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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

24.03.15 13:24
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
kolowrat коренной житель
в ответ georggg 14.03.15 11:47, Последний раз изменено 24.03.15 13:26 (kolowrat)

Кстати,о птичках,.какой-то урталь,.якобы.,если продлевает от 4 до 10 лет даже.
Verjährung nach 3 oder 10 Jahren?
„Normale“ Forderungen – also etwa die Abmahnkosten einer Filesharing Abmahnung – verjähren in 3 Jahren. Einige Urteil die dies bestätigen: Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 368/13 Amtsgericht Kassel, Az. 410 C 625/14 Amtsgericht Düsseldorf Az. 57 C 15659/13 Amtsgericht Frankfurt, Az. 32 C 2305/14
Es gibt aktuell nur ein Urteil, das davon ausgeht, dass die Verjährung hier 10 Jahre beträgt (AG Itzehoe, Az. 92 C 64/14). Dieser Auffassung ziehen die Abmahnanwälte aber natürlich nun heran, um darzustellen, dass die Abmahnkosten auch nach 4 oder 5 Jahren noch bezahlt werden müssen.
Wie berechnet sich die Verjährung?
Die 3jährige Verjährungsfrist bedeutet nicht, dass die Ansprüche 3 Jahre ab Datum der Abmahnung verjährt sind, ganz so einfach ist es nicht. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wenn der Anspruch also im Jahr 2010 entstanden beginnt die Frist Ende 2010 zu laufen. Verjährt ist der Anspruch dann am 31.12.2013. Hier finden Sie eine Übersicht über die Verjährung der Abmahnungen geordnet nach Jahren:
Abmahnung aus dem Jahren verjähren am 31.12.
2007 2010
2008 2011
2009 2012
2010 2013
2011 2014
2012 2015
2013 2016
2014 2017
2015 2018
Praxis-Tipp:
Dass Ansprüche verjährt sind bedeutet nicht, dass die Abmahnkanzleien diese Ansprüche nicht mehr geltend machen. Mit außergerichtlichen Mahnschreiben werden von den Abmahnern oft auch dann weiter die Abmahnkosten verlangt, wenn die Ansprüche verjährt sind.
Auch wenn diese Ansprüche wegen Verjährung nicht vor Gericht durchsetzbar sind bekommen die abgemahnten außergerichtlich weiterhin Mahnschrieben in denen Sie aufgefordert werden, die Kosten zu bezahlen. Auf verjährte Forderungen müssen Sie als Abgemahnter aber nicht zahlen.
Begrenzung der Abmahnkosten (100-Euro Abmahnung) bei Filesharing-Abmahnungen?
Das ist weiterhin umstritten. Die Abmahner behaupten regelmäßig, dass § 97a Ab.2 UrhG (dieser Regel die Deckelung der Abmahnkosten in „einfach" gelagerten Fällen) überhaupt anwendbar ist. Die Gesetzesbegründung zeigt aber, dass der Gesetzgeber auch Tauschbörsen-Fälle vor Augen hatte, als er diese Norm schuf.Begrenzung der Abmahnkosten
Die Gerichte urteilen hier weiterhin unterschiedlich. Einige Urteile (AG Frankfurt am Main (Az. 30 C 2353/09-75) bejahen eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro, andere lehnen die Anwendung der „100-Euro-Abmahnung“ etwa das LG Berlin beim Anbieten aktueller Kinofilme oder das LG Köln beim Anbieten eines kompletten Albums in Tauschbörsen ab.
Der BGH hat die Anwendbarkeit von § 97a Ab.2 UrhG in Filesharingabmahnungen bisher aber weder abgelehnt noch bestätigt.
Was allerdings selten beachtet wird, § 97a Abs.2 UrhG gilt für die „erstmalige Abmahnung“. Spätestens bei der zweiten Abmahnung wegen Filesharings wäre die 100-Euro-Deckelung dann wohl ohnehin nicht anwendbar.
Wie sollten Abgemahnte in Filesharingfällen reagieren?
