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Нужно ли жениться в Дании(часть2)

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Pyligrim свой человек28.04.08 13:20
Pyligrim
NEW 28.04.08 13:20 
in Antwort озадаченная 28.04.08 10:49, Zuletzt geändert 29.04.08 00:23 (Pyligrim)
Да что вы, я не обижаюсь
Вы должны beantragen Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehe
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/seite__ausl__...
Serviceseite für Deutsche Staatsangehörige im Ausland
Ваш ЗАГС направляет ваш СОБ сюда:
Standesamtes I in Berlin, Auslandsstandesamt:
http://www.berlin.de/standesamt1/aufgaben/index.html
Ausstellung von Bescheinigungen über die Entgegennahme und Wirkungen von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben
После 01.01.2009 будут выдаваться только немецкие СОБы, до этого можно ещё получить немецкий СОБ и фамилиенбух.
А также напр. в этом ЗАГСе на сайте много инфо, и то, что они предлагают обязаны делать все остальные ЗАГСы Г., только что не все выставляют такую информацию в сети, не все желают работать и не все относятся одинаково к немецким и к ненемецким бракам - к сожалению:
http://www.nuernberg.de/schluessel/aemter_info/srd/stn/index.html
http://www.nuernberg.de/schluessel/aemter_info/srd/stn/familienbuch.html
Nach der Eheschließung im Ausland kann für Deutsche auf Antrag ein Familienbuch angelegt werden.
Für diesen Antrag benötigen Sie die ausländische Heiratsurkunde mit einem Legalisationsvermerk durch die jeweilige deutsche Botschaft sowie eine deutsche Übersetzung. Bitte beachten Sie, dass die Übersetzung von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer angefertigt sein muss.
In Ausnahmefällen wird statt des Legalisationsvermerks von der zuständigen ausländischen Behörde eine Apostille angebracht. Несмотря на написанное здесь, Апостиль необходим всегда!
Welche weiteren Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, erfragen Sie bitte vorab telefonisch oder persönlich. Die Bearbeitungsgebühr für die Anlegung des Familienbuches beträgt 33 Euro. Dazu kommen noch Gebühren für Namenserklärungen und die Urkundenausstellung.
Aufnahme von Namenserklärungen nach Eheschließungen während des Bestehens der Ehe, z. B. Ehenamens-, Rechtswahl- sowie Hinzufügungserklärungen.
Bitte erkundigen Sie sich vorher über die nötigen Unterlagen und bedenken Sie, dass in vielen Fällen beide Ehegatten persönlich vorsprechen müssen.



Speedheirat Wedding in Dänemark. Ich bin wie ich bin. Die einen kennen mich, die anderen können mich.
#41 
Pyligrim свой человек28.04.08 14:24
Pyligrim
NEW 28.04.08 14:24 
in Antwort Pyligrim 28.04.08 13:20, Zuletzt geändert 29.04.08 00:15 (Pyligrim)
Закон о фамилиенбух:
╖ 15a PStG (Personenstandsgesetz )
http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51205.htm
╖ 15a
2 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf ╖ 15a
(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des ╖ 12 auf mündlichen oder schriftlichen Antrag anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn
1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist;
2. die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in das Familienbuch einzutragen ist.
(3) Für die Anlegung und Fortführung des Familienbuchs gelten die Vorschriften des ╖ 12 Abs. 2 und 3 sowie der ╖╖ 13 bis 15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet und ist für die frühere Ehe kein Familienbuch angelegt, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der für die Führung des Familienbuchs für die letzte Ehe zuständig ist. In den Fällen des ╖ 13 Abs. 4 ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe oder vor dem Tode, der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Führung des Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist kein Standesbeamter nach Satz 1, 2 oder 3 zuständig, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) anzulegen.

