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Господа форумчане-СПАСАЙТЕ!!!

29.01.09 09:50
Re: Господа форумчане-СПАСАЙТЕ!!!
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
in Antwort Siniza 82 29.01.09 08:55, Zuletzt geändert 29.01.09 10:35 (Dresdner)
все-таки сумел прочитать. Вы были правы, тескст мало чем отличается от: http://foren.germany.ru/arch/aussiedler/f/12241518.html. ниже я даю сравнительный вариант:
В ответ на:
Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. §§ 4-6 BVFG erfüllen.
Für Sie als Abkömmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem russishen [deutschen] Vater und einer deutschen [russischen] Mutter setze die Anerkennung als Spätaussiedler unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür wurden von Ihnen, Frau M nicht dargelegt. In Ihrem Fall ist nicht einmal ersichtlich, dass Sie durch Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache und die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche über den familiären Bereich hinaus in Erscheinung getreten sind, da Sie die deutsche Sprache nach Ihrer eigenen Darstellung nur während Ihrer frühen Kindheit vom 2. bis zum 7. Lebensjahr in der häuslichen Gemeinschaft mit Ihrer Großmutter angewendet haben.
Im Übrigen würde die Anwendung der deutschen Sprache,
[Denn der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche,] selbst wenn diese über den familiären Bereich hinausreicht, [hinausgereicht hätten, können] die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenso wenig erfüllen, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2A 3876/03).
[Auch das Betreiben des Aufnahmebescheidverfahrens ist nicht ausreichend, um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, weil es im Herkunftsland - insbesondere gegenüber russischen Behörden - keine einer Nationalitätenerklärung vergleichbare Wirkung entfaltet (vgl. VG Köln, Urteil vom 17.03.2006, 19 K 3043/03).]
Insoweit können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht positiv festgestellt werden.

судя по Вашему возрасту, Вы получали первый паспорт в 1996 году. возможно в то время в бланке заявления (т.н. форма N1) еще присутствовала графа "национальность". Вы не помните, заполняли ли Вы эту графу, и - если "да" - что Вы туда внесли?
 

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