1. Zunächst einmal: Ruhe bewahren!
Lassen Sie sich nicht durch den teilweise harschen Ton und 10 – 15seitige Anwaltsschreiben mit Vorwürfen, Drohungen und teils immensen Geldforderungen aus der Ruhe bringen. Prüfen Sie die Abmahnung in Ruhe, aber nehmen Sie sie ernst.
2. Rufen Sie die abmahnenden Anwälte nicht an, geben Sie die Rechtsverstöße nicht zu!
Vielfach berichten Betroffene, dass Sie die Anwälte der abmahnenden Kanzleien sofort angerufen haben oder sofort ein Schreiben verfasst haben. Oft werden dann aber Aussagen gemacht, deren rechtliche Folgen nicht überblickt werden und die nicht mehr zurück genommen werden können.
3. Unterschreiben Sie nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung!
Auch wenn die gesetzten Fristen oft sehr kurz sind, unterschreiben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht. Diese sollte in den meisten Fällen zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Unterschrieben Sie die geforderte Erklärung, erkennen Sie den Vorwurf verbindlich an. Sie verpflichten sich dann auch zur Zahlung der im Abmahnschreiben geforderten Kosten und Schadensersatzforderungen. Zudem sind in Unterlassungserklärungen oft horrend hohen Vertragsstrafen (5001 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung) gefordert.
Diese und weitere Punkte sollte ein spezialisierter Anwalt für Sie prüfen und abändern. Auch eine Fristverlängerung kann Ihr Anwalt in Abmahnfällen mit der Gegenseite vereinbaren.
Wie finde ich bei einer Filesharing - Abmahnung den richtigen Anwalt?
Den richtigen Anwalt für die Abwehr einer Filesharing Abmahnung zu finden ist nicht so einfach. Mit Rechtsanwälte ist es wie mit Ärzten: Es gibt auf der einen Seite die Spezialisten, die sich auf einen kleinen Bereich der Medizin oder des Rechts beschränken. Auf der anderen Seite gibt es die Allgemeinmediziner bzw. die so genannten "Wald- und Wiesen-Anwälte". Diese machen von allem ein bisschen, sind aber bei speziellen Fragen und Problemstellungen oft nicht der richtige Ansprechpartner.
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind aber gleich in 3 Punkten speziell:
1. Es geht um einstweiligen Rechtsschutz (die Abmahnung)
2. Es geht um Urheberrechtsverletzungen
3. Es geht um Internetrecht
Deshalb sollten Sie bei der Suche nach einem spezialisierten Anwalt folgende Punkte prüfen:
Ist der Rechtsanwalt bwz. die Kanzlei spezialisiert auf Internetrecht?
Hat der Anwalt Erfahrung im Bereich Abmahnung und FIlesharing?
Wie viele Abgemahnte hat die kanzlei bereits wegen Fileshariung vertreten?
Spezialisierte Anwälte
Wichtig ist also, dass Sie einen Rechtsanwalt suchen, der über Erfahrung im Bereich Internet, Urheberrecht und Abmahnungen verfügt. Der Anwalt, der Ihnen bisher bei der Regulierung von Unfallschäden oder Ärger mit dem Vermieter geholfen hat, ist im Zweifel nicht der richtige Anwalt, wenn Sie wegen illegaler Tauschbörsennutzung abgemahnt wurden. Wenn es ein guter Rechtsanwalt ist, wird er Ihnen das auch klar mitteilen und an einen spezialisierten Kollegen verweisen.
Fachanwälte
Orientieren können Sie sich auch an den seit einigen Jahren bestehenden Fachanwaltstiteln. Als Fachanwalt muss man nach den 2 Staatsexamen, die jeder Anwalt ablegen muss, einen mehrmonatigen Fachanwaltslehrgang besuchen. Am Ende steht dann eine Fachanwaltsprüfung. Voraussetzung für den Fachanwaltstitel ist dann auch eine gewisse Mange an bearbeiteten Mandanten aus dem jeweiligen Rechtsgebiet. Wenn Sie einen Fachwanwalt für IT-Recht oder für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen, können Sie zumindest sicher sein, dass der Anwalt sich über mehrere Monate theoretisch und praktisch mit diesen Rechtsbereichen befasst hat.
