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Брачный договор
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ДОбрый день уважаемые форумчане! Не знала где лучше создать эту тему, создам тут.
1 октября мы с моим молодым человеком должны расписатся тут, в Германии и вот он почему-то дотянул до последнего момента и теперь только повел меня составлять брачный договор. Как он мне говорит, он составлен на тех условиях, что в случае развода у каждого остается его недвижимость и инвестиции, деньги же и прочее имущество нажитое в браке делется пополам. К томуже уверяет, что в случае развода еще должен мне будет и алименты выплачивать пожизненно. Я конечно разводится с ним не планирую, но хотелось бы перестраховатся и быть во всем уверенной, т.к. уж больно странно он все это проворачивает и изначально вообще хотел, чтоб каждый при разводе "при своем" остался...
Кто понимает хорошо немецкий или что-либо в ээтих контрактах, помогите пожалуйста понять в чем тут суть.. вот сам контракт:
B.Ehevertragliche Vereinbarungen
§ 1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Bei dem ab Beginn unserer Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll es verbleiben, jedoch mit folgender Modifizierung:
1 Nicht dem Zugewinnausgleich unterliegende Vermögensgegen-
stände
Hinsichtlich folgender Vermögensgegenstände ist ein etwaiger Zugewinn zwischen den Vertragspartnern nicht auszugleichen:
a) das bereits bisher oder künftig während der Ehezeit gem. § 1374 Abs. 2 BGB erworbene Vermögen (also insbesondere Erbschaften und Schenkungen durch Dritte);
b) beiderseits derzeit oder künftig vorhandener bebauter oder unbebauter Grundbesitz sowie grundstücksgleiche Rechte einschließlich der darauf lastenden, grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten;
c) die jetzt oder künftig im Eigentum eines jeden Ehegatten befindlichen Unternehmensbeteiligungen (hierunter fallen auch Beteiligungen an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) sowie auch das gesamte steuerliche Betriebsvermögen.
Diese Vermögensgegenstände sind daher sowohl bei der Feststellung des Anfangsvermögens wie auch bei der Feststellung des Endvermögens nicht zu berücksichtigen. Für den Fall des Todes bleibt es jedoch beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung. Gleiches gilt für eine Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag, außer ein solcher Vertrag wird im Zusammenhang mit einer Trennung geschlossen.
Ist der "Zugewinn" des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten negativ, ist insoweit also ein Vermögensverlust eingetreten, so ist für ihn der Zugewinn insgesamt ohne diese Modifizierung zu ermitteln.
2 Verbindlichkeiten
Alle objektbezogenen Verbindlichkeiten sollen im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden. Objektbezogen sind solche Verbindlichkeiten, die gemäß Nr. 1 dem Zugewinnausgleich nicht unterliegende Vermögensgegenstände betreffen, z.B. Darlehen, die zur Anschaffung der Vermögensgegenstände aufgenommen oder bei der Schenkung/Erbschaft übernommen wurden.
3 Erträge
Nr. 1 ist auf Erträge wie Gewinnausschüttungen, Zinsen, Mieten und dgl. nicht anzuwenden, so dass diese ausgleichspflichtigen Zugewinn darstellen können, soweit aus ihnen neues Vermögen eines Ehegatten gebildet wird.
4 Surrogate
Nr. 1. gilt ferner auch für alle Ersatzgegenstände im Sinne des § 2111 BGB, die an die Stelle der in Nr. 1. genannten Vermögensgegenstände treten. Für die Erträge dieser Surrogate gilt Nr. 3 entsprechend.
5 Verwendungen aus sonstigem Vermögen
Macht ein Ehegatte aus seinem ausgleichspflichtigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinn ausgenommenen Gegenstände, so werden diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen zugerechnet entsprechend § 1376 BGB. Die Zurechnung erfolgt jedoch höchstens, soweit diese Verwendungen im Endvermögen wertmäßig noch vorhanden sind.
