Вход на сайт
Давайте поговорим об отказах
NEW 16.05.09 04:14
Прошло ровно 4 месяца после поачи антрага и 5 недель после теста. Отказ. Какой то странный... (на мой взгляд). Вчера читала и недоумевала.... Ладно... паспорт без национальности, мама русская. Но остальное?
буду подавать протест так как в корне не согласна с решением. Подскажите пожалуста опорные пункты протеста!
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)
Antragsteller:
1. ***
Sehr geehrte Frau K,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 06.02.2009, wird abgelehnt.
Begr?ndung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ?27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugeh?rigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Sp?taussiedler gem. ?? 4-6 BVFG erf?llen.
F?r Sie als Abk?mmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Sp?taussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalit?tenerkl?rung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalit?tseintragung in den Inlandsp?ssen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisf?higkeit aber nicht mehr vorgesehen war, k?nnten Sie dieses nach ? 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.( vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer f?rmlichen Nationalit?tseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, m?ssen die Indizien f?r den Willen der Zugeh?rigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalit?tenerkl?rung entsprechen und in einer Weise ?ber das famili?re Umfeld hinaus nach au?en hervorgetreten sein, die der Nationalit?tenerkl?rung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachpr?fbare Umst?nde bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugeh?ren, nach au?en hin z.B. in der Lebensf?hrung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivit?ten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl.BVerwG, Urteil v.13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03). Das BVerwG hat im Beschluss vom 11.12.2008 klargestellt, dass die Anforderungen an einen Beleg zum Nachweis des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht dadurch ?ndern, dass objektiv die M?glichkeit der Nationalit?tenerkl?rung enrfallen ist.(BVerwG, Beschluss v. 11.12.2008 5 B 78.08)
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekinntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde. Insoweit wurden von Ihnen, Frau K, hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt.
Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe verweist sowolt auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum und reicht daher nicht aus.
Soweit das Tatbestandsmerkmal Sprache betroffen ist, ist mit Ihnen zwar ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Jedoch ist vor dem Hintergrund der üblichen Lebensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Familie und außerhalb die deutsche Sprache vorrangig vor der russischen Sprache angewendet haben.
Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuchen können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht erfüllen und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Weiter ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von 2006 bis 2008 als Au-Pair bzw. zur Absolvierung eines freiwilliges soziales Jahr bei Ihnen für die deutsche Erziehung nicht prägend, da Ihr Aufenthalt in Deutschland erst im Erwachsenenalter stattgefunden hat.
Die Vermittlung der deutschen Kultur liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller die deutsche Kultur die am nächsten srehende geworden ist. Davon kann bei Ihnen jedoch nicht ausgegangen werden, da Sie durch aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit in deutschen Vereinen oder Vereinigungen nach außen erkennbar die deutsche Kultur nicht gepflegt haben.
Insgesamt können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Pflug
буду подавать протест так как в корне не согласна с решением. Подскажите пожалуста опорные пункты протеста!
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)
Antragsteller:
1. ***
Sehr geehrte Frau K,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 06.02.2009, wird abgelehnt.
Begr?ndung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ?27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugeh?rigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Sp?taussiedler gem. ?? 4-6 BVFG erf?llen.
F?r Sie als Abk?mmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Sp?taussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalit?tenerkl?rung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalit?tseintragung in den Inlandsp?ssen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisf?higkeit aber nicht mehr vorgesehen war, k?nnten Sie dieses nach ? 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.( vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer f?rmlichen Nationalit?tseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, m?ssen die Indizien f?r den Willen der Zugeh?rigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalit?tenerkl?rung entsprechen und in einer Weise ?ber das famili?re Umfeld hinaus nach au?en hervorgetreten sein, die der Nationalit?tenerkl?rung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachpr?fbare Umst?nde bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugeh?ren, nach au?en hin z.B. in der Lebensf?hrung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivit?ten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl.BVerwG, Urteil v.13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03). Das BVerwG hat im Beschluss vom 11.12.2008 klargestellt, dass die Anforderungen an einen Beleg zum Nachweis des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht dadurch ?ndern, dass objektiv die M?glichkeit der Nationalit?tenerkl?rung enrfallen ist.(BVerwG, Beschluss v. 11.12.2008 5 B 78.08)
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekinntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde. Insoweit wurden von Ihnen, Frau K, hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt.
Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe verweist sowolt auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum und reicht daher nicht aus.
Soweit das Tatbestandsmerkmal Sprache betroffen ist, ist mit Ihnen zwar ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Jedoch ist vor dem Hintergrund der üblichen Lebensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Familie und außerhalb die deutsche Sprache vorrangig vor der russischen Sprache angewendet haben.
Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuchen können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht erfüllen und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Weiter ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von 2006 bis 2008 als Au-Pair bzw. zur Absolvierung eines freiwilliges soziales Jahr bei Ihnen für die deutsche Erziehung nicht prägend, da Ihr Aufenthalt in Deutschland erst im Erwachsenenalter stattgefunden hat.
Die Vermittlung der deutschen Kultur liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller die deutsche Kultur die am nächsten srehende geworden ist. Davon kann bei Ihnen jedoch nicht ausgegangen werden, da Sie durch aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit in deutschen Vereinen oder Vereinigungen nach außen erkennbar die deutsche Kultur nicht gepflegt haben.
Insgesamt können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Pflug