Anti-Abmahn-Kanzleien
Neben den Abmahnkanzleien gibt es auch Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben. Der Vorteil bei solchen Kanzleien liegt auf der Hand: Wenn die Kanzlei schon hunderte Mandanten bei solchen Abmahnungen vertreten hat, ist die notwenige Erfahrung vorhanden. Aufgrund der Erfahrungen bei der Abwehr von Abmahnungen können diese Kanzleien oft kostengünstiger oder zum festen Pauschalpreis abrechnen.
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BGH: Anschlussinhaber haftet bei Abmahnung wegen Filesharing nicht für volljährige Kinder und Familienangehörige
Die Frage, ob der Anschlussinhaber für illegales Filesharing von Kindern udn Haushaltsmitgliedern haftet, führte in den letzten Jahren immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Nun hat der BGH aktuell entschieden, ob ein Anschlussinhaber für illegales Filesharing haftet, wenn dieses nicht durch ihn selbst, sondern durch ein volljähriges Familienmitglied erfolgt ist.
Was war passiert?
Ein Anschlussinhaber war bereits im Juni 2006 abmahnt worden, weil angeblich über seinen Anschluss an einem Tag knapp 4.000 urheberrechtlich geschützte Musikdateien über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Der abgemahnte Anschlussinhaber gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung zu begleichen.
Nach Auffassung des Anschlussinhabers war er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich, sondern sein seinerzeit 20-jähriger Stiefsohn habe die Tat begangen. Bei der polizeilichen Vernehmung räumte der Stiefsohn die entsprechenden Handlungen ebenfalls ein. Dennoch klagten die Rechteinhaber auf Erstattung der Abmahnkosten und bekamen zunächst in vollem Umfang vor dem Landgericht Köln Recht (Urteil vom 24.11.2010, Az. 20 O 202/10).
Auch die vom Anschlussinhaber eingelegte Berufung führte lediglich zu einer geringfügigen Verringerung der zu zahlenden Abmahnkosten (OLG Köln, Urteil vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10) Die beiden Instanzen begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Anschlussinhaber seinen (wohlgemerkt volljährigen!) Sohn nicht ausreichend darüber belehrt hätte, dass über den Internetanschluss keinerlei Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürften.
Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten des Abgemahnten
Mit Urteil vom 8.1.2014 hatte sich nun der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen – und wies die Klage der Rechteinhaber letztlich ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt keine Störerhaftung des Anschlussinhabers vor. Insbesondere durfte der Internetanschluss seinem volljährigen Kind auch ohne vorherige Belehrung oder Kontrolle überlassen werden, sofern der Anschlussinhaber keine Anlasspunkte für Rechtsverletzungen annehmen musste.
In einer Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof wird dies wie folgt begründet:
„Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
Achtung: Das Urteil des BGH ist aus Sicht der Eltern (diese sind meist die Anschlussinhabern) zu begrüßen. Andererseits besteht dann natürlich das Problem, dass das volljährige Kind für die Rechtsverletzung haftet. Im Ergebnis entfällt die Haftung also nicht, sondern verlagert sich lediglich.
Anschlussinhaber, die ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, sollten im Zweifelsfall bei einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, inwieweit das Urteil des BGH die eigene Verteidigung gegen eine Abmahnung unterstützen könnte.
Muss der Abmahnung eine Vollmacht beigefügt sein?
Immer wieder wird um die Frage gestritten, ob einer Abmahnung eine anwaltliche Vollmachtsurkunde - im Original oder in Kopie - mitgeschickt werden muss. Der rechtliche Hintergrund des Streits in Kurzform: Beim Thema Vollmacht gehen die Meinungen auseinander
Einige Gerichte gehen bzw. gingen davon aus, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht nicht wirksam ist, beispielsweise das OLG Hamburg und Düsseldorf.
Zwischenzeitlich sehen die meisten Gerichte das Mitsenden einer Vollmacht aber nicht mehr als Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung an.
