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Можно ли исправить глупость?
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в ответ Michel-Landgraf 09.07.03 22:18
Интересно деуки пляшут... значит, у меня - слова, а у тебя "на практике" - прям аксиома не требующая доказательств... лана, просил - получи... только не говори мне что это - слова, это разъяснение одного из земельных ведомств по учету перемещенных лиц и беженцев... Да, чтоб понятнее было, по поводу "на практике" - выделено синим толстым шрифтом...
Einbeziehung von Familienangehörigen in das Aufnahmeverfahren
Nach ╖ 27 Abs. 1 BVFG sind Ehegatten und Abkömmlinge, die die Voraussetzungen der ╖╖ 4 (Spätaussiedler) und 6 BVFG (deutsche Volkszugehörigkeit) nicht erfüllen, in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einzubeziehen.
Abkömmlinge sind Nachkommen, die minderjährig oder volljährig, ledig oder verheiratet sein können.
Die Bezugsperson, also die Person, die den Status des Spätaussiedlers erwerben möchte, muss ihren Wohnsitz, ebenso wie der Ehegatte und die Abkömmlinge, noch im Herkunftsland haben. Eine Einbeziehung in Aufnahmebescheide bereits ausgesiedelter Personen ist grundsätzlich nicht möglich.
Ehegatten und Abkömmlinge müssen nicht zwingend gemeinsam mit dem Spätaussiedler einreisen. Sonstige Familienmitglieder können in eine Anlage zum Aufnahmebescheid eingetragen werden. Dabei handelt es sich um keine Einbeziehung. Die sonstigen Familienmitglieder reisen nach Ausländerrecht ein und werden im Bundesgebiet auch als Ausländer behandelt. Sie können nur gemeinsam mit dem Spätaussiedler einreisen.
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Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet und Registrierung in der Aufnahmestelle
Der Spätaussiedler, sein Ehegatte und seine Abkömmlinge sowie die sonstigen Familienangehörigen werden nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet vorläufig vom Bund untergebracht. Die zentrale Aufnahmestelle befindet sich in Friedland.
Dort führt das Bundesverwaltungsamt eine Identitätsprüfung durch und erteilt einen Registrierschein. Dieser legt fest, welches Bundesland die Personen aufnehmen muss. Der Registrierschein ist für die Statusfeststellung, die von den unteren Eingliederungsbehörden durchgeführt wird, ebenso wenig bindend wie der Aufnahmebescheid.
учите матчасть
...
Не говорите, что мне нужно делать, и я не буду говорить, куда вам нужно идти.
Einbeziehung von Familienangehörigen in das Aufnahmeverfahren
Nach ╖ 27 Abs. 1 BVFG sind Ehegatten und Abkömmlinge, die die Voraussetzungen der ╖╖ 4 (Spätaussiedler) und 6 BVFG (deutsche Volkszugehörigkeit) nicht erfüllen, in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einzubeziehen.
Abkömmlinge sind Nachkommen, die minderjährig oder volljährig, ledig oder verheiratet sein können.
Die Bezugsperson, also die Person, die den Status des Spätaussiedlers erwerben möchte, muss ihren Wohnsitz, ebenso wie der Ehegatte und die Abkömmlinge, noch im Herkunftsland haben. Eine Einbeziehung in Aufnahmebescheide bereits ausgesiedelter Personen ist grundsätzlich nicht möglich.
Ehegatten und Abkömmlinge müssen nicht zwingend gemeinsam mit dem Spätaussiedler einreisen. Sonstige Familienmitglieder können in eine Anlage zum Aufnahmebescheid eingetragen werden. Dabei handelt es sich um keine Einbeziehung. Die sonstigen Familienmitglieder reisen nach Ausländerrecht ein und werden im Bundesgebiet auch als Ausländer behandelt. Sie können nur gemeinsam mit dem Spätaussiedler einreisen.
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Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet und Registrierung in der Aufnahmestelle
Der Spätaussiedler, sein Ehegatte und seine Abkömmlinge sowie die sonstigen Familienangehörigen werden nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet vorläufig vom Bund untergebracht. Die zentrale Aufnahmestelle befindet sich in Friedland.
Dort führt das Bundesverwaltungsamt eine Identitätsprüfung durch und erteilt einen Registrierschein. Dieser legt fest, welches Bundesland die Personen aufnehmen muss. Der Registrierschein ist für die Statusfeststellung, die von den unteren Eingliederungsbehörden durchgeführt wird, ebenso wenig bindend wie der Aufnahmebescheid.
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