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Untätigkeitsklage gegen Ausländerbehörde
NEW 24.06.17 09:06
в ответ SamuelSt 23.06.17 20:24
In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren grundsätzlich mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig.
Hierzu setzt das Gericht sogleich nach Eingang ohne Anhörung der Beteiligten einen vorläufigen Streitwert fest (§ 63 Abs. 1 GKG). Auf dessen Grundlage erhält der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens bzw. der dabei richterlich zu treffenden Kosten(grund)entscheidung ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat die Klage Erfolg, kann der Kläger als Teil seiner erstattungsfähigen Auslagen (neben etwa seinen Anwaltskosten) auch die vorab gezahlten Gerichtsgebühren gegen den Gegner geltend machen und im Bedarfsfalle seinen Anspruch über einen Kostenfestsetzungsantrag vom Gericht titulieren lassen (§§ 103, 104 ZPO). Bestehen aufgrund einer Kostenteilung in der gerichtlichen Kostenentscheidung wechselseitige Ansprüche, sind diese zu verrechnen.
Im Zuge der abschließenden Sachenentscheidung wird unter Berücksichtigung etwaiger Einlassungen der Beteiligten zum Streitwert eine endgültige Streitwertfestsetzung getroffen, die gegebenenfalls zu Gebührennachforderungen oder zu Gebührenerstattungen führen kann.
http://www.mv-justiz.de/dokumente/Kosten_eines_verwaltungs...