Bei Abmahnungen im Internet herrscht der fliegende Gerichtsstand. Die Abmahner können sich also stets das Gericht aussuchen, das für sie am vorteilhaftesten entscheidet.
Leider ist in vielen Foren zum Thema Abmahnung und Filesharing immer noch der Hinweis zu lesen, eine Abmahnung ist nicht wirksam, wenn keine Vollmacht mitgeschickt wird. Dieser Rat ist schlicht falsch. es wird für den Abgemahnten sehr teuer werden, wenn er eine wegen der fehlenden Vollmacht zurückweist oder ignoriert.
Was kann ich tun, um Filesharing Abmahnungen zu vermeiden?
1. Nutzen Sie Internettauschbörsen nicht zu illegalen Zwecken
Filesharing ist nicht gesetzwidrig, solange Sie keine urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber tauschen. Es ist natürlich schwer, einer Datei anzusehen, ob diese legal oder illegal in eine Tauschbörse gelangt ist. Bis auf wenige Ausnahmen gilt aber: Alle Inhalte, für die Sie an anderer Stelle im Netz bezahlen müssen, sind wohl eher rechtswidrig.
2. Sichern und verschlüsseln Sie Ihr W-LAN gegen unberechtigten Zugriff
Sie haften als Anschlussinhaber auch, wenn Ihr Nachbar illegal Ihr W-LAN nutzt. Deshalb sollten Sie Ihr W-LAN wenn möglich über eine WPA-Verschlüsselung sichern. Leider ist die werksseitige Verschlüsselung von Routern immer noch nicht Standard, so dass Sie bereits bei der Einrichtung eines W-LAN darauf achten sollten.
3. Reden Sie mit Ihren Kindern, Enkeln und deren Besuch über die Filesharing-Nutzung
Meine anwaltliche Erfahrung zeigt, dass die abgemahnten Anschlussinhaber sich oft überhaupt nicht bewusst sind, was Internettauschbörsen überhaupt sind. In der Regel waren es die eigenen Kinder oder deren Freude, die sich schnell mal einen Film oder ein Lied aus dem Netz gezogen haben. Haften müssen dann aber die Eltern.
Welche Kanzleien mahnen auch in Filesharing Fällen ab?
In der folgenden Tabelle möchten wir Ihnen einige Beispiele für aktuelle Filesharing Abmahnungen aufzeigen. Des Weiteren können Sie für jede der genannten Kanzleien ein Mandanten-Beispiel in der Tabelle einsehen:
Beispiele Musik Filme Serien Spiele Mandanten
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Justin Bieber Believe -- -- -- Universal Music Group
Waldorf Frommer Rechtsanwälte -- Der Hobbit New Girl -- Warner Bros. Entertainment GmbH
Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
-- -- -- Risen 2: Dark Waters Koch Media GmbH
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Glasperlenspiel
Echt Son of No One -- -- MIG Film GmbH
Nümann + Lang Rechtsanwälte
Future Trance Vol. 50 -- -- -- Zooland Music GmbH

Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie werden in Filesharing-Fällen zehntausendfach ausgesprochen. Hier finden Sie eine Übersicht über Anwaltskanzleien, die häufig in Filesharing-Fällen tätig sind.
Gesetz gegen Abmahnwahn
In den Medien wird häufig das Schlagwort: "Abmahnwahn" verwendet, oft im Zusammenhang mit dem so genannten "Gesetz gegen Abmahnwahn", das im Juni 2013 vom Bundestag beschlossen wurde. Dies auch als "Anti-Abzock-Gesetz" bezeichneten Regelungen heissen eigentlich "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken". Gereglet werden hier klassische Abzockergeschäfte im Bereich Inkasso und Telefonwesen, aber auch der Bereich der Abmahnungen soll reguliert werden. Dadurch sollen die Abmahnkosten bei einer Abmahnung wegen privater Urheberrechtsverletzungen auf eine Summe von 155,30 Euro beschränkt werden.
