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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

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Irma_ патриот24.02.15 14:50
Irma_
NEW 24.02.15 14:50 
в ответ georggg 25.01.15 11:29
В ответ на:
им предложит судья, они откажутся, на этом суд закончится.
Судебные издержки будет выплачивать истец.

Если бы всё так и было, то не надо было бы оформлять процесскостенхильфе.
Кроме того, 30 лет срока давности никто не отменял.
..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
Irma_ патриот24.02.15 14:53
Irma_
NEW 24.02.15 14:53 
в ответ kup3r 23.02.15 19:56
В ответ на:
похоже на повестку в суд?

Повестка в суд приходит из суда в жёлтом конверте. Этот жёлтый цвет ни с каким другим жёлтым не спутаешь!
Это не из суда. Это опять вымогатели.
..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
Traktorist KZ прохожий24.02.15 16:20
Traktorist KZ
NEW 24.02.15 16:20 
в ответ Irma_ 24.02.15 14:50
В ответ на:
Кроме того, 30 лет срока давности никто не отменял.

Вроде как 3 года говорили,срок давности?
georggg старожил24.02.15 18:56
georggg
NEW 24.02.15 18:56 
в ответ Irma_ 24.02.15 14:50
В ответ на:
Если бы всё так и было, то не надо было бы оформлять процесскостенхильфе.
Кроме того, 30 лет срока давности никто не отменял.

Вы опять смешали все в кучу.. учите матчасть..
Для начала мы испортим самолеты...
georggg старожил24.02.15 18:57
georggg
NEW 24.02.15 18:57 
в ответ Traktorist KZ 24.02.15 16:20
В ответ на:
Вроде как 3 года говорили,срок давности?

не обращайте внимание, женщина сама не понимает о чем говорит..
Для начала мы испортим самолеты...
Irma_ патриот24.02.15 22:12
Irma_
NEW 24.02.15 22:12 
в ответ Traktorist KZ 24.02.15 16:20
В ответ на:
Вроде как 3 года говорили,срок давности?

3 года на претензию.
30 лет на выплату в случае проигрыша дела в суде.
..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
Irma_ патриот24.02.15 22:12
Irma_
NEW 24.02.15 22:12 
в ответ georggg 24.02.15 18:56
В ответ на:
Вы опять смешали все в кучу.. учите матчасть..

Излагайте, профессор. Я вся внимание.
..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
Cedoi0 местный житель28.02.15 10:08
Cedoi0
NEW 28.02.15 10:08 
в ответ gendy 19.05.14 07:34
Я вот все читаю но как говорят не вкурил полностью ЧЕМ качают если торентом то штрф сто процентов Или чемто другим качаете
http://smayls.ru/data/smiles/animashki-ludi-2613.gif
nidnolbb прохожий28.02.15 11:06
NEW 28.02.15 11:06 
в ответ Cedoi0 28.02.15 10:08
С включенной программой, которая меняет ваш IP адрес и если нужно, то и страну проживания.
Боишься- не делай, делаешь- не бойся,..........
  mister.shuriken прохожий28.02.15 13:56
NEW 28.02.15 13:56 
в ответ kup3r 23.02.15 19:56, Последний раз изменено 28.02.15 13:56 (mister.shuriken)
>>>Уже несколько лет получаем письма от Debcon, менялась только сумма, сейчас получили вот от 23.02.2015, похоже на повестку в суд? И опять якобы заплатите нам 1,000евреев. Немцы на форумах в большенстве игнорят, как я и делал все эти годы. Но это чёт новое, есть мысли по этому поводу? Спасибо.
(Письма)
http://s16.postimg.org/din6mtimt/001.jpg
http://s21.postimg.org/mybetocgn/002.jpg
http://s24.postimg.org/8sh5y7w8l/003.jpg<<<
Мне тоже приходила. Вымогают за дело из 2011. Я им написал майлом, что в конце 2014 срок давности истек и пусть оставят меня в покое.
Они могут попытаться взять на понт каким-то там решением одного суда, который решил что срок давности не 3 а 10 лет, но оно, насколько я помню, касается только "денег держателям лицензии". Адвокаты и прочие упыри вроде по истечению трех лет теряют право на компенсацию. Смысл им идти в суд и всё, что они может быть выиграют, отдать заказчику?
Поправьте если ошибаюсь.
georggg старожил28.02.15 15:00
georggg
NEW 28.02.15 15:00 
в ответ mister.shuriken 28.02.15 13:56
http://www.allrussian.info/index.php?page=Thread&postID=2600776#post2600776
В ответ на:
заплатите нам 1,000евреев.

Было бы здорово, если бы Вы поаккуратней выражались..
В ответ на:

Немцы на форумах в большенстве игнорят

и правильно делают
В ответ на:

Я им написал майлом

а это напрасно, мне кажется..
Для начала мы испортим самолеты...
  follow_me завсегдатай14.03.15 10:15
follow_me
NEW 14.03.15 10:15 
в ответ georggg 28.02.15 15:00
Здравствуйте! Извините, но опять 25! ))) Получили письмо от SASSE & PARTNER RECHTSANWALTE, за скачку или раздачу (не поняла, т.к. mein Deutsch noch nicht gut ), фильм у меня такой действительно есть, но IP адрес не мой указан в письме (проверила и внешний, и внутренний). Ветку читала! НО все равно в сомнении, как советует большинство , вообще ни чего им не отвечать или ответить "извините, вы ошиблись, это не мой IP адрес"? Пожалуйста, посоветуйте.
georggg старожил14.03.15 11:47
georggg
NEW 14.03.15 11:47 
в ответ follow_me 14.03.15 10:15
В ответ на:
Пожалуйста, посоветуйте.

