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SOS!!!
379
02.11.01 15:02
Подскажите,пожалуйста,какие шансы на выезд у совершеннолетних,неусыновленных детей (русской) супруги позднего переселенца.Не могу нигде найти закон на эту тему.Неужели такой вопрос не обсуждался на форуме? А из того,что прочла здесь,сделала шокирующий вывод-у них нет никаких шансов выехать с нами(((.Буду рада любой обнадеживающей информации.
Ann.
Ann.
Ann.
NEW 05.11.01 13:28
в ответ Annushka 02.11.01 15:02
NEW 05.11.01 14:39
в ответ Alexander D. 05.11.01 14:15
Быть может я не правильно понял вопрос...Если ре4ь идет о родных детях и при том совершенолетних,то ответ правильный.Если же не родные и не усыновленые,то путь будет не много другим и сложным.( смотря коне4но на ситуацию обьективно).
by ShooTer╝,2001
by ShooTer╝,2001
by ShooTer-,2001
NEW 06.11.01 00:41
в ответ Alexander D. 05.11.01 15:19
Посмотри здесь: http://www.drozd-kollegen.de
На странице есть что то вроде "Вопросов и ответов". Может там найдешь ответ на этот вопрос.
На странице есть что то вроде "Вопросов и ответов". Может там найдешь ответ на этот вопрос.
NEW 06.11.01 09:30
в ответ Max_G 06.11.01 01:03
Спасибо всем откликнувшимся,но ничего обнадеживающего пока не вижу (((((((. Вообще странно.что никто не задавался таким вопросом. Не думаю,что наш случай единственный в этом роде.Не такая уж редкость- второй брак и неродные дети. Может зря волнуемся???
Ann.
Ann.
Ann.
NEW 06.11.01 10:03
в ответ Annushka 06.11.01 09:30
U menja pohozaja situazija!
Nize otwet na etot
Sonnst budu toze rada ljuboj informazii!
<Stiefkinder, also nicht vom Spätaussiedler adoptierte Kinder, können nur als
"sonstige Familienangehörige" mit dem Spätaussiedler einreisen, solange sie
noch minderjährig sind. Die Nachreise von volljährigen Stiefkindern zu den
als Spätaussiedler bzw. Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannten Eltern
nach ausländerrechtlichen Bestimmungen gestaltet sich recht schwierig.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ausländerbehörden bzw. den
deutschen Auslandsvertretungen.
Auch wenn der künftige Spätaussiedler sein 18-jähriges Stiefkind adoptieren
würde, wäre eine Einreise nach Deutschland weder nach ╖ 7 BVFG
(Einbeziehunng als Abkömmling des Spätaussiedlers) noch nach ╖ 8 BVFG als
sonstiger Familienangehöriger möglich.>
Nize otwet na etot
Sonnst budu toze rada ljuboj informazii!
<Stiefkinder, also nicht vom Spätaussiedler adoptierte Kinder, können nur als
"sonstige Familienangehörige" mit dem Spätaussiedler einreisen, solange sie
noch minderjährig sind. Die Nachreise von volljährigen Stiefkindern zu den
als Spätaussiedler bzw. Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannten Eltern
nach ausländerrechtlichen Bestimmungen gestaltet sich recht schwierig.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ausländerbehörden bzw. den
deutschen Auslandsvertretungen.
Auch wenn der künftige Spätaussiedler sein 18-jähriges Stiefkind adoptieren
würde, wäre eine Einreise nach Deutschland weder nach ╖ 7 BVFG
(Einbeziehunng als Abkömmling des Spätaussiedlers) noch nach ╖ 8 BVFG als
sonstiger Familienangehöriger möglich.>
NEW 06.11.01 10:28
в ответ Anonymous 06.11.01 10:03
Не могли бы Вы уточнить источник информации? Я приведу еще один - столь же мало обнадеживающий
:
http://www.haak-lehnen.de/Pages/AuswahlRatgeber.html
d. Eine weitere Personengruppe sind sonstige FamilienangehЖrige des SpДtaussiedlers i.S.d. ╖ 8 Abs.2 BVFG. Dem Gesetzeswortlaut nach kann diese Personengruppe nur mit dem SpДtaussiedler einreisen und verteilt werden; die Praxis lДъt jedoch auch eine spДtere Einreise und Verteilung zu.
