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работа вне Германии, где платить налоги?
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in Antwort Klein f.Wuchs 22.01.10 22:08
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2.2.1 Steuerfreistellung bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten DBAs abgeschlossen. Eine Übersicht über die Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, sowie die Texte der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen können abgerufen werden unter www.hk24.de, Dokumenten-Nr. 15121. In Bezug auf Einkünfte aus aktiver nicht selbständiger Arbeit im privaten Sektor haben alle von Deutschland abgeschlossenen DBAs folgende Regelungen:
* Wenn ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat tätig ist, in diesem Vertragsstaat auch ansässig ist (Ansässigkeitsstaat └gleich⌠ Tätigkeitsstaat), so ist er nur in diesem Staat zu besteuern.
* Wenn ein Arbeitnehmer in einem Vertragsstaat ansässig ist und in einem anderen Vertragsstaat arbeitet(Ansässigkeitsstaat └ungleich⌠ Tätigkeitsstaat), steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die vom Arbeitnehmer dort ausgeübte unselbständige Arbeit zu, es sei denn
o der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des im DBA genannten Zeitraums auf und
o die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
o die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.
2.2.1a) Grundsatz
Nach den Regelungen der DBAs zu den Arbeitnehmereinkünften wird das Besteuerungsrecht in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer regelmäßig freigestellt. Sie beeinflussen aber die Höhe des Steuersatzes, mit dem die inländischen Einkunftsanteile, wie zum Beispiel Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, besteuert werden (Progressionsveorbehalt).
Für die Höhe des frei zu stellenden Arbeitslohns gilt, dass der Arbeitslohn, der der Tätigkeit im Ausland direkt zuzuordnen ist, in vollem Umfang in Deutschland von der Besteuerung freigestellt ist. Arbeitslohn, der der Tätigkeit im Ausland nicht direkt zugeordnet werden kann, ist mit folgendem Schlüssel aufzuteilen: Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen.
2.2.1b) Ausnahme
Durch die sogenannte 183-Tage-Regelung werden die Einkünfte abweichend von dem in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsatz nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert, wenn die oben genannten drei Voraussetzungen zusammen vorliegen.
Zu beachten ist bei der Berechnung, dass es DBAs gibt, die nicht auf den Aufenthalt abstellen, was der Regelfall ist, sondern auf die Ausübung der Arbeit (zum Beispiel Dänemark; in Belgien wird auch der Urlaub im Anschluss an die Tätigkeit mitberücksichtigt ).
Als Tage des Aufenthalts werden im Grundsatz unter anderem mitgezählt:
* Ankunfts- und Abreisetag
* alle Tage der Anwesenheit vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z.B. Samstage, Sonntage, Feiertage
* Tage der Anwesenheit während Arbeitsunterbrechungen, z.B. Streik, Aussperrung
* Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden.
2.2.1 Steuerfreistellung bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten DBAs abgeschlossen. Eine Übersicht über die Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, sowie die Texte der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen können abgerufen werden unter www.hk24.de, Dokumenten-Nr. 15121. In Bezug auf Einkünfte aus aktiver nicht selbständiger Arbeit im privaten Sektor haben alle von Deutschland abgeschlossenen DBAs folgende Regelungen:
* Wenn ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat tätig ist, in diesem Vertragsstaat auch ansässig ist (Ansässigkeitsstaat └gleich⌠ Tätigkeitsstaat), so ist er nur in diesem Staat zu besteuern.
* Wenn ein Arbeitnehmer in einem Vertragsstaat ansässig ist und in einem anderen Vertragsstaat arbeitet(Ansässigkeitsstaat └ungleich⌠ Tätigkeitsstaat), steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die vom Arbeitnehmer dort ausgeübte unselbständige Arbeit zu, es sei denn
o der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des im DBA genannten Zeitraums auf und
o die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
o die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.
2.2.1a) Grundsatz
Nach den Regelungen der DBAs zu den Arbeitnehmereinkünften wird das Besteuerungsrecht in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer regelmäßig freigestellt. Sie beeinflussen aber die Höhe des Steuersatzes, mit dem die inländischen Einkunftsanteile, wie zum Beispiel Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, besteuert werden (Progressionsveorbehalt).
Für die Höhe des frei zu stellenden Arbeitslohns gilt, dass der Arbeitslohn, der der Tätigkeit im Ausland direkt zuzuordnen ist, in vollem Umfang in Deutschland von der Besteuerung freigestellt ist. Arbeitslohn, der der Tätigkeit im Ausland nicht direkt zugeordnet werden kann, ist mit folgendem Schlüssel aufzuteilen: Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen.
2.2.1b) Ausnahme
Durch die sogenannte 183-Tage-Regelung werden die Einkünfte abweichend von dem in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsatz nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert, wenn die oben genannten drei Voraussetzungen zusammen vorliegen.
Zu beachten ist bei der Berechnung, dass es DBAs gibt, die nicht auf den Aufenthalt abstellen, was der Regelfall ist, sondern auf die Ausübung der Arbeit (zum Beispiel Dänemark; in Belgien wird auch der Urlaub im Anschluss an die Tätigkeit mitberücksichtigt ).
Als Tage des Aufenthalts werden im Grundsatz unter anderem mitgezählt:
* Ankunfts- und Abreisetag
* alle Tage der Anwesenheit vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z.B. Samstage, Sonntage, Feiertage
* Tage der Anwesenheit während Arbeitsunterbrechungen, z.B. Streik, Aussperrung
* Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden.
