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в ответ marco_materazzi 15.02.08 13:23
В ответ на:
Зато новый унтерхальт рехт на нашей стороне Они теперь сами себе на жизнь зарабатывать должны
Зато новый унтерхальт рехт на нашей стороне Они теперь сами себе на жизнь зарабатывать должны
Не всегда.
В ответ на:
Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben:
Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder mehrere) betreuen muss. In diesem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt, ╖ 1570 BGB.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt, ╖ 1571 BGB. Voraussetzung des Altersunterhalts ist, entweder
dass der Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters nicht mehr erwerbstätig sein konnte oder
dass der Ehegatte unmittelbar vor Erreichen dieses Alters wegen eines anderen Grundes unterhaltsberechtigt war.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit, ╖ 1572 BGB.
Der Ehegatte findet keine Arbeit. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, ╖ 1573 Absatz 1 BGB.
Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, ╖ 1573 Absatz 2 BGB.
Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, ╖ 1575 BGB.
Es kommt deshalb immer darauf an, ob der Ehegatte aus eigenen Einkünften seinen früheren Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist das nicht der Fall, so kann das verschiedene Ursachen haben:
Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er ein Kind (oder mehrere) betreuen muss. In diesem Fall hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt, ╖ 1570 BGB.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt, ╖ 1571 BGB. Voraussetzung des Altersunterhalts ist, entweder
dass der Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters nicht mehr erwerbstätig sein konnte oder
dass der Ehegatte unmittelbar vor Erreichen dieses Alters wegen eines anderen Grundes unterhaltsberechtigt war.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit, ╖ 1572 BGB.
Der Ehegatte findet keine Arbeit. In diesem Fall hat er Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, ╖ 1573 Absatz 1 BGB.
Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortzuführen. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, ╖ 1573 Absatz 2 BGB.
Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, ╖ 1575 BGB.
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