http://www.buzer.de/gesetz/7606/a149000.htm
╖ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
3 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf ╖ 77
(1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familienbuch führt.
(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. ╖ 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (╖ 57) ausgestellt.
(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Übersicht : http://www.buzer.de/gesetz/3640/b9873.htm
После 01.01.2009 г.:
http://www1.karlsruhe.de/Service/buergerdienste/detail.php?prod_id=465
Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
 Familienbuchabschriften gibt es daher nur noch bis zum 31.12.2008.
 Ab 01.01.2009 werden nur noch Eheurkunden ausgestellt.
 Spätestens anlassbezogen (Sie fordern z.B. eine begl. Abschrift Ihres Familienbuchs an) wird Ihr Familienbuch an Ihr Heiratsstandesamt zurückgeschickt.
 Wenn Sie im Ausland geheiratet und ein Familienbuch haben anlegen lassen, verbleibt Ihr Familienbuch bei dem Standesamt, bei dem es am 24.02.2007 aufbewahrt wird.
 Auch aus diesem werden ab 01.01.2009 nur noch Eheurkunden ausgestellt.

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#42 
oleg 1965 старожил28.04.08 14:39
oleg 1965
NEW 28.04.08 14:39 
in Antwort Pyligrim 28.04.08 13:20
Спасибо! Ваша информация очень важна для тех, кто заключал брак в Дании после 1.04.2006 и хочет поменять фамилию... Эту инфу бы "прицепить" повыше, чтобы все видели и не мучались!
http://metric.rodim.ru/10_10_3_7_2007_1_Eriku.gif
#43 
озадаченная постоялец28.04.08 16:17
озадаченная
NEW 28.04.08 16:17 
in Antwort Pyligrim 28.04.08 13:20
ГЕНИАЛЬНО!!! Спасибо
#44 
Pyligrim свой человек28.04.08 18:48
Pyligrim
28.04.08 18:48 
in Antwort озадаченная 28.04.08 16:17
Кстати, это касается всех браков, заключ╦нных вне Германии:
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_antrag.html
Anlegung eines Familienbuches auf Antrag
Sofern eine Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde, kann hierfür die Anlegung eines Familienbuches beantragt werden. Dies gilt auch für Ehen, die nach dem 31.12.1957 vor einem Standesbeamten in der damaligen DDR geschlossen worden sind.
Antragsberechtigt sind die Ehegatten, die Eltern der Ehegatten und die in das Familienbuch einzutragenden Kinder.
Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist.
Zuständigkeit für die Anlegung des Familienbuches:
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten in Deutschland:
Wohnsitzstandesamt
* bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten im Ausland:
Standesamt I in Berlin
* besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
* sofern nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat:
Eheschließungsstandesamt bei Eheschließung im Inland oder Standesamt I in Berlin bei Eheschließung im Ausland
* bei Auflösung der Ehe durch Tod:
Standesamt des Wohnsitzes des überlebenden Ehegatten
* bei Auflösung der Ehe durch Scheidung:
Standesamt des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten während des Bestehens der Ehe
Aktueller Hinweis
Das ab dem 01.01.2009 geltende Recht sieht die Anlegung eines Familienbuches nicht mehr vor.
Als Ersatz für seine Funktion als Personenstandsnachweis bei im Ausland geschlossener Ehe tritt die Möglichkeit, diese Ehe im Eheregister eintragen zu lassen.

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_unterlagen.html
Unterlagen für einen Familienbuchantrag
Sämtliche Angaben im Antrag auf Anlegung eines Familienbuches sind durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen, die entweder im Original oder als beglaubigte Ablichtung dem Antrag beizufügen sind. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
In jedem Fall sind folgende Unterlagen erforderlich:
* beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern neueren Datums oder wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird Abstammungsurkunde neueren Datums bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe
* Heiratsurkunde
* wenn vorliegend: Staatsangehörigkeitsurkunden (z.B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
* beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde)
* ggf. Nachweis über in Deutschland erworbene oder anerkannte akademische Grade (die Eintragung in Personenstandsbüchern ist freiwillig)
* sofern ein Ehegatten bereits einmal verheiratet war: nach Möglichkeit Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, Heiratsurkunden aller Vorehen
* sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Die Gebühr für die Anlegung eines Familienbuches gemäß ╖15a des Personenstandsgesetzes beträgt 33,00 EUR und für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch 8,00 EUR. Jede weitere beglaubigte Abschrift, die gleichzeitig bestellt wird, kostet 4,00 EUR.