почитайте еще эту ветку:
http://www.allrussian.info/index.php?page=Thread&threadID=141831
хотя в принципе, и здесь уже все много раз обсуждалось..
В ответ на:

IP адрес не мой указан в письме

айпи у Вас, скорее всего, динамический..
В ответ на:

или ответить "извините, вы ошиблись, это не мой IP адрес"?

лично я бы не стал это делать.

Для начала мы испортим самолеты...
kolowrat коренной житель24.03.15 13:24
NEW 24.03.15 13:24 
в ответ georggg 14.03.15 11:47, Последний раз изменено 24.03.15 13:26 (kolowrat)

Кстати,о птичках,.какой-то урталь,.якобы.,если продлевает от 4 до 10 лет даже.
Verjährung nach 3 oder 10 Jahren?
„Normale“ Forderungen – also etwa die Abmahnkosten einer Filesharing Abmahnung – verjähren in 3 Jahren. Einige Urteil die dies bestätigen: Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 368/13 Amtsgericht Kassel, Az. 410 C 625/14 Amtsgericht Düsseldorf Az. 57 C 15659/13 Amtsgericht Frankfurt, Az. 32 C 2305/14
Es gibt aktuell nur ein Urteil, das davon ausgeht, dass die Verjährung hier 10 Jahre beträgt (AG Itzehoe, Az. 92 C 64/14). Dieser Auffassung ziehen die Abmahnanwälte aber natürlich nun heran, um darzustellen, dass die Abmahnkosten auch nach 4 oder 5 Jahren noch bezahlt werden müssen.
Wie berechnet sich die Verjährung?
Die 3jährige Verjährungsfrist bedeutet nicht, dass die Ansprüche 3 Jahre ab Datum der Abmahnung verjährt sind, ganz so einfach ist es nicht. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wenn der Anspruch also im Jahr 2010 entstanden beginnt die Frist Ende 2010 zu laufen. Verjährt ist der Anspruch dann am 31.12.2013. Hier finden Sie eine Übersicht über die Verjährung der Abmahnungen geordnet nach Jahren:
Abmahnung aus dem Jahren verjähren am 31.12.
2007 2010
2008 2011
2009 2012
2010 2013
2011 2014
2012 2015
2013 2016
2014 2017
2015 2018
Praxis-Tipp:
Dass Ansprüche verjährt sind bedeutet nicht, dass die Abmahnkanzleien diese Ansprüche nicht mehr geltend machen. Mit außergerichtlichen Mahnschreiben werden von den Abmahnern oft auch dann weiter die Abmahnkosten verlangt, wenn die Ansprüche verjährt sind.
Auch wenn diese Ansprüche wegen Verjährung nicht vor Gericht durchsetzbar sind bekommen die abgemahnten außergerichtlich weiterhin Mahnschrieben in denen Sie aufgefordert werden, die Kosten zu bezahlen. Auf verjährte Forderungen müssen Sie als Abgemahnter aber nicht zahlen.
Begrenzung der Abmahnkosten (100-Euro Abmahnung) bei Filesharing-Abmahnungen?
Das ist weiterhin umstritten. Die Abmahner behaupten regelmäßig, dass § 97a Ab.2 UrhG (dieser Regel die Deckelung der Abmahnkosten in „einfach" gelagerten Fällen) überhaupt anwendbar ist. Die Gesetzesbegründung zeigt aber, dass der Gesetzgeber auch Tauschbörsen-Fälle vor Augen hatte, als er diese Norm schuf.Begrenzung der Abmahnkosten
Die Gerichte urteilen hier weiterhin unterschiedlich. Einige Urteile (AG Frankfurt am Main (Az. 30 C 2353/09-75) bejahen eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro, andere lehnen die Anwendung der „100-Euro-Abmahnung“ etwa das LG Berlin beim Anbieten aktueller Kinofilme oder das LG Köln beim Anbieten eines kompletten Albums in Tauschbörsen ab.
Der BGH hat die Anwendbarkeit von § 97a Ab.2 UrhG in Filesharingabmahnungen bisher aber weder abgelehnt noch bestätigt.
Was allerdings selten beachtet wird, § 97a Abs.2 UrhG gilt für die „erstmalige Abmahnung“. Spätestens bei der zweiten Abmahnung wegen Filesharings wäre die 100-Euro-Deckelung dann wohl ohnehin nicht anwendbar.
Wie sollten Abgemahnte in Filesharingfällen reagieren?
1. Zunächst einmal: Ruhe bewahren!
Lassen Sie sich nicht durch den teilweise harschen Ton und 10 – 15seitige Anwaltsschreiben mit Vorwürfen, Drohungen und teils immensen Geldforderungen aus der Ruhe bringen. Prüfen Sie die Abmahnung in Ruhe, aber nehmen Sie sie ernst.
2. Rufen Sie die abmahnenden Anwälte nicht an, geben Sie die Rechtsverstöße nicht zu!
Vielfach berichten Betroffene, dass Sie die Anwälte der abmahnenden Kanzleien sofort angerufen haben oder sofort ein Schreiben verfasst haben. Oft werden dann aber Aussagen gemacht, deren rechtliche Folgen nicht überblickt werden und die nicht mehr zurück genommen werden können.
3. Unterschreiben Sie nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung!
Auch wenn die gesetzten Fristen oft sehr kurz sind, unterschreiben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht. Diese sollte in den meisten Fällen zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Unterschrieben Sie die geforderte Erklärung, erkennen Sie den Vorwurf verbindlich an. Sie verpflichten sich dann auch zur Zahlung der im Abmahnschreiben geforderten Kosten und Schadensersatzforderungen. Zudem sind in Unterlassungserklärungen oft horrend hohen Vertragsstrafen (5001 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung) gefordert.