Тра-ля-ля...
NEW 16.05.09 09:24
в ответ Madonna_2006 16.05.09 04:14
мдааа, текстик то какой огромный.... и стандартный... читала я практически весь архив, и что странно одно время эти факторы (мама русская, жила в германие) не играли ни какой роли, в один год молодежи выехало нормально, а теперь прикрыли это дело, помнится в 2006 девушка твоего возраста за 3 месяца получила АВ!!! а сейчас получается не пускают!!!
NEW 16.05.09 10:06
в ответ Madonna_2006 16.05.09 04:14
Да уж.. почитал ваш отказ. Ужас конечно.
Про доказательство национальности проблема ясна конечно, но вот язык...
Скажите а вы про Au-Pair и Uni им упоминали сами???
Нада запасаться вам справками из русско-немецких обществ что состоите членом и участвуете в их деятельности активно - готовиться к суду.
Плюс нада подумать о том как вы свою национальную принадлежность всегда декларировали...
Про доказательство национальности проблема ясна конечно, но вот язык...
Скажите а вы про Au-Pair и Uni им упоминали сами???
Нада запасаться вам справками из русско-немецких обществ что состоите членом и участвуете в их деятельности активно - готовиться к суду.
Плюс нада подумать о том как вы свою национальную принадлежность всегда декларировали...
NEW 16.05.09 10:12
в ответ Anety 16.05.09 09:53
В антраге есьт графа такая. Когда и где в германии была. Аупаир, фсй... Да конечно я ето написала. Если не говорить, то потом выяснитса и еше хуже будет. А я ведь там в уни не училас, толко поступила и сразу уехала в россию. Об етом я не писала. Зачем...
Тра-ля-ля...
16.05.09 14:17
отказ у Вас не странный, а (в последнее время) весьма стандартный.
Вы можете игнорировать в нем все, кроме "паспорт без национальности". новый момент в Вашем отказе (по сравнению с предыдущими) - ссылка на решение BVerwG 5 B 78.08. было бы очень интересно с этим решением ознакомиться. пока BVerwG не выставил его в свою базу данных.
но уже сейчас бросается в глаза следующая фраза:
возможно в ней кроется ключ к разгадке, как можно доказать "Bekenntnis auf vergleichbare Weise"...
В ответ на:
Прошло ровно 4 месяца после поачи антрага и 5 недель после теста. Отказ. Какой то странный... (на мой взгляд). Вчера читала и недоумевала.... Ладно... паспорт без национальности, мама русская. Но остальное?
буду подавать протест так как в корне не согласна с решением. Подскажите пожалуста опорные пункты протеста!
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)
Antragsteller:
1. ***
Sehr geehrte Frau K,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 06.02.2009, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. ╖╖ 4-6 BVFG erfüllen.
Für Sie als Abkömmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Spätaussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v.13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03). Das BVerwG hat im Beschluss vom 11.12.2008 klargestellt, dass die Anforderungen an einen Beleg zum Nachweis des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht dadurch ändern, dass objektiv die Möglichkeit der Nationalitätenerklärung enrfallen ist (BVerwG, Beschluss v. 11.12.2008 5 B 78.08).
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekеnntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde. Insoweit wurden von Ihnen, Frau K, hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt.
Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe verweist sowol auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum und reicht daher nicht aus.
Soweit das Tatbestandsmerkmal Sprache betroffen ist, ist mit Ihnen zwar ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Jedoch ist vor dem Hintergrund der üblichen Lebensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Familie und außerhalb die deutsche Sprache vorrangig vor der russischen Sprache angewendet haben.
Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuchen können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht erfüllen und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Weiter ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von 2006 bis 2008 als Au-Pair bzw. zur Absolvierung eines freiwilliges soziales Jahr bei Ihnen für die deutsche Erziehung nicht prägend, da Ihr Aufenthalt in Deutschland erst im Erwachsenenalter stattgefunden hat.
Die Vermittlung der deutschen Kultur liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller die deutsche Kultur die am nächsten srehende geworden ist. Davon kann bei Ihnen jedoch nicht ausgegangen werden, da Sie durch aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit in deutschen Vereinen oder Vereinigungen nach außen erkennbar die deutsche Kultur nicht gepflegt haben.
Insgesamt können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
P.
Прошло ровно 4 месяца после поачи антрага и 5 недель после теста. Отказ. Какой то странный... (на мой взгляд). Вчера читала и недоумевала.... Ладно... паспорт без национальности, мама русская. Но остальное?
буду подавать протест так как в корне не согласна с решением. Подскажите пожалуста опорные пункты протеста!
Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)
Antragsteller:
1. ***
Sehr geehrte Frau K,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 06.02.2009, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. ╖╖ 4-6 BVFG erfüllen.
Für Sie als Abkömmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Spätaussiedlerin unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v.13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03). Das BVerwG hat im Beschluss vom 11.12.2008 klargestellt, dass die Anforderungen an einen Beleg zum Nachweis des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht dadurch ändern, dass objektiv die Möglichkeit der Nationalitätenerklärung enrfallen ist (BVerwG, Beschluss v. 11.12.2008 5 B 78.08).
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekеnntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde. Insoweit wurden von Ihnen, Frau K, hinreichende Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt.
Die Abstammung aus einer ethnisch gemischten Ehe verweist sowol auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum und reicht daher nicht aus.
Soweit das Tatbestandsmerkmal Sprache betroffen ist, ist mit Ihnen zwar ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Jedoch ist vor dem Hintergrund der üblichen Lebensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Familie und außerhalb die deutsche Sprache vorrangig vor der russischen Sprache angewendet haben.
Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuchen können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht erfüllen und wurden von Ihnen auch nicht vorgetragen.
Weiter ist ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von 2006 bis 2008 als Au-Pair bzw. zur Absolvierung eines freiwilliges soziales Jahr bei Ihnen für die deutsche Erziehung nicht prägend, da Ihr Aufenthalt in Deutschland erst im Erwachsenenalter stattgefunden hat.
Die Vermittlung der deutschen Kultur liegt nur dann vor, wenn dem Antragsteller die deutsche Kultur die am nächsten srehende geworden ist. Davon kann bei Ihnen jedoch nicht ausgegangen werden, da Sie durch aktive Mitgliedschaft und Mitarbeit in deutschen Vereinen oder Vereinigungen nach außen erkennbar die deutsche Kultur nicht gepflegt haben.
Insgesamt können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach ╖ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
P.
отказ у Вас не странный, а (в последнее время) весьма стандартный.

