermittlung von Urkunden bekanntgeben; grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunden sollten nicht älter als sechs Monate sein.
Eingetragen wird:
* die Änderung des Namens (z.B. durch Erklärung zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, öffentlich-rechtliche Namensänderung)
* der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
* die Änderung der Staatsangehörigkeit
* die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
* der Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
* die Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
* jede sonstige Änderung des Personenstandes (z.B. Adoption)
* die gemeinsamen Kinder der Ehegatten; tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder werden nur auf Wunsch der Ehegatten eingetragen
* die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder
* die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten
* Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod der vorgenannten Kinder
* Änderung des Personenstandes oder des Namens der Kinder bis zu deren Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod
Tritt einer der vorgenannten Fälle im Inland ein, erhält das Standesamt, das das Familienbuch führt, automatisch eine Mitteilung.
Tritt das Ereignis im Ausland ein, erfolgt die Eintragung in das Familienbuch erst nach Übersendung einer entsprechenden Eintragungsgrundlage (Urkunde, Urteil o.ä.) durch die Beteiligten. Grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunde soll nicht älter als sechs Monate sein.
Zuständig für die Fortführung des Familienbuches ist seit dem 24.02.2007 das Eheschließungsstandesamt.
Ist die Ehe nicht im Inland geschlossen worden, so verbleibt das Familienbuch am bisherigen Führungsort.
Speedheirat Wedding in Dänemark. Ich bin wie ich bin. Die einen kennen mich, die anderen können mich.