http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/fambuch_fortfuehrung.html
Fortführung (Aktualisierung) des Familienbuches
Das Familienbuch ist ständig fortzuführen, d.h. es muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Dies ist nur möglich, wenn die Beteiligten dem Standesamt I in Berlin Personenstandsfälle, die sich im Ausland ereignen, durch Übermittlung von Urkunden bekanntgeben; grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunden sollten nicht älter als sechs Monate sein.
Eingetragen wird:
* die Änderung des Namens (z.B. durch Erklärung zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung, öffentlich-rechtliche Namensänderung)
* der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
* die Änderung der Staatsangehörigkeit
* die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
* der Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit
* die Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
* jede sonstige Änderung des Personenstandes (z.B. Adoption)
* die gemeinsamen Kinder der Ehegatten; tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder werden nur auf Wunsch der Ehegatten eingetragen
* die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder
* die von einem Ehegatten angenommenen Kinder des anderen Ehegatten
* Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod der vorgenannten Kinder
* Änderung des Personenstandes oder des Namens der Kinder bis zu deren Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod
Tritt einer der vorgenannten Fälle im Inland ein, erhält das Standesamt, das das Familienbuch führt, automatisch eine Mitteilung.
Tritt das Ereignis im Ausland ein, erfolgt die Eintragung in das Familienbuch erst nach Übersendung einer entsprechenden Eintragungsgrundlage (Urkunde, Urteil o.ä.) durch die Beteiligten. Grundsätzlich werden für die Eintragung im Ausland eingetretener Standesfälle Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen hiervon, ggf. mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten deutschen Übersetzung, benötigt. Die Urkunde soll nicht älter als sechs Monate sein.
Zuständig für die Fortführung des Familienbuches ist seit dem 24.02.2007 das Eheschließungsstandesamt.
Ist die Ehe nicht im Inland geschlossen worden, so verbleibt das Familienbuch am bisherigen Führungsort.

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#45 
Pyligrim свой человек28.04.08 18:51
Pyligrim
NEW 28.04.08 18:51 
in Antwort Pyligrim 28.04.08 18:48
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/namensfuehrung_ehe.html
Informationen zur Namensführung in der Ehe
Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994
Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch √ EGBGB).
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.
Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Ggf. empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.
Für den ausländischen Ehegatten akzeptiert das deutsche Recht die Änderung der Namensführung in Folge der Eheschließung nach seinem Heimatrecht. Eine Namenserklärung deutschen Behörden gegenüber ist nicht notwendig, es sei denn eine √ vom Heimatrecht abweichende √ Namensführung nach deutschem Recht wird gewünscht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sog. "hinkende" Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).
Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.
Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe wählen nach dem Heimatrecht eines Ehegatten (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht, wenn zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehegatten zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur ein beliebiger Teil hinzugefügt werden.
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.
Bei Wahl des ausländischen Heimatrechts eines Ehegatten bestimmt dieses Recht die Möglichkeiten der Namensführung. Das gewählte Recht ist auch für namensrechtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).
Um die Flexibilität des deutschen Namensrechts ausschöpfen zu können, wird empfohlen, das deutsche Namensrecht zu wählen, insbesondere wenn sich der Familienname des ausländischen Ehegatten nicht ändert und das gewünschte Ergebnis nach beiden Heimatrechten möglich ist. Bei späteren Änderungen (z.B. spätere Hinzufügung eines früheren Namens) ist dann allein das deutsche Recht anzuwenden.
Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Im Inland sind die Standesämter für die Aufnahme von Namenserklärungen zuständig. Bei Aufenthalt im Ausland sollte die Namenserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (auch einem Honorarkonsul) aufgenommen werden. Ist dies nicht möglich, könnte auch eine öffentliche Beglaubigung durch einen örtlichen Notar in Betracht kommen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Abstimmung der Verfahrensweise.
Die Namenserklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen wirksam durch Zugang beim zuständigen Standesbeamten. Dies ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin, wenn ein Familienbuch für die im Ausland geschlossene Ehe nicht angelegt worden ist. Das Standesamt I in Berlin erteilt über die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung.
Für die Bearbeitung der Angelegenheit benötigt das Standesamt I in Berlin in der Regel folgende Unterlagen (ggf. mit deutscher Übersetzung):
* Heiratsurkunde (durch die staatliche Registerbehörde ausgestellt)
* Nachweise über die Staatsangehörigkeit, insbesondere Reisepässe/Identitätskarten
* Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
* ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens
* ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens
* ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen

Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile) zu berücksichtigen sind.