Diese und weitere Punkte sollte ein spezialisierter Anwalt für Sie prüfen und abändern. Auch eine Fristverlängerung kann Ihr Anwalt in Abmahnfällen mit der Gegenseite vereinbaren.
Wie finde ich bei einer Filesharing - Abmahnung den richtigen Anwalt?
Den richtigen Anwalt für die Abwehr einer Filesharing Abmahnung zu finden ist nicht so einfach. Mit Rechtsanwälte ist es wie mit Ärzten: Es gibt auf der einen Seite die Spezialisten, die sich auf einen kleinen Bereich der Medizin oder des Rechts beschränken. Auf der anderen Seite gibt es die Allgemeinmediziner bzw. die so genannten "Wald- und Wiesen-Anwälte". Diese machen von allem ein bisschen, sind aber bei speziellen Fragen und Problemstellungen oft nicht der richtige Ansprechpartner.
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind aber gleich in 3 Punkten speziell:
1. Es geht um einstweiligen Rechtsschutz (die Abmahnung)
2. Es geht um Urheberrechtsverletzungen
3. Es geht um Internetrecht
Deshalb sollten Sie bei der Suche nach einem spezialisierten Anwalt folgende Punkte prüfen:
Ist der Rechtsanwalt bwz. die Kanzlei spezialisiert auf Internetrecht?
Hat der Anwalt Erfahrung im Bereich Abmahnung und FIlesharing?
Wie viele Abgemahnte hat die kanzlei bereits wegen Fileshariung vertreten?
Spezialisierte Anwälte
Wichtig ist also, dass Sie einen Rechtsanwalt suchen, der über Erfahrung im Bereich Internet, Urheberrecht und Abmahnungen verfügt. Der Anwalt, der Ihnen bisher bei der Regulierung von Unfallschäden oder Ärger mit dem Vermieter geholfen hat, ist im Zweifel nicht der richtige Anwalt, wenn Sie wegen illegaler Tauschbörsennutzung abgemahnt wurden. Wenn es ein guter Rechtsanwalt ist, wird er Ihnen das auch klar mitteilen und an einen spezialisierten Kollegen verweisen.
Fachanwälte
Orientieren können Sie sich auch an den seit einigen Jahren bestehenden Fachanwaltstiteln. Als Fachanwalt muss man nach den 2 Staatsexamen, die jeder Anwalt ablegen muss, einen mehrmonatigen Fachanwaltslehrgang besuchen. Am Ende steht dann eine Fachanwaltsprüfung. Voraussetzung für den Fachanwaltstitel ist dann auch eine gewisse Mange an bearbeiteten Mandanten aus dem jeweiligen Rechtsgebiet. Wenn Sie einen Fachwanwalt für IT-Recht oder für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen, können Sie zumindest sicher sein, dass der Anwalt sich über mehrere Monate theoretisch und praktisch mit diesen Rechtsbereichen befasst hat.
Anti-Abmahn-Kanzleien
Neben den Abmahnkanzleien gibt es auch Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben. Der Vorteil bei solchen Kanzleien liegt auf der Hand: Wenn die Kanzlei schon hunderte Mandanten bei solchen Abmahnungen vertreten hat, ist die notwenige Erfahrung vorhanden. Aufgrund der Erfahrungen bei der Abwehr von Abmahnungen können diese Kanzleien oft kostengünstiger oder zum festen Pauschalpreis abrechnen.
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BGH: Anschlussinhaber haftet bei Abmahnung wegen Filesharing nicht für volljährige Kinder und Familienangehörige
Die Frage, ob der Anschlussinhaber für illegales Filesharing von Kindern udn Haushaltsmitgliedern haftet, führte in den letzten Jahren immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Nun hat der BGH aktuell entschieden, ob ein Anschlussinhaber für illegales Filesharing haftet, wenn dieses nicht durch ihn selbst, sondern durch ein volljähriges Familienmitglied erfolgt ist.
Was war passiert?
Ein Anschlussinhaber war bereits im Juni 2006 abmahnt worden, weil angeblich über seinen Anschluss an einem Tag knapp 4.000 urheberrechtlich geschützte Musikdateien über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Der abgemahnte Anschlussinhaber gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung zu begleichen.
Nach Auffassung des Anschlussinhabers war er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich, sondern sein seinerzeit 20-jähriger Stiefsohn habe die Tat begangen. Bei der polizeilichen Vernehmung räumte der Stiefsohn die entsprechenden Handlungen ebenfalls ein. Dennoch klagten die Rechteinhaber auf Erstattung der Abmahnkosten und bekamen zunächst in vollem Umfang vor dem Landgericht Köln Recht (Urteil vom 24.11.2010, Az. 20 O 202/10).
Auch die vom Anschlussinhaber eingelegte Berufung führte lediglich zu einer geringfügigen Verringerung der zu zahlenden Abmahnkosten (OLG Köln, Urteil vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10) Die beiden Instanzen begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Anschlussinhaber seinen (wohlgemerkt volljährigen!) Sohn nicht ausreichend darüber belehrt hätte, dass über den Internetanschluss keinerlei Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürften.
Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten des Abgemahnten
Mit Urteil vom 8.1.2014 hatte sich nun der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen – und wies die Klage der Rechteinhaber letztlich ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt keine Störerhaftung des Anschlussinhabers vor. Insbesondere durfte der Internetanschluss seinem volljährigen Kind auch ohne vorherige Belehrung oder Kontrolle überlassen werden, sofern der Anschlussinhaber keine Anlasspunkte für Rechtsverletzungen annehmen musste.
In einer Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof wird dies wie folgt begründet:
„Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
Achtung: Das Urteil des BGH ist aus Sicht der Eltern (diese sind meist die Anschlussinhabern) zu begrüßen. Andererseits besteht dann natürlich das Problem, dass das volljährige Kind für die Rechtsverletzung haftet. Im Ergebnis entfällt die Haftung also nicht, sondern verlagert sich lediglich.
Anschlussinhaber, die ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, sollten im Zweifelsfall bei einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, inwieweit das Urteil des BGH die eigene Verteidigung gegen eine Abmahnung unterstützen könnte.
Muss der Abmahnung eine Vollmacht beigefügt sein?
Immer wieder wird um die Frage gestritten, ob einer Abmahnung eine anwaltliche Vollmachtsurkunde - im Original oder in Kopie - mitgeschickt werden muss. Der rechtliche Hintergrund des Streits in Kurzform: Beim Thema Vollmacht gehen die Meinungen auseinander
Einige Gerichte gehen bzw. gingen davon aus, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht nicht wirksam ist, beispielsweise das OLG Hamburg und Düsseldorf.
Zwischenzeitlich sehen die meisten Gerichte das Mitsenden einer Vollmacht aber nicht mehr als Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung an.
Bei Abmahnungen im Internet herrscht der fliegende Gerichtsstand. Die Abmahner können sich also stets das Gericht aussuchen, das für sie am vorteilhaftesten entscheidet.
Leider ist in vielen Foren zum Thema Abmahnung und Filesharing immer noch der Hinweis zu lesen, eine Abmahnung ist nicht wirksam, wenn keine Vollmacht mitgeschickt wird. Dieser Rat ist schlicht falsch. es wird für den Abgemahnten sehr teuer werden, wenn er eine wegen der fehlenden Vollmacht zurückweist oder ignoriert.
Was kann ich tun, um Filesharing Abmahnungen zu vermeiden?
1. Nutzen Sie Internettauschbörsen nicht zu illegalen Zwecken
Filesharing ist nicht gesetzwidrig, solange Sie keine urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber tauschen. Es ist natürlich schwer, einer Datei anzusehen, ob diese legal oder illegal in eine Tauschbörse gelangt ist. Bis auf wenige Ausnahmen gilt aber: Alle Inhalte, für die Sie an anderer Stelle im Netz bezahlen müssen, sind wohl eher rechtswidrig.
2. Sichern und verschlüsseln Sie Ihr W-LAN gegen unberechtigten Zugriff
Sie haften als Anschlussinhaber auch, wenn Ihr Nachbar illegal Ihr W-LAN nutzt. Deshalb sollten Sie Ihr W-LAN wenn möglich über eine WPA-Verschlüsselung sichern. Leider ist die werksseitige Verschlüsselung von Routern immer noch nicht Standard, so dass Sie bereits bei der Einrichtung eines W-LAN darauf achten sollten.
3. Reden Sie mit Ihren Kindern, Enkeln und deren Besuch über die Filesharing-Nutzung
Meine anwaltliche Erfahrung zeigt, dass die abgemahnten Anschlussinhaber sich oft überhaupt nicht bewusst sind, was Internettauschbörsen überhaupt sind. In der Regel waren es die eigenen Kinder oder deren Freude, die sich schnell mal einen Film oder ein Lied aus dem Netz gezogen haben. Haften müssen dann aber die Eltern.
Welche Kanzleien mahnen auch in Filesharing Fällen ab?
In der folgenden Tabelle möchten wir Ihnen einige Beispiele für aktuelle Filesharing Abmahnungen aufzeigen. Des Weiteren können Sie für jede der genannten Kanzleien ein Mandanten-Beispiel in der Tabelle einsehen:
Beispiele Musik Filme Serien Spiele Mandanten
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Justin Bieber Believe -- -- -- Universal Music Group
Waldorf Frommer Rechtsanwälte -- Der Hobbit New Girl -- Warner Bros. Entertainment GmbH
Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
-- -- -- Risen 2: Dark Waters Koch Media GmbH
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Glasperlenspiel
Echt Son of No One -- -- MIG Film GmbH
Nümann + Lang Rechtsanwälte
Future Trance Vol. 50 -- -- -- Zooland Music GmbH

Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie werden in Filesharing-Fällen zehntausendfach ausgesprochen. Hier finden Sie eine Übersicht über Anwaltskanzleien, die häufig in Filesharing-Fällen tätig sind.
Gesetz gegen Abmahnwahn
In den Medien wird häufig das Schlagwort: "Abmahnwahn" verwendet, oft im Zusammenhang mit dem so genannten "Gesetz gegen Abmahnwahn", das im Juni 2013 vom Bundestag beschlossen wurde. Dies auch als "Anti-Abzock-Gesetz" bezeichneten Regelungen heissen eigentlich "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken". Gereglet werden hier klassische Abzockergeschäfte im Bereich Inkasso und Telefonwesen, aber auch der Bereich der Abmahnungen soll reguliert werden. Dadurch sollen die Abmahnkosten bei einer Abmahnung wegen privater Urheberrechtsverletzungen auf eine Summe von 155,30 Euro beschränkt werden.
Dass dieses Gesetz effektiv gegen den Abmahnwahn helfen wird, darf man aber bezweifeln. Zum einen werden nur die Anwaltskosten begrenzt, nicht aber die Schadensersatzforderungen. Zum anderen hat die Bundesregierung schon im Jahr 2007 den § 97a UrhG eingeführt, der die Abmahnkosten in diesen Fällen auf nur 100 Euro begenzt.
Geholfen hat es nichts:
Die Gerichte haben diese Vorschrift bei Filesharing-Abmahnungen schlicht nicht angewendet.
Abmahnung Filesharing: 8 Zeichen an denen Sie eine gefälschte Abmahnung erkennen
In der Vergangenheit haben sich immer wieder Betrüger an echte Abmahnungen angehängt, um Geld zu verdienen. Vor allem bei großen Abmahnwellen und Massenabmahnungen kommt es immer wider zu Fake Abmahnungen, die massenhaft und meist per E-Mail versendet werden, zuletzt im Bereich von Streaming Abmahnungen.
Woran erkennen Sie Fake Abmahnungen?
Die Abmahnungen kommen fast immer per E-Mail: Abmahnungen können – entgegen vieler Aussagen im Internet – auch wirksam per E-Mail verschickt werden. Im Bereich Filesharing werden Abmahnungen aber immer per Briefpost verschickt.
Die Abmahner fordern keine Unterlassungserklärung, sondern nur Geld: Bestandteil jeder Abmahnung muss die Aufforderung sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Fehlt diese Aufforderung, handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern um einen Bettelbrief.
Nicht existente Anwaltskanzlei: Oft gibt es die Anwaltskanzlei, die angeblich abmahnt, gar nicht. Hier hilft eine einfache Recherche im Netz. Aber Vorsicht: In der Vergangenheit wurden auch immer wieder die Namen und Adressen „echter“ Abmahnkanzleien für Fake-Abmahnungen genutzt. Häufig reagieren die Abmahnkanzleien hier aber sehr schnell mit entsprechenden Hinweisen auf Ihrer Webseite.
Keine Kontaktdaten der abmahnenden Kanzlei: Echte Abmahnungen im Bereich Urheberrechtsverletzung kommen immer von einer Anwaltskanzlei. Bei der Abmahnung von Nutzern aus Deutschland in der Regel auch von einer Anwaltskanzlei aus Deutschland. Diese Anwaltskanzleien werden immer Kontaktdaten wie Telefonnummer, Fax und E-Mails-Adresse angeben. Fehlen diese Daten handelt es sich wahrscheinlich um eine Fälschung.
Ein ausländisches Konto: Sollen Sie Geld auf ein ausländisches Konto einzahlen können Sie davon ausgehen, dass die Abmahnung ein Fake ist
Der Rechtsverstoß wird nicht klar beschrieben: Der Vorwurf bei Filesharing –Abmahnungen lautet in der Regel „Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke“. Die Abmahnkanzleien stellen in dem Abmahnschreiben klar, wer ihr Mandant ist und um welche Werke es konkret geht (Musiktitel, Album, Filme, Spiele usw.). Fehlen hier detaillierte Angaben kann das ein Indiz für eine Fake-Abmahnung sein.
Die rechtliche Begründung ist Humbug: Zugegeben, ohne rechtliche Ausbildung wird es für die Betroffenen schwer, gefälschte Abmahnungen anhand des Inhalts zu erkennen. Oft ergeben die §§ im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen keine Sinn, es wird von Strafverfolgung und Polizei fabuliert. Im Zweifel sollten Sie dann besser auf eine kostenfreie Erstberatung zurück greifen.
Die Sprache ist wirr: Bei einigen Abmahnungen merkt man schon an der Sprache, dass die Texte nicht von einer Anwaltskanzlei stammen. Egal was Sie als Leser von Anwälten halten, zumindest sprachlich korrekte Abmahnungen können die meisten Kanzleien formulieren. In den gefälschten Abmahnungen finden sich häufig eigenwillige Satz- oder Grammatikkonstruktionen.
Gerade für Laien kann es aber schwer sein, das Kauderwelsch gefakter Abmahnungen vom echten Juristenkauderwelch zu unterscheiden.
Gilt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auch für Fälle vor seinem In-Kraft-Treten?
Für Abgemahnte stellt sich die Frage, ob diese Regelung auch für Fälle gilt, welche sich vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes abspielten. Das Amtsgericht München (Az. 158 C 17155/12) vertritt die Ansicht, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nur für die Fälle gilt, welche nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes angesiedelt sind.
Zur Begründung beruft sich das Gericht auf die Vorgabe des § 60 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Danach ist für die Frage der Vergütung eines Anwalts die Rechtslage entscheidend, welche bestand, als der Auftrag vom Mandanten an den Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung erteilt wurde. Das Amtsgericht München beruft sich zudem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. September 2011 (Az. I ZR 145/10).
Damals war die Vorschrift im Urheberrechtsgesetz noch so formuliert, dass die Abmahnkosten auf 100 Euro gedeckelt waren. Der Bundesgerichtshof entschied in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung, dass die 100-Euro-Deckelung nicht für Fälle vor dem In-Kraft-Treten der damaligen Regelung am 01. August 2008 galt. Mittlerweile wurde die Deckelung auf 100 Euro aufgehoben und durch die neue Regelung ersetzt. Betroffene, die vor dem 09. Oktober 2013 abgemahnt wurden, haben nach der Entscheidung des Amtsgerichts München daher das Nachsehen.
Dass nachfolgende Video soll das Thema Abmahnungen, Tauschbörsen und Dateifreigabe noch einmal zusammenfassend beleuchten.
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Filesharing Abmahnung: Ein Ratgeber für Eltern
Immer wieder finden Eltern Abmahnungen in ihren Briefkästen, worin Ihnen vorgeworfen wird, eine Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse begangen zu haben.
Da sie oftmals selbst keine derartigen Programme verwenden, gerät der Verdacht schnell auf die eigenen Kinder, welche den Internetanschluss mitbenutzen. Diese Checkliste will Eltern einen Ratgeber an die Hand geben, wenn deren Kinder illegal Musik oder Videos heruntergeladen haben.