6 Ausschluss des Zugewinnausgleichs
Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, wenn der nach Maßgabe dieser Vereinbarungen ausgleichspflichtige Ehegatte unter Berücksichtigung des gesamten (auch des eigentlich vom Zugewinn ausgenommenen) Vermögens beider Ehegatten nicht ausgleichspflichtig wäre.
Die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB und des § 1369 BGB werden hiermit ausgeschlossen, so dass jeder Ehegatte berechtigt ist, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen und über Haushaltsgegenstände allein zu verfügen.
7 Aufwendungsersatz
Soweit einer von uns aus seinem Vermögen Aufwendungen für Vermögensgegenstände des anderen Ehegatten tätigt, die nach Nr. 1. bis 4. nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen, sind ihm diese Aufwendungen im Fall der Scheidung der Ehe vom anderen Ehegatten (der die Zuwendungen erhalten hat) zu erstatten. Die Erstattungsbeträge sind mit Rechtskraft der Scheidung fällig und bis dahin nicht zu verzinsen. Endet die Ehe auf andere Weise als durch Scheidung, besteht keine Erstattungspflicht.
8 Hinweise
Über den gesetzlichen Güterstand sowie die Unterschiede der heutigen Vereinbarungen dazu wurden wir vom amtierenden Notar umfassend belehrt. Uns ist bewusst, dass die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich zu Verzerrungen führen kann, soweit ein Ehegatte Vermögenszuwachs (z.B. durch Schuldtilgung oder Investitionen) nur in diesem Bereich erzielt. Auf die Bedeutung klarer Nachweise, was zu welchem Vermögensbereich gehört, wurden wir hingewiesen. Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts über das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen wünschen wir heute nicht.
§ 2 Unterhalt, Versorgungsausgleich
Regelungen zum Unterhalt oder Versorgungsausgleich wollen wir heute nicht treffen, so dass es insofern bei den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt.
C.Schlussbestimmungen
1 Kosten, Abschriften
Die Beteiligten tragen die Kosten dieser Urkunde gemeinsam. Von dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile je eine Ausfertigung.
2 Belehrungen des Notars
Der Notar hat die Beteiligten über die rechtlichen Wirkungen ihrer heutigen Vereinbarungen belehrt.
Der Notar hat insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, dass Eheverträge unwirksam sein können, wenn sie unausgewogen sind und einseitig zu Lasten eines Beteiligten gehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Vereinbarungen dem von den Ehegatten gewählten Ehemodell nicht entsprechen und ehebedingte Nachteile, insbesondere die Aufgabe oder Einschränkung einer Berufstätigkeit, nur einen Ehegatten treffen.
Die Vertragsteile erklären, dass sie nach einer Vorbesprechung und dem Erhalt eines Vertragsentwurfes die rechtlichen Regelungen dieses Vertrags umfassend geprüft haben und dieser Vertrag der gewünschten Gestaltung ihrer ehelichen Verhältnisse entspricht.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass Eheverträge in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden müssen, insbesondere wenn sich das Ehemodell ändert und dadurch die in dieser Urkunde getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen nicht mehr angemessen sind. Der Notar hat geraten, in diesem Fall die vertraglichen Regelungen der veränderten Situation anzupassen.
Hierzu erklären die Beteiligten folgendes:
Da wir die Regelungen dieses Vertrags gemeinsam so treffen wollen, sollen sie nach Möglichkeit auch dann im Übrigen bestehen bleiben, wenn lediglich einzelne Regelungen unwirksam sind oder der gerichtlichen Ausübungskontrolle unterliegen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, die beanstandete Klausel in rechtlich zulässiger Weise durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der beanstandeten Klausel am nächsten kommt. Für uns stehen und fallen nicht mehrere Regelungen dieses Vertrages so miteinander, dass bei Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der einen auch die andere entsprechend nicht anwendbar sein soll.
Der Notar hat die Beteiligten ferner darauf hingewiesen, dass ausländisches Recht zur Anwendung gelangen kann. Die Beteiligten wissen, dass der Notar das ausländische Recht nicht kennt und auch nicht kennen muss; über ausländisches Recht hat der Notar nicht belehrt. Die Beteiligten entlassen den Notar insofern aus jeglicher Haftung.