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#46 
milow alexander коренной житель28.04.08 21:29
milow alexander
NEW 28.04.08 21:29 
in Antwort Pyligrim 28.04.08 18:51
Наташа полезная информация.Спасибо.Многие найдут тут ответы,на свои вопросы.
#47 
озадаченная постоялец28.04.08 21:29
озадаченная
NEW 28.04.08 21:29 
in Antwort Pyligrim 28.04.08 18:48
Вот это щедро!
Возник вопросик по поводу признания иностранного брака. Написано:
В ответ на:
In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann.
То есть речь идет о странах, где выдается не вполне нормальное Heiratsurkunde, а именно, Bescheinigung oder verkürzte. И что у нас тогда с датским? На нем стоит Trauschein. Это тоже считается Bescheinigung? В Википедии написано, что это Urkunde и является синонимом Heiratsurkunde. Значит это все-таки не Bescheinigung Или оно "verkürtze"? Типа укоротили на графу о смене фамилии. Я к тому, что может к Дании это "признание" не относится? Что-то я "закопалась". Мне наверно много информации вредно
И еще насчет Familbenbuch. После прочтения ссылки я так поняла, что ее отменяют для всех, а не только для тех, у кого иностранные свидетельства. Или я неправильно поняла? Потому что, если это для всех, значит она на фиг не нужна. А если только для иностранцев, значит "ущемляют" и надо быстренько бежать делать.
#48 
Pyligrim свой человек28.04.08 22:39
Pyligrim
NEW 28.04.08 22:39 
in Antwort озадаченная 28.04.08 21:29
Это не о датских свидетельствах речь ид╦т. Напр., в США иностранцам выдают такую разноцветную бумажку типа свидетельства, но это очковтирательство. Настоящее свидетельство будет выдано только через минимум 10 дней, потом Апостиль на него, потом 5 дней пока дойд╦т до Европы. СОБы из Доминиканской республики выписываются судь╦й через 3-5 м-цев, а приходят ...соответственно. СОБ из Фиджи тоже надо ждать 6 м-цев...
По поводу фам.буха: его отменяют для всех, конечно же. А мы вс╦ же делаем его сейчас, чтобы потом детям не мучиться с нашим иностранным СОБом.
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#49 
Pyligrim свой человек28.04.08 22:59
Pyligrim
NEW 28.04.08 22:59 
in Antwort oleg 1965 28.04.08 08:36
В ответ на:
это верная информация? вот порадовали!!!! а где об этом почитать можно, не подскажите? а то у меня уже идиосинкразия на мой датский СОБ (из-за него столько проблем)..хочу-у-у немецкий...
То есть, это можно и сейчас сделать. Только сейчас надо фам.бух делать, а после 01.01.2009 будут только немецкий СОБ давать.
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#50 
oleg 1965 старожил28.04.08 23:49
oleg 1965
NEW 28.04.08 23:49 
in Antwort Pyligrim 28.04.08 22:59
фамилиенбух я уже сделала..теперь мне значит топать в штандезамт и менять СОБ?
как бы это Ваше сообщение прицепить вверх? инфа то важная!!!
http://metric.rodim.ru/10_10_3_7_2007_1_Eriku.gif
#51 
milow alexander коренной житель28.04.08 23:59
milow alexander
NEW 28.04.08 23:59 
in Antwort oleg 1965 28.04.08 23:49
Что бы вам хотелось,чтобы я подцепил вверх?? Информации много,скорей это для FAQ подходит.Может Maycat и сочт╦т это нужным,незнаю..Информация ценная с линками.
#52 
Pyligrim свой человек29.04.08 00:32
Pyligrim
NEW 29.04.08 00:32 
in Antwort oleg 1965 28.04.08 23:49, Zuletzt geändert 29.04.08 00:33 (Pyligrim)
