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Голые в саду
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в ответ Shaggy 23.06.16 11:04, Последний раз изменено 23.06.16 22:49 (mashash)
- OLG-KARLSRUHE, 04.05.2000, 2 Ss 166/99Zur Belästigung der Allgemeinheit durch Nacktjoggen. Wer sich unbekleidet auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen die Begegnung mit nackten Menschen nicht zu erwarten ist, in einer Weise aufhält, daß er anderen Benutzern den Anblick seines nackten Körpers aufdrängt, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 118 OWiG.
Штрафом тут не пахнет. В своем саду можно ходить как захочется. Единственно если сад не огорожен и голых видно с öffentliche Straße то можно этот закон притянуть. Что бидно из частной квартиры или террасы этим законом не регулируется и на оборот может грозить штрафом для подглядывающего
но даже
Nackt oder mit unbedecktem Genital auf öffentlichen Wegen spazieren zu gehen, ist keine Ordnungswidrigkeit! Eine Aufgabe der Polizei und Justiz ist es, die Bürger in ihren Rechten zu schützen. Das Freiheitsrecht, spazieren zu gehen, ist durch den Staat geschützt, unabhängig davon, ob eine spazierengehende Person Kleidung trägt oder nicht. Schon Juli/August 2010 hat das Ordnungsamt Berlin Tempelhof-Schöneberg klargestellt, dass ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen nackte oder die Blöße nicht bedeckende Spaziergänger nicht möglich ist. Denn der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, wieviel nackte Haut in der Öffentlichkeit gezeigt werden darf. Kein Gesetz gebietet die Verpflichtung, Kleidung zu tragen oder bestimmte Körperpartien bedeckt zu halten. Weil aber gelegentlich dennoch in Deutschland Spaziergänger ohne vorliegendem Ordnungsverstoß zu einem Bußgeld verurteilt werden, ist klar der Straftatbestand "Verfolgung Unschuldiger durch eine Amtspersonen" § 344 StGB erfüllt und entsprechend anzuzeigen. Denn Amtswillkür in Deutschland ist Alltag.
Zudem dient die Vorschrift des § 118 OWiG – unterstellt, deren Voraussetzungen liegen vor – ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit und somit nicht dem Schutz eines einzelnen Nachbarn. Ist also im Einzelfall der Tatbestand des § 118 OWiG zu bejahen, so erfolgt die Ermes-sensausübung durch die Polizei- oder Ordnungsbehörde ausschließlich im öffentlichen Interesse.
https://www.bundestag.de/blob/412710/.../wf-vi...