1 октября мы с моим молодым человеком должны расписатся тут, в Германии и вот он почему-то дотянул до последнего момента и теперь только повел меня составлять брачный договор. Как он мне говорит, он составлен на тех условиях, что в случае развода у каждого остается его недвижимость и инвестиции, деньги же и прочее имущество нажитое в браке делется пополам. К томуже уверяет, что в случае развода еще должен мне будет и алименты выплачивать пожизненно. Я конечно разводится с ним не планирую, но хотелось бы перестраховатся и быть во всем уверенной, т.к. уж больно странно он все это проворачивает и изначально вообще хотел, чтоб каждый при разводе "при своем" остался...
Кто понимает хорошо немецкий или что-либо в ээтих контрактах, помогите пожалуйста понять в чем тут суть.. вот сам контракт:
B.Ehevertragliche Vereinbarungen
§ 1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Bei dem ab Beginn unserer Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft soll es verbleiben, jedoch mit folgender Modifizierung:
1 Nicht dem Zugewinnausgleich unterliegende Vermögensgegen-
stände
Hinsichtlich folgender Vermögensgegenstände ist ein etwaiger Zugewinn zwischen den Vertragspartnern nicht auszugleichen:
a) das bereits bisher oder künftig während der Ehezeit gem. § 1374 Abs. 2 BGB erworbene Vermögen (also insbesondere Erbschaften und Schenkungen durch Dritte);
b) beiderseits derzeit oder künftig vorhandener bebauter oder unbebauter Grundbesitz sowie grundstücksgleiche Rechte einschließlich der darauf lastenden, grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten;
c) die jetzt oder künftig im Eigentum eines jeden Ehegatten befindlichen Unternehmensbeteiligungen (hierunter fallen auch Beteiligungen an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) sowie auch das gesamte steuerliche Betriebsvermögen.
Diese Vermögensgegenstände sind daher sowohl bei der Feststellung des Anfangsvermögens wie auch bei der Feststellung des Endvermögens nicht zu berücksichtigen. Für den Fall des Todes bleibt es jedoch beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung. Gleiches gilt für eine Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag, außer ein solcher Vertrag wird im Zusammenhang mit einer Trennung geschlossen.
Ist der "Zugewinn" des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten negativ, ist insoweit also ein Vermögensverlust eingetreten, so ist für ihn der Zugewinn insgesamt ohne diese Modifizierung zu ermitteln.
2 Verbindlichkeiten
Alle objektbezogenen Verbindlichkeiten sollen im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung finden. Objektbezogen sind solche Verbindlichkeiten, die gemäß Nr. 1 dem Zugewinnausgleich nicht unterliegende Vermögensgegenstände betreffen, z.B. Darlehen, die zur Anschaffung der Vermögensgegenstände aufgenommen oder bei der Schenkung/Erbschaft übernommen wurden.
3 Erträge
Nr. 1 ist auf Erträge wie Gewinnausschüttungen, Zinsen, Mieten und dgl. nicht anzuwenden, so dass diese ausgleichspflichtigen Zugewinn darstellen können, soweit aus ihnen neues Vermögen eines Ehegatten gebildet wird.
4 Surrogate
Nr. 1. gilt ferner auch für alle Ersatzgegenstände im Sinne des § 2111 BGB, die an die Stelle der in Nr. 1. genannten Vermögensgegenstände treten. Für die Erträge dieser Surrogate gilt Nr. 3 entsprechend.
5 Verwendungen aus sonstigem Vermögen
Macht ein Ehegatte aus seinem ausgleichspflichtigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinn ausgenommenen Gegenstände, so werden diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen zugerechnet entsprechend § 1376 BGB. Die Zurechnung erfolgt jedoch höchstens, soweit diese Verwendungen im Endvermögen wertmäßig noch vorhanden sind.
6 Ausschluss des Zugewinnausgleichs
Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, wenn der nach Maßgabe dieser Vereinbarungen ausgleichspflichtige Ehegatte unter Berücksichtigung des gesamten (auch des eigentlich vom Zugewinn ausgenommenen) Vermögens beider Ehegatten nicht ausgleichspflichtig wäre.