1. Was ist Filesharing überhaupt?
Beim sog. Filesharing werden Musik, Filme und Computerspiele im Internet über sog. Tauschbörsen zum Download angeboten. Zur Nutzung entsprechen-der Software und dem Download von solchen Daten ist es dabei zwingende Voraussetzung, dass der Nutzer selbst Dateien von Filmen, Musik etc. zur Ver-fügung stellt.
2. Welche Filesharing-Programme gibt es?
Die am meisten benutzten Filesharing-Programme heißen eDonkey, Gnutella, BitTorrent, eMule, FastTrack und Morpheus. Eine Auflistung weiterer Pro-gramme finden Sie hier.
3. Woran erkenne ich, dass mein Kind Filesharing Nutzer ist?
Indiz dafür, dass Ihr Kind Filesharing-Software verwendet, ist, dass sich auf dem Rechner oftmals Dateien mit Begriffen wie "torrent", "emule", "esel"/"donkey" finden. Aber auch ein großes Musik- bzw. Filmarchiv auf der Festplatte kann darauf hinweisen. Schließlich lässt sich dies auch daran erken-nen, dass ihr Kind eine bestimmte Filesharing-Software verwendet. In diesem Fall würden Sie eines dieser Symbole auf dem Rechner ihres Kindes finden.
4. Ist Filesharing illegal?
Grundsätzlich ist die Verwendung von Filesharing-Software zulässig. Anders ist dies nur dann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke angeboten oder heruntergeladen werden, ohne dass der Rechteinhaber hierfür seine Zustim-mung erteilt hat. In Filesharing Programmen kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Rechteinhaber keine Einwilligung erteilt hat.
5. Was ist der Unterschied zwischen Up- und Download?
Beim Filesharing übers Internet muss man zwischen dem Herunterladen einer Datei (Download) und der Verbreitung einer auf dem Computer freigegebenen Datei an andere (Upload) unterscheiden. In rechtlicher Hinsicht ist sowohl der Upload als auch der Download eine Urheberrechtsverletzung, auch wenn in der Praxis eher der Upload verfolgt wird.
6. Abgemahnt - was tun?
Mittels Abmahnung wird eine Person außergerichtlich aufgefordert, die illegal angebotene Datei zu löschen und deren weitere Verbreitung zu unterlas-sen. Dazu soll er binnen einer bestimmten Frist eine (oftmals vorformulierte) Unterlassungserklärung abgeben. Schließlich wird der abgemahnte Anschluss-inhaber aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten zu begleichen. Kommt der Abgemahnte diesen Forderungen nicht nach, schließt sich regelmäßig ein Gerichtsverfahren an, das weitere Kosten zur Folge hat.
7. Haften Eltern für ihre Kinder?
Eltern können allein durch das zur Verfügung stellen eines Internetanschlusses als Störer für die Urheberrechtsverletzungen haften, die ihre Kinder begangen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Eltern ihre Kinder ordnungsgemäß über die Gefahren von Tauschbörsen belehrt haben. In diesem Fall müssen Sie ihre Kinder nicht ständig beaufsichtigen, es sei denn, es liegen besondere Um-stände vor (vgl. BGH - Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus").
8. Was können Eltern tun, damit es nicht zu Abmahnungen kommt?
Eltern sollten ihre Kinder über die Gefahren der Nutzung von Filesharing-Diensten, insbesondere die juristischen Konsequenzen, aufklären und im Zwei-fel deren Nutzung vollständig untersagen. Über den jeweiligen Internet-Provider können die Eltern als Anschlussinhaber ermittelt werden. Der Recht-einhaber hat dann einen Anspruch auf Auskunft auf Herausgabe der Adressda-ten des jeweiligen Anschlussinhabers.
9. Legale Alternativen zu Filesharing Plattformen
Eltern sollten ihre Kindern insbesondere auf legale Alternativen zum Filesha-ring aufmerksam machen. Bei Streaming-Portalen wie kinox.to, auf denen aktu-elle Kinofilme angeboten sind, sollten Sie nicht verweisen: hier ist eine ab-schließende Klärung der Zulässigkeit noch nicht geschehen. Daneben gibt es jedoch eine Menge legaler Alternativen wie z.B. die Mediatheken der TV-Sender oder Streaming-Dienste wie z.B. Watchever (kostenpflichtig). Solche Angebote gibt es auch für Musik, wie z.B. Spotify.
10. Aktuelle Abmahnwelle im Bereich Streaming
Aktuell wurden massenhaft Nutzer von Streaming-Plattformen abgemahnt. Leider ist die Rechtslage hier aber noch nicht gerichtlich geklärt.
CHECKLISTE: ABMAHNUNG ERHALTEN - WAS TUN?
Sie haben eine Abmahnung erhalten, welche Schritte sollten sie unternehmen? Es spielt hierbei zunächst keine Rolle, ob Sie die Abmahnung zu Recht oder zu Unrecht erhalten haben.
Typische Fehler im Umgang mit Abmahnungen
Keine Reaktion auf Erhalt einer Abmahnung
Den Rechtsverstoß gegenüber den abmahnenden Anwälte zugeben (egal ob telefonisch, per Mail oder schriftlich)
Sofortige Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung ohne rechtliche Beratung
Eigenmächtige/ zu weit gehende/ nicht weit genug vorgenommene Modifizierung der Unterlassungserklärung ohne rechtliche Beratung
Was sollten Sie tun, wenn Sie abgemahnt wurden?
Einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren
Darstellung des Sachverhaltes aus Ihrer Sicht
Anwaltliche Überprüfung der Abmahnung auf formale und inhaltliche Fehler
Prüfung der Unterlassungserklärung
Kostenkalkulation
Entwicklung einer Strategie in Bezug auf Verhandlungen über die Abmahnkosten
Zusammen mit dem Rechtsanwalt: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Abstellen des abgemahnten Verhaltens
Entwickeln von Strategien zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung
Entwickeln von Strategien zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen
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kolowrat коренной житель24.03.15 13:30
NEW 24.03.15 13:30 
в ответ kolowrat 24.03.15 13:24, Последний раз изменено 24.03.15 14:23 (kolowrat)
Но 10 лет продлевается.если анвальтабманнер предоставил доказательства.что он абманкостен может потребовать и после 4 или 5 лет по истечению основного срока претензий.
kolowrat коренной житель24.03.15 14:49
NEW 24.03.15 14:49 
в ответ Irma_ 24.02.15 14:50, Последний раз изменено 24.03.15 16:13 (kolowrat)
Когда трехлетний срок истекает? и истекает ли он вообще,если при особом случае сроки давности продлеваются до 10 лет.На этот счет есть одно разьяснение.Сейчас приведу сноску..
Verjährung: 3 Jahre oder 10 Jahre?
Angesichts dieser Problematik wird von den betroffenen Rechteinhabern dann mitunter vorgebracht, dass ja gar keine 3jährige, sondern allenfalls eine 10jährige Verhährungszeit im Raum steht entsprechend §102 Abs.2 UrhG i.V.m. §852 BGB. Diese Argumentation ist nicht nur vertretbar, sondern sogar zwingend, der BGH (I ZR 175/10) hat diese Sichtweise ausdrücklich bestätigt
