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унбефрист чтобы снять жилье?
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в ответ Tatka-13 14.09.14 23:42
Мда, вижу, вся беда в том, что на самом деле в вопросах Mietrecht здесь мало сведущих.
Вот что я нашла в и-нете:
Der Vermieter kann nicht verlangen, dass der Untermieter deutscher Nationalität sein muß (LG Berlin, 67 S 297/93).
Die bloße Ausländereigenschaft stellt keinen Ablehnungsgrund für den vorgeschlagenen Nachmieter dar (AG Saarbrücken, 36 C 402/94).
Eine gerichtliche Räumungsfrist kann nicht deshalb versagt werden, weil die ehemalige Mieterin als einkommensschwache Ausländerin mit Kind keine Chancen auf dem Wohnungsmarkt hat. Vielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich eine längere Räumungsfrist zu gewähren (LG Mannheim, 4 T 66/90).
Ausländische Mieter sind nicht verpflichtet, ihrem Vermieter darüber Auskunft zu geben, ob sie eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland haben (AG Wiesbaden, 98 C 251/92).
Der Vermieter ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis allein deshalb wegen erheblicher Pflichtverletzung zu kündigen, weil die Wohnung durch Aufnahme von Familienangehörigen des Mieters (Kriegsflüchtlinge) erheblich überbelegt ist, konkrete Gefahren einer Schädigung der Mietsache indessen nicht festzustellen sind (LG München, 14 S 521/93).
Ein ausländischer Mieter, der zwar über Breitbandkabelanschluss verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus seinem Heimatland angeboten werden, kann in der Regel vom Hauseigentümer verlangen, dass er selber eine Parabolantenne anbringen darf (OLG Karlsruhe, 3 REMiet 2/93).
Вот что я нашла в и-нете:
Der Vermieter kann nicht verlangen, dass der Untermieter deutscher Nationalität sein muß (LG Berlin, 67 S 297/93).
Die bloße Ausländereigenschaft stellt keinen Ablehnungsgrund für den vorgeschlagenen Nachmieter dar (AG Saarbrücken, 36 C 402/94).
Eine gerichtliche Räumungsfrist kann nicht deshalb versagt werden, weil die ehemalige Mieterin als einkommensschwache Ausländerin mit Kind keine Chancen auf dem Wohnungsmarkt hat. Vielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich eine längere Räumungsfrist zu gewähren (LG Mannheim, 4 T 66/90).
Ausländische Mieter sind nicht verpflichtet, ihrem Vermieter darüber Auskunft zu geben, ob sie eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland haben (AG Wiesbaden, 98 C 251/92).
Der Vermieter ist nicht berechtigt, das Mietverhältnis allein deshalb wegen erheblicher Pflichtverletzung zu kündigen, weil die Wohnung durch Aufnahme von Familienangehörigen des Mieters (Kriegsflüchtlinge) erheblich überbelegt ist, konkrete Gefahren einer Schädigung der Mietsache indessen nicht festzustellen sind (LG München, 14 S 521/93).
Ein ausländischer Mieter, der zwar über Breitbandkabelanschluss verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus seinem Heimatland angeboten werden, kann in der Regel vom Hauseigentümer verlangen, dass er selber eine Parabolantenne anbringen darf (OLG Karlsruhe, 3 REMiet 2/93).