Помогите оценить шансы если мама в 1997 году получила отказ по языку
В ответ на запрос от имени мамы пришла копия отказа. Посмотрите пожалуйста формулировку, может мне действительно нужен адвокат, там чтото много так всего написано. Не получается прикрепить файл даже после сжатия ругается на размер. Копирую текст сюда.
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Antragsteller:
1. Valentina, geb. am .1950
2. , Wladimir, geb. am .1952
3. , Maria, geb. am .1981 - я была указана в антраге мамы
Sehr geehrte Frau
Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, eingegangen am 27.03.1997, wird
abgelehnt.
Begründung:
Gießen
03.05.2001
Ein Aufnahmebescheid wird nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach
Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen ( §§ 27 Abs. 1, 4-6 BVFG).
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, Frau , nicht.
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein.
Derjenige, der nach dem 31 .12.1923 geboren wurde, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt
und
2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache,
Erziehung, Kultur vermittelt haben
und
3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich
bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht
des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
Ob Sie das Erfordernis der deutschen Abstammung erfüllen und ob Sie sich bei der Ausstellung Ihres
Inlandspasses zur deutschen Nationalität erklärt haben, kann dahinstehen, da Ihnen Merkmale wie
Sprache, Erziehung, Kultur nicht vermittelt wurden.
Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache besondere Bedeutung zu; denn die
Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen ( s. BTDrucks.
12/3212 S.23).
Der Sprachgebrauch kann nur dann die deutsche Volkszugehörigkeit bestätigen, wenn die deutsche
Sprache im Elternhaus neben der Landessprache erlernt und gesprochen wurde, das Kind also
mehrsprachig aufgewachsen ist. Die Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss
zumindest Gewicht haben. Die Zeitdauer, in der die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte die
deutsche Sprache vermittelt haben beginnt grundsätzlich im Säuglingsalter und endet mit der
Selbständigkeit.
Der Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise kommt im Rahmen des
Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B. v
19.10.2000).
Auf Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise kann deshalb zurückgegriffen werden, weil eine
Sprache, die mit Gewicht vermittelt wurde, trotz eines zu berücksichtigenden Sprachverlusts durch
möglicherweise mehrjährigen Nichtgebrauch auch zum Zeitpunkt der beabsichtigten Ausreise
jedenfalls noch so beherrscht werden muss, dass eine Unterhaltung über einfache Sachverhalte des
täglichen Lebens möglich ist.
Ihre deutschen Sprachkenntnisse wurden im Rahmen einer Anhörung an einer deutschen
Auslandsvertretung überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass Sie nur über unzureichende deutsche
Sprachkenntnisse verfügen, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichen. Auch verfügen
Sie nicht über die für russlanddeutsch geprägte Menschen typischen Dialektkenntnisse.
Daraus ist zu schließen, dass in Ihrem Elternhaus einer · anderen Sprache im täglichen Leben der
eindeutige Vorzug dergestalt gegeben wurde, dass Deutsch kein Gewicht hatte und Sie eben nicht
mehrsprachig aufgewachsen sind.
Ihre unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse machen insgesamt deutlich, dass Sie auch bei
Abschluss der innerfamiliären Sprachvermittlung, d.h. zum Zeitpunkt des Selbständigwerdens, nicht
über ausreichende durch mehrsprachige Erziehung erworbene Deutschkenntnisse verfügt haben.
Auch die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers gern. § 27
i.V.m. § 7 Abs. 2 BVFG besteht für Sie nicht, da sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen
Familienangehörige, in deren Aufnahmebescheid Sie einbezogen werden könnten, nicht im
Herkunftsgebiet aufhalten.
Da Sie selbst die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfüllen, kommt auch
eine Einbeziehung von Ihren o.g. Familienangehörigen in den beantragten Aufnahmebescheid nicht in
Betracht.