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Be- stimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (…)
Но это если,как я понял,лицо нанесшее ущерб истцу незаконно обогащался,либо .истец сможет доказать в суде.что ответчик использовал скачанные материалы для личного обогащения.
kolowrat коренной житель24.03.15 16:33
NEW 24.03.15 16:33 
в ответ mister.shuriken 28.02.15 13:56, Последний раз изменено 24.03.15 16:36 (kolowrat)
http://www.loebisch.com/debcon-zahlungsaufforderung-filesharing-verjaehrung-10-jahre-3195/
Filesharing-Verjährung 10 Jahre?
Veröffentlicht am 18. November 2014
In einer Vielzahl von Mandaten gingen hier in den letzten Tagen und Wochen gleichlautende Zahlungsaufforderungen der Debcon GmbH, einem Inkassounternehmen aus Bottrop, ein. Es geht jeweils um angebliche Filesharing-Rechtsverstöße aus dem Jahr 2010. Debcon macht dort aus angeblich abgetretenen Forderungen Lizenz-Schadensersatz nach Lizenzanalogie geltend. Hierbei zitiert Debcon aus einem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014 – dort soll angeblich festgestellt worden sein, dass der Lizenz-Schadensersatzanspruch bei Filesharing erst nach zehn Jahren verjährt. Tatsächlich?
Inhalt [verbergen]
1 Debcon-Zahlungsaufforderung: Doch keine 3-jährige Verjährung?
2 Was steht tatsächlich in dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe?
2.1 Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Negative Feststellungsklage
2.2 AG Itzehoe legt sich nicht auf 10-jährige Verjährung fest
3 Parteimaxime im Zivilprozess
4 Dreijährige Regelverjährung – Urteile aus Kassel und Frankfurt am Main
Debcon-Zahlungsaufforderung: Doch keine 3-jährige Verjährung?
Wörtlich heißt es in den Zahlungsaufforderungen von Debcon:
“Sollten Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen wollen, verweisen wir auf das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014 (dortiges AZ: 92 C 64/14):
‘… Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020.’
Nach Ablauf der Frist werden wir die Forderung nunmehr mit Nachdruck gerichtlich durchzusetzen.”
Was steht tatsächlich in dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe?Gegenstand des Gerichtsverfahrens vor dem Amtsgericht Itzehoe war keine Schadensersatzklage gegen den Anschlussinhaber, über dessen Internet-Anschluss Filesharing betrieben worden sein soll. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war vielmehr eine sogenannte “negative Feststellungsklage” des Anschlussinhabers – dieser erhob Klage gerichtet auf die Feststellung, dass dem abmahnenden Filmvertrieb keine Schadensersatzansprüche zustehen.
AG ITZEHOE LEGT SICH NICHT AUF 10-JÄHRIGE VERJÄHRUNG FESTWas steht tatsächlich in dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe?
Das von Debcon zitierte Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14, ist seit kurzem über die Landesrechtsprechungs-Datenbank Schleswig-Holstein im Volltext abrufbar.
Liest man die Urteilsbegründung vollständig durch, stellt sich der Sachverhalt plötzlich ganz anders dar, als dies nach dem Anschreiben von Debcon den Anschein hat.
GEGENSTAND DES GERICHTSVERFAHRENS: NEGATIVE FESTSTELLUNGSKLAGE
Gegenstand des Gerichtsverfahrens vor dem Amtsgericht Itzehoe war keine Schadensersatzklage gegen den Anschlussinhaber, über dessen Internet-Anschluss Filesharing betrieben worden sein soll. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war vielmehr eine sogenannte “negative Feststellungsklage” des Anschlussinhabers – dieser erhob Klage gerichtet auf die Feststellung, dass dem abmahnenden Filmvertrieb keine Schadensersatzansprüche zustehen.
AG ITZEHOE LEGT SICH NICHT AUF 10-JÄHRIGE VERJÄHRUNG FEST
Und nun entschied das Amtsgerichts Itzehoe keinesfalls generell, dass Schadensersatzforderungen aus Filesharing erst in zehn Jahren verjähren. Im Ergebnis ließ das Amtsgericht Itzehoe vielmehr die Frage offen.
Wörtlich aus der Urteilsbegründung – Fettsetzung durch den Autor:
“Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen.
Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte.”
“Der Kläger hat nicht dargelegt” – “Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen…”: Das Gericht hält es in seinem Urteil für möglich, dass in diesem einen konkreten Einzelfall dem Filmvertrieb noch Lizenz-Schadensersatzansprüche zustehen, die erst nach zehn Jahren verjähren. Das Gericht hat keinerlei allgemeingültige Aussage getroffen, dass Schadensersatzansprüche nach Filesharing nicht nach drei Jahren, sondern erst nach zehn Jahren verjähren.
Parteimaxime im Zivilprozess
Um das Urteil verstehen zu können, muss man sich zunächst vor Augen halten, welchen Regeln der Zivilprozess folgt. Hier gilt als aller erste Regel die sogenannte “Parteimaxime”. Das Gericht befasst sich also lediglich mit demjenigen Tatsachenvortrag, den die Parteien selbst in das Verfahren einbringen. Das Gericht betreibt keinerlei eigene Tatsachenermittlung, überprüft also nicht von Amts wegen, ob der Tatsachenvortrag der Parteien möglicherweise unvollständig ist.
Hier trug der Kläger zur Begründung seiner negativen Feststellungsklage offenbar nichts zum Lizenzmodell des Beklagten Film Vertriebs vor. Offenbar unterblieb jede Beschäftigung mit der Frage, ob der Filmvertrieb den in Streit stehenden Film, der angeblich per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll, lediglich als Kaufvideo zum dauerhaften Erwerb anbietet oder beispielsweise auch als Streaming-Datei für eine zeitlich beschränkte Nutzung anbietet.
Dreijährige Regelverjährung – Urteile aus Kassel und Frankfurt am Main
Auf derartige Umstände stellte beispielsweise das Amtsgericht Kassel in seinem Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14, ab. Wörtlich das Gericht dort in seinen Urteilsgründen:
“Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2 UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.
Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anwendung finden können. Denn dem erkennenden Gericht ist kein Anbieter bekannt, der Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharings angeboten werden können.”
Mit dem gleichen Argument – keine Lizenzierung für Filesharing – lehnte offenbar auch das Amtsgericht Frankfurt am Main mit dessen Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 205/14 (84), die 10-jährige Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen den Anschlussinhaber ab.
Vollständige Lektüre des Urteils aus Itzehoe lohnt sich. Netter Versuch von Debcon, zur Zahlung zu motivieren.