Die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB und des § 1369 BGB werden hiermit ausgeschlossen, so dass jeder Ehegatte berechtigt ist, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen und über Haushaltsgegenstände allein zu verfügen.
7 Aufwendungsersatz
Soweit einer von uns aus seinem Vermögen Aufwendungen für Vermögensgegenstände des anderen Ehegatten tätigt, die nach Nr. 1. bis 4. nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen, sind ihm diese Aufwendungen im Fall der Scheidung der Ehe vom anderen Ehegatten (der die Zuwendungen erhalten hat) zu erstatten. Die Erstattungsbeträge sind mit Rechtskraft der Scheidung fällig und bis dahin nicht zu verzinsen. Endet die Ehe auf andere Weise als durch Scheidung, besteht keine Erstattungspflicht.
8 Hinweise
Über den gesetzlichen Güterstand sowie die Unterschiede der heutigen Vereinbarungen dazu wurden wir vom amtierenden Notar umfassend belehrt. Uns ist bewusst, dass die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich zu Verzerrungen führen kann, soweit ein Ehegatte Vermögenszuwachs (z.B. durch Schuldtilgung oder Investitionen) nur in diesem Bereich erzielt. Auf die Bedeutung klarer Nachweise, was zu welchem Vermögensbereich gehört, wurden wir hingewiesen. Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts über das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen wünschen wir heute nicht.
§ 2 Unterhalt, Versorgungsausgleich
Regelungen zum Unterhalt oder Versorgungsausgleich wollen wir heute nicht treffen, so dass es insofern bei den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt.
C.Schlussbestimmungen
1 Kosten, Abschriften
Die Beteiligten tragen die Kosten dieser Urkunde gemeinsam. Von dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile je eine Ausfertigung.
2 Belehrungen des Notars
Der Notar hat die Beteiligten über die rechtlichen Wirkungen ihrer heutigen Vereinbarungen belehrt.
Der Notar hat insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, dass Eheverträge unwirksam sein können, wenn sie unausgewogen sind und einseitig zu Lasten eines Beteiligten gehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Vereinbarungen dem von den Ehegatten gewählten Ehemodell nicht entsprechen und ehebedingte Nachteile, insbesondere die Aufgabe oder Einschränkung einer Berufstätigkeit, nur einen Ehegatten treffen.
Die Vertragsteile erklären, dass sie nach einer Vorbesprechung und dem Erhalt eines Vertragsentwurfes die rechtlichen Regelungen dieses Vertrags umfassend geprüft haben und dieser Vertrag der gewünschten Gestaltung ihrer ehelichen Verhältnisse entspricht.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass Eheverträge in angemessenen zeitlichen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden müssen, insbesondere wenn sich das Ehemodell ändert und dadurch die in dieser Urkunde getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen nicht mehr angemessen sind. Der Notar hat geraten, in diesem Fall die vertraglichen Regelungen der veränderten Situation anzupassen.
Hierzu erklären die Beteiligten folgendes:
Da wir die Regelungen dieses Vertrags gemeinsam so treffen wollen, sollen sie nach Möglichkeit auch dann im Übrigen bestehen bleiben, wenn lediglich einzelne Regelungen unwirksam sind oder der gerichtlichen Ausübungskontrolle unterliegen. Wir verpflichten uns in diesem Fall, die beanstandete Klausel in rechtlich zulässiger Weise durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der beanstandeten Klausel am nächsten kommt. Für uns stehen und fallen nicht mehrere Regelungen dieses Vertrages so miteinander, dass bei Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der einen auch die andere entsprechend nicht anwendbar sein soll.
Der Notar hat die Beteiligten ferner darauf hingewiesen, dass ausländisches Recht zur Anwendung gelangen kann. Die Beteiligten wissen, dass der Notar das ausländische Recht nicht kennt und auch nicht kennen muss; über ausländisches Recht hat der Notar nicht belehrt. Die Beteiligten entlassen den Notar insofern aus jeglicher Haftung.