Dass dieses Gesetz effektiv gegen den Abmahnwahn helfen wird, darf man aber bezweifeln. Zum einen werden nur die Anwaltskosten begrenzt, nicht aber die Schadensersatzforderungen. Zum anderen hat die Bundesregierung schon im Jahr 2007 den § 97a UrhG eingeführt, der die Abmahnkosten in diesen Fällen auf nur 100 Euro begenzt.
Geholfen hat es nichts:
Die Gerichte haben diese Vorschrift bei Filesharing-Abmahnungen schlicht nicht angewendet.
Abmahnung Filesharing: 8 Zeichen an denen Sie eine gefälschte Abmahnung erkennen
In der Vergangenheit haben sich immer wieder Betrüger an echte Abmahnungen angehängt, um Geld zu verdienen. Vor allem bei großen Abmahnwellen und Massenabmahnungen kommt es immer wider zu Fake Abmahnungen, die massenhaft und meist per E-Mail versendet werden, zuletzt im Bereich von Streaming Abmahnungen.
Woran erkennen Sie Fake Abmahnungen?
Die Abmahnungen kommen fast immer per E-Mail: Abmahnungen können – entgegen vieler Aussagen im Internet – auch wirksam per E-Mail verschickt werden. Im Bereich Filesharing werden Abmahnungen aber immer per Briefpost verschickt.
Die Abmahner fordern keine Unterlassungserklärung, sondern nur Geld: Bestandteil jeder Abmahnung muss die Aufforderung sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Fehlt diese Aufforderung, handelt es sich nicht um eine Abmahnung, sondern um einen Bettelbrief.
Nicht existente Anwaltskanzlei: Oft gibt es die Anwaltskanzlei, die angeblich abmahnt, gar nicht. Hier hilft eine einfache Recherche im Netz. Aber Vorsicht: In der Vergangenheit wurden auch immer wieder die Namen und Adressen „echter“ Abmahnkanzleien für Fake-Abmahnungen genutzt. Häufig reagieren die Abmahnkanzleien hier aber sehr schnell mit entsprechenden Hinweisen auf Ihrer Webseite.
Keine Kontaktdaten der abmahnenden Kanzlei: Echte Abmahnungen im Bereich Urheberrechtsverletzung kommen immer von einer Anwaltskanzlei. Bei der Abmahnung von Nutzern aus Deutschland in der Regel auch von einer Anwaltskanzlei aus Deutschland. Diese Anwaltskanzleien werden immer Kontaktdaten wie Telefonnummer, Fax und E-Mails-Adresse angeben. Fehlen diese Daten handelt es sich wahrscheinlich um eine Fälschung.
Ein ausländisches Konto: Sollen Sie Geld auf ein ausländisches Konto einzahlen können Sie davon ausgehen, dass die Abmahnung ein Fake ist
Der Rechtsverstoß wird nicht klar beschrieben: Der Vorwurf bei Filesharing –Abmahnungen lautet in der Regel „Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke“. Die Abmahnkanzleien stellen in dem Abmahnschreiben klar, wer ihr Mandant ist und um welche Werke es konkret geht (Musiktitel, Album, Filme, Spiele usw.). Fehlen hier detaillierte Angaben kann das ein Indiz für eine Fake-Abmahnung sein.
Die rechtliche Begründung ist Humbug: Zugegeben, ohne rechtliche Ausbildung wird es für die Betroffenen schwer, gefälschte Abmahnungen anhand des Inhalts zu erkennen. Oft ergeben die §§ im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen keine Sinn, es wird von Strafverfolgung und Polizei fabuliert. Im Zweifel sollten Sie dann besser auf eine kostenfreie Erstberatung zurück greifen.
Die Sprache ist wirr: Bei einigen Abmahnungen merkt man schon an der Sprache, dass die Texte nicht von einer Anwaltskanzlei stammen. Egal was Sie als Leser von Anwälten halten, zumindest sprachlich korrekte Abmahnungen können die meisten Kanzleien formulieren. In den gefälschten Abmahnungen finden sich häufig eigenwillige Satz- oder Grammatikkonstruktionen.
