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Давайте поговорим об отказах

16.05.09 14:17
Re: Давайте поговорим об отказах
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
in Antwort Madonna_2006 16.05.09 04:14, Zuletzt geändert 16.05.09 14:22 (Dresdner)
В ответ на:
Прошло ровно 4 месяца после поачи антрага и 5 недель после теста. Отказ. Какой то странный... (на мой взгляд). Вчера читала и недоумевала.... Ладно... паспорт без национальности, мама русская. Но остальное?
буду подавать протест так как в корне не согласна с решением. Подскажите пожалуста опорные пункты протеста!
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)
Antragsteller:
1. ***
Sehr geehrte Frau K,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 06.02.2009, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. ╖╖ 4-6 BVFG erfüllen.
Für Sie als Abkömmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Spätaussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v.13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03). Das BVerwG hat im Beschluss vom 11.12.2008 klargestellt, dass die Anforderungen an einen Beleg zum Nachweis des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht dadurch ändern, dass objektiv die Möglichkeit der Nationalitätenerklärung enrfallen ist (BVerwG, Beschluss v. 11.12.2008 5 B 78.08).
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekеnntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde. Insoweit wurden von Ihnen, Frau K, hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt.
Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe verweist sowol auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum und reicht daher nicht aus.
Soweit das Tatbestandsmerkmal Sprache betroffen ist, ist mit Ihnen zwar ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Jedoch ist vor dem Hintergrund der üblichen Lebensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Familie und außerhalb die deutsche Sprache vorrangig vor der russischen Sprache angewendet haben.
Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuchen können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht erfüllen und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Weiter ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von 2006 bis 2008 als Au-Pair bzw. zur Absolvierung eines freiwilliges soziales Jahr bei Ihnen für die deutsche Erziehung nicht prägend, da Ihr Aufenthalt in Deutschland erst im Erwachsenenalter stattgefunden hat.
Die Vermittlung der deutschen Kultur liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller die deutsche Kultur die am nächsten srehende geworden ist. Davon kann bei Ihnen jedoch nicht ausgegangen werden, da Sie durch aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit in deutschen Vereinen oder Vereinigungen nach außen erkennbar die deutsche Kultur nicht gepflegt haben.
Insgesamt können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
P.

отказ у Вас не странный, а (в последнее время) весьма стандартный. Вы можете игнорировать в нем все, кроме "паспорт без национальности". новый момент в Вашем отказе (по сравнению с предыдущими) - ссылка на решение BVerwG 5 B 78.08. было бы очень интересно с этим решением ознакомиться. пока BVerwG не выставил его в свою базу данных.
но уже сейчас бросается в глаза следующая фраза:
В ответ на:
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekеnntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde.

возможно в ней кроется ключ к разгадке, как можно доказать "Bekenntnis auf vergleichbare Weise"...
 

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