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Weihnachtspost von Debcon: Mahnbescheid über Filesharing-Abmahngebühren von Baek-Law
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Filesharing, Urheberrecht und verschlagwortet mit AG Itzehoe, Debcon, Lizenzschaden, Lizenzschadenersatz, Regelverjährung, Urteil, Verjährung von RA Stefan Loebisch. Permanenter Link zum Eintrag.
2 GEDANKEN ZU “DEBCON-ZAHLUNGSAUFFORDERUNG: FILESHARING-VERJÄHRUNG 10 JAHRE?”
Pingback: Alle Jahre wieder: Weihnachtspost von Debcon | Kanzlei Stefan Loebisch Passau
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kolowrat коренной житель24.03.15 17:04
NEW 24.03.15 17:04 
в ответ gendy 19.05.14 07:34, Последний раз изменено 24.03.15 19:56 (kolowrat)
Теперь,начнутся преценденты,когда икассо начнут слать письма счастья тем у которых срок трехлетний давно прошел.
В чем хитрость таких уведомлений в рамках особого случая,где претензии инкассо к качальщикам увеличится до 10 лет? Принцип!Якобы,.качальщик нанес ущерб владельцу авторского права в какой-то сумме,например до 500 ойро.Инкассо бюро грозится подать в суд за то,что качальщик нанес очень большой ущерб обладателю авторского права.При таких прецендентах суды могут рассматривать обвинения ,которые вышли сроками давности.Но..насколько суд определит ущерб и поверит.если будут результаты экспертизы гутахтеров,это --бабушка на двое сказала.Что касается ссылки Дэбсона о каком то суде в Ицхое.которое постановило в особых сучаях продлевать сроки давности до 10 лет,Но в случае если ,.вина нанесения ущерба путем перепродажи с целью наживы будет установлена.
Что касается протокола суда в Ицхое,вина качальщика о нанесении ущерба лицензионному продукту владельцу видеооригинала,установлена не была,но суд в Ицхое принял решение в особых случаях продлевать срок исковой давности до 10 лет.Является такое решение в Ицхое,как продление срока с 3 до 10 лет включительно в законе о продлении ограничении сроков давности сказать не могу.
Кто желает ознакомиться с копиями процесса против незаконного скачивания может прочесть тут...http://openjur.de/u/683448.html http://openjur.de/u/713271.html http://www.new-media-law.net/wp-content/uploads/2015/03/AG-Frankenthal-14.01.2015.pdf
dkonly свой человек28.03.15 21:07
NEW 28.03.15 21:07 
в ответ kup3r 23.02.15 19:56
Это не повестка в суд. Это ещё один способ обмана и запугивания. Кто хочет подать в суд, тот подаёт, а не пишет энтвурфы
kolowrat коренной житель29.03.15 11:58
29.03.15 11:58 
в ответ Traktorist KZ 24.02.15 09:53
Можно забыть по истечению трехлетнего срока за давностью,но инкассо могут перенять ваши долги,так называемые,и попытаются вытребовать от вас эти деньги напрямую,уже без той адвокатской конторы которая вам слала требования оплатить ,еще,в 2010 году.Хотя,по закону срок требований истек.