А шож вы так, фамбух сделали, а ваш ЗАГС вам датский СОБ не поменял??? А что же у вас в бухе за СОБ подшит? Датский же не могут в фамбух подшить. Наверняка вы всё же имеете немецкий СОБ вместо датского.
Это выглядит вот так:
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#53 
oleg 1965 старожил29.04.08 08:20
oleg 1965
NEW 29.04.08 08:20 
in Antwort Pyligrim 29.04.08 00:32
у меня фамилиенбух выглядит так - листочек примерно половинка А4, там вписаны мы с мужем (фамилии, дата и место рождения), наши родители, а на другой стороне - наш сын..и все....к ней прикреплен листочек с апостилем, перевод и заверение перевода консульством...для фамилиенбух мы сдавали в штандезамт кучу доков: св-ва о рождении (наши и сына), СОБ, документ об изменении мной фамилии, выданные Германией, прописку, наших родителей вызывали в штандезамты по месту жительства с документами...елки..придется мужу засылать в штандезамт для консультации..у нас там такая тетка неприветливая сидит..
http://metric.rodim.ru/10_10_3_7_2007_1_Eriku.gif
#54 
oleg 1965 старожил29.04.08 08:22
oleg 1965
NEW 29.04.08 08:22 
in Antwort milow alexander 28.04.08 23:59
ну вот вся эта информация про смену СОБ и фамилиенбух....люди, особенно новички, роются в архивах, все сообщения просматривают - ищут... может, правда, модератор ее в FAQ добавит?
http://metric.rodim.ru/10_10_3_7_2007_1_Eriku.gif
#55 
spargel посетитель05.05.08 11:23
NEW 05.05.08 11:23 
in Antwort milow alexander 16.04.08 00:16
Добрый день форум. У меня особый вопрос. Требуется совет. Я живу и работаю в Германии. Получил рабочую визу на год. В германии уже 5 лет. До этого учился. Кинул учебу потому что место хорошее предложили. Теперь проблемы с шевом. Короче все идет к уволнению. Вот решили пожениться с подругой. Она коренная немка. Не знаем только в Дании или тут. После уволнения мне надо будет уехать в Беларусь. Так мне сказали в Аусл.амте. Боимся что получу отказ на ПМЖ. Мол женился потому что уволили. Может для пущей правды в Германии жениться.
#56 
milow alexander коренной житель05.05.08 14:17
milow alexander
NEW 05.05.08 14:17 
in Antwort spargel 05.05.08 11:23
Если у вас ещ╦ есть Aufethaltstitel,то наверно имеет смысл быстро пожениться в Дании.
В ответ на:
Мол женился потому что уволили.

Вы ничего не нарушили.И жениться вы можете где угодно.
#57 
spargel посетитель05.05.08 14:23
NEW 05.05.08 14:23 
in Antwort milow alexander 05.05.08 14:17
Спасибо. Просто я наслышан о том , что потом докапаются. У меня виза еще на год. Но как бы сразу после уволнения я должен покинуть страну. Не успею до Дании добраться.
#58 
milow alexander коренной житель05.05.08 14:28
milow alexander
NEW 05.05.08 14:28 
in Antwort spargel 05.05.08 14:23
В ответ на:
что потом докапаются

А вы не думайте,что они будут потом делать.
Действительно,если у вас прекращается рабочий контракт,то вы должны выехать,об этом вас должен АБХ известить.Если известило,то тут они могут искать подводные камни,если нет,женитесь спокойно.
#59 
spargel посетитель05.05.08 16:57
NEW 05.05.08 16:57 
in Antwort milow alexander 05.05.08 14:28
А каким образом меня известят. Мой работодатель не будет туда звонить. Получается я еще год могу так сидеть.
#60 
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