но уже сейчас бросается в глаза следующая фраза:
В ответ на:
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekеnntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde.
Es ist zu prüfen, ob bei der Betrachtung eines Bekеnntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde.
возможно в ней кроется ключ к разгадке, как можно доказать "Bekenntnis auf vergleichbare Weise"...
NEW 16.05.09 14:25
херр Пфлуг Вас совершенно не упрекает в том, что Вы "не в семье немецкое воспитание получили"...
и вообще по поводу шпрахтеста к Вам никаких нареканий нет. 
В ответ на:
Мне просто обидно. На тесте одно говорила, а в отказе про недостаток немецкой културы. А что я владею диалектом...нет! Все равно не в семэ немецкое воспитание получила. такое чувство, что хер Пфлуг вообше не читал протокол теста...
Мне просто обидно. На тесте одно говорила, а в отказе про недостаток немецкой културы. А что я владею диалектом...нет! Все равно не в семэ немецкое воспитание получила. такое чувство, что хер Пфлуг вообше не читал протокол теста...
херр Пфлуг Вас совершенно не упрекает в том, что Вы "не в семье немецкое воспитание получили"...


NEW 16.05.09 14:39
трудно сказать, не зная что решил BVerwG в своем решении от 11.12.2008...
вероятно надо доказывать, что в Вашем случае "bei der Betrachtung eines Bekеnntnisbereiches (insbesondere Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) dem deutschen Element der Vorrang vor dem der fremden Nationalität eingerämt wurde"...
кстати из этой фразы наконец становится понятно, почему до сих пор подобные отказы приходят только детям "einer gemischt-nationalen Ehe"...
в ответ Madonna_2006 16.05.09 14:29
В ответ на:
Да, я тоже заметила етот новый момент. Думала мне кто нибуд прояснит...но пока значит ничего не известно. На что же мне делат упор в протесте?
Да, я тоже заметила етот новый момент. Думала мне кто нибуд прояснит...но пока значит ничего не известно. На что же мне делат упор в протесте?
трудно сказать, не зная что решил BVerwG в своем решении от 11.12.2008...

кстати из этой фразы наконец становится понятно, почему до сих пор подобные отказы приходят только детям "einer gemischt-nationalen Ehe"...

NEW 16.05.09 15:09

вот кстати дело (решение предыдущей инстанции), которое рассматривалось в BVerwG.
в ответ Madonna_2006 16.05.09 15:01
В ответ на:
Имхо, я ето доказала на тестe... Но они не поверили( что ж... Протест на 2 страницах почти готов)) будем борот'са далше!
Имхо, я ето доказала на тестe... Но они не поверили( что ж... Протест на 2 страницах почти готов)) будем борот'са далше!

вот кстати дело (решение предыдущей инстанции), которое рассматривалось в BVerwG.
NEW 16.05.09 16:08
в ответ Madonna_2006 16.05.09 15:46
а как это немецкое общество повлиять может??? ну звонила я нашему нем. обществу, спросила чем они занимаются... ответ один: общественная деятельность, молодежный центр устраивает всякие семинары, праздники... вот на днях пойду и точно посмотрю что да как... но на вопрос на каком языке все это проходит мне девушка категорически ответила русский!!! и на вопрос могу ли я пообщаться с носителями языка она сказала нет, что это просто общественная организация... страно все это... ну поеду проверю что за семинары и с чем их едят