Gerade für Laien kann es aber schwer sein, das Kauderwelsch gefakter Abmahnungen vom echten Juristenkauderwelch zu unterscheiden.
Gilt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auch für Fälle vor seinem In-Kraft-Treten?
Für Abgemahnte stellt sich die Frage, ob diese Regelung auch für Fälle gilt, welche sich vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes abspielten. Das Amtsgericht München (Az. 158 C 17155/12) vertritt die Ansicht, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nur für die Fälle gilt, welche nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes angesiedelt sind.
Zur Begründung beruft sich das Gericht auf die Vorgabe des § 60 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Danach ist für die Frage der Vergütung eines Anwalts die Rechtslage entscheidend, welche bestand, als der Auftrag vom Mandanten an den Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung erteilt wurde. Das Amtsgericht München beruft sich zudem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. September 2011 (Az. I ZR 145/10).
Damals war die Vorschrift im Urheberrechtsgesetz noch so formuliert, dass die Abmahnkosten auf 100 Euro gedeckelt waren. Der Bundesgerichtshof entschied in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung, dass die 100-Euro-Deckelung nicht für Fälle vor dem In-Kraft-Treten der damaligen Regelung am 01. August 2008 galt. Mittlerweile wurde die Deckelung auf 100 Euro aufgehoben und durch die neue Regelung ersetzt. Betroffene, die vor dem 09. Oktober 2013 abgemahnt wurden, haben nach der Entscheidung des Amtsgerichts München daher das Nachsehen.
Dass nachfolgende Video soll das Thema Abmahnungen, Tauschbörsen und Dateifreigabe noch einmal zusammenfassend beleuchten.
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Filesharing Abmahnung: Ein Ratgeber für Eltern
Immer wieder finden Eltern Abmahnungen in ihren Briefkästen, worin Ihnen vorgeworfen wird, eine Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse begangen zu haben.
Da sie oftmals selbst keine derartigen Programme verwenden, gerät der Verdacht schnell auf die eigenen Kinder, welche den Internetanschluss mitbenutzen. Diese Checkliste will Eltern einen Ratgeber an die Hand geben, wenn deren Kinder illegal Musik oder Videos heruntergeladen haben.
1. Was ist Filesharing überhaupt?
Beim sog. Filesharing werden Musik, Filme und Computerspiele im Internet über sog. Tauschbörsen zum Download angeboten. Zur Nutzung entsprechen-der Software und dem Download von solchen Daten ist es dabei zwingende Voraussetzung, dass der Nutzer selbst Dateien von Filmen, Musik etc. zur Ver-fügung stellt.
2. Welche Filesharing-Programme gibt es?
Die am meisten benutzten Filesharing-Programme heißen eDonkey, Gnutella, BitTorrent, eMule, FastTrack und Morpheus. Eine Auflistung weiterer Pro-gramme finden Sie hier.
3. Woran erkenne ich, dass mein Kind Filesharing Nutzer ist?
Indiz dafür, dass Ihr Kind Filesharing-Software verwendet, ist, dass sich auf dem Rechner oftmals Dateien mit Begriffen wie "torrent", "emule", "esel"/"donkey" finden. Aber auch ein großes Musik- bzw. Filmarchiv auf der Festplatte kann darauf hinweisen. Schließlich lässt sich dies auch daran erken-nen, dass ihr Kind eine bestimmte Filesharing-Software verwendet. In diesem Fall würden Sie eines dieser Symbole auf dem Rechner ihres Kindes finden.
4. Ist Filesharing illegal?
Grundsätzlich ist die Verwendung von Filesharing-Software zulässig. Anders ist dies nur dann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke angeboten oder heruntergeladen werden, ohne dass der Rechteinhaber hierfür seine Zustim-mung erteilt hat. In Filesharing Programmen kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Rechteinhaber keine Einwilligung erteilt hat.
5. Was ist der Unterschied zwischen Up- und Download?
Beim Filesharing übers Internet muss man zwischen dem Herunterladen einer Datei (Download) und der Verbreitung einer auf dem Computer freigegebenen Datei an andere (Upload) unterscheiden. In rechtlicher Hinsicht ist sowohl der Upload als auch der Download eine Urheberrechtsverletzung, auch wenn in der Praxis eher der Upload verfolgt wird.
