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новый закон о Bafög
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7707 знакомое лицо
в ответ Mila49 07.07.09 00:15, Последний раз изменено 07.07.09 10:53 (7707)
Noch bis zum 31.12.2009 wird das BAföG-Darlehen auf Antrag in Höhe der jeweiligen Rückzahlungsraten für jeden Monat erlassen (╖ 18b Abs. 5), in dem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- es wird ein Kind bis zu zehn Jahren oder ein behindertes Kind gepflegt und betreut
- es liegt keine oder nur eine unwesentliche Erwerbstätigkeit vor (d.h. die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als zehn Stunden);
Die Voraussetzungen für den Erlass der monatlichen Rückzahlungen müssen glaubhaft gemacht werden (Vorlage von Geburtsurkunde, Einkommensbescheinigungen etc.). Das Darlehen wird vom Beginn des Monats an erlassen, indem die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden und der Antrag auf Darlehenserlass gestellt wird. Rückwirkend kann ein Erlass maximal für vier Monate vor der Antragstellung gewährt werden! Nach der Geburt eines Kindes sollte daher so schnell wie möglich der Antrag auf Erlass der BAföG-Rückzahlung eingereicht werden. Der Darlehenserlass ist nicht nur einmal, sondern für jedes Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr möglich.
Ab dem 01.01.2010 kann kein Erlass wegen der Erziehung von Kindern mehr gewährt werden.