6. Abgemahnt - was tun?
Mittels Abmahnung wird eine Person außergerichtlich aufgefordert, die illegal angebotene Datei zu löschen und deren weitere Verbreitung zu unterlas-sen. Dazu soll er binnen einer bestimmten Frist eine (oftmals vorformulierte) Unterlassungserklärung abgeben. Schließlich wird der abgemahnte Anschluss-inhaber aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten zu begleichen. Kommt der Abgemahnte diesen Forderungen nicht nach, schließt sich regelmäßig ein Gerichtsverfahren an, das weitere Kosten zur Folge hat.
7. Haften Eltern für ihre Kinder?
Eltern können allein durch das zur Verfügung stellen eines Internetanschlusses als Störer für die Urheberrechtsverletzungen haften, die ihre Kinder begangen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Eltern ihre Kinder ordnungsgemäß über die Gefahren von Tauschbörsen belehrt haben. In diesem Fall müssen Sie ihre Kinder nicht ständig beaufsichtigen, es sei denn, es liegen besondere Um-stände vor (vgl. BGH - Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus").
8. Was können Eltern tun, damit es nicht zu Abmahnungen kommt?
Eltern sollten ihre Kinder über die Gefahren der Nutzung von Filesharing-Diensten, insbesondere die juristischen Konsequenzen, aufklären und im Zwei-fel deren Nutzung vollständig untersagen. Über den jeweiligen Internet-Provider können die Eltern als Anschlussinhaber ermittelt werden. Der Recht-einhaber hat dann einen Anspruch auf Auskunft auf Herausgabe der Adressda-ten des jeweiligen Anschlussinhabers.
9. Legale Alternativen zu Filesharing Plattformen
Eltern sollten ihre Kindern insbesondere auf legale Alternativen zum Filesha-ring aufmerksam machen. Bei Streaming-Portalen wie kinox.to, auf denen aktu-elle Kinofilme angeboten sind, sollten Sie nicht verweisen: hier ist eine ab-schließende Klärung der Zulässigkeit noch nicht geschehen. Daneben gibt es jedoch eine Menge legaler Alternativen wie z.B. die Mediatheken der TV-Sender oder Streaming-Dienste wie z.B. Watchever (kostenpflichtig). Solche Angebote gibt es auch für Musik, wie z.B. Spotify.
10. Aktuelle Abmahnwelle im Bereich Streaming
Aktuell wurden massenhaft Nutzer von Streaming-Plattformen abgemahnt. Leider ist die Rechtslage hier aber noch nicht gerichtlich geklärt.
CHECKLISTE: ABMAHNUNG ERHALTEN - WAS TUN?
Sie haben eine Abmahnung erhalten, welche Schritte sollten sie unternehmen? Es spielt hierbei zunächst keine Rolle, ob Sie die Abmahnung zu Recht oder zu Unrecht erhalten haben.
Typische Fehler im Umgang mit Abmahnungen
Keine Reaktion auf Erhalt einer Abmahnung
Den Rechtsverstoß gegenüber den abmahnenden Anwälte zugeben (egal ob telefonisch, per Mail oder schriftlich)
Sofortige Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung ohne rechtliche Beratung
Eigenmächtige/ zu weit gehende/ nicht weit genug vorgenommene Modifizierung der Unterlassungserklärung ohne rechtliche Beratung
Was sollten Sie tun, wenn Sie abgemahnt wurden?
Einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren
Darstellung des Sachverhaltes aus Ihrer Sicht
Anwaltliche Überprüfung der Abmahnung auf formale und inhaltliche Fehler
Prüfung der Unterlassungserklärung
Kostenkalkulation
Entwicklung einer Strategie in Bezug auf Verhandlungen über die Abmahnkosten
Zusammen mit dem Rechtsanwalt: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
Abstellen des abgemahnten Verhaltens
Entwickeln von Strategien zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung
Entwickeln von Strategien zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen
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