Diese Personen reisen als AuslДnder ein und bleiben nach der Einreise auch AuslДnder. Es handelt sich dabei zumeist um die Ehegatten der nach ╖ 7 Abs.2 BVFG einbezogenen AbkЖmmlinge. Manchmal reisen auf diesem Wege auch die nichtdeutschen Schwiegereltern, der nichtdeutsche Elternteil oder Stiefkinder des SpДtaussiedlers ein. Die Einbeziehung nach ╖ 8 Abs.2 BVFG entscheidet nicht darЭber, ob der AuslДnder auch dauerhaft in der Bundesrepublik bleiben darf! Das ist nur bei Ehegatten der AbkЖmmlinge und bei minderjДhrigen Kindern unproblematisch. Die Praxis der AuslДnderbehЖrden betreffs des weiteres Aufenthaltsrechts nach der Einreise ist allerdings recht unterschiedlich, zumal sich die entsprechende Erlaъlage der LДnder stДndigt Дndert.
Das Bundesverwaltungsamt kann eine Person nach ╖ 8 BVFG nur einbeziehen bzw. auf dem Aufnahmebescheid eintragen, wenn eine AuslДnderbehЖrde ihre Vorabzustimmung zur Erteilung eines Einreisesichtvermerks (Visums) erteilt. Die Entscheidung darЭber obliegt dem im Aufnahmeverfahren zu beteiligenden Bundesland. Die "Aufnahme" als sonstiger FamilienangehЖriger i.S.d. ╖ 8 Abs.2 BVFG besteht aus einer auslДnderrechtlichen Einreiseerlaubnis und einer Verteilung zusammen mit dem SpДtaussiedler (in manchen FДllen auch nach diesem) nach der Einreise. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Visums-erteilung sollten diese Personen mЖglichst zusammen mit dem SpДtaussiedler und nicht nach diesem einreisen. Die im Rahmen des ╖ 8 Abs.2 BVFG erforderliche auslДnderrechtliche Zustimmung wird von den LДndern inzwischen aber praktisch nur noch fЭr Ehegatten, minderjДhrige AbkЖmmlinge und Stiefkinder erteilt. In anderen FДllen muъ nachgewiesen werden, daъ die Einreise der Vermeidung einer auъergewЖhnlichen HДrte i.S.d. ╖ 22 Abs.1 S.1 AuslG dient. Das ist recht schwierig.
вообще-то я белый и пушистый

http://www.haak-lehnen.de/Pages/AuswahlRatgeber.html
d. Eine weitere Personengruppe sind sonstige FamilienangehЖrige des SpДtaussiedlers i.S.d. ╖ 8 Abs.2 BVFG. Dem Gesetzeswortlaut nach kann diese Personengruppe nur mit dem SpДtaussiedler einreisen und verteilt werden; die Praxis lДъt jedoch auch eine spДtere Einreise und Verteilung zu.
Diese Personen reisen als AuslДnder ein und bleiben nach der Einreise auch AuslДnder. Es handelt sich dabei zumeist um die Ehegatten der nach ╖ 7 Abs.2 BVFG einbezogenen AbkЖmmlinge. Manchmal reisen auf diesem Wege auch die nichtdeutschen Schwiegereltern, der nichtdeutsche Elternteil oder Stiefkinder des SpДtaussiedlers ein. Die Einbeziehung nach ╖ 8 Abs.2 BVFG entscheidet nicht darЭber, ob der AuslДnder auch dauerhaft in der Bundesrepublik bleiben darf! Das ist nur bei Ehegatten der AbkЖmmlinge und bei minderjДhrigen Kindern unproblematisch. Die Praxis der AuslДnderbehЖrden betreffs des weiteres Aufenthaltsrechts nach der Einreise ist allerdings recht unterschiedlich, zumal sich die entsprechende Erlaъlage der LДnder stДndigt Дndert.
Das Bundesverwaltungsamt kann eine Person nach ╖ 8 BVFG nur einbeziehen bzw. auf dem Aufnahmebescheid eintragen, wenn eine AuslДnderbehЖrde ihre Vorabzustimmung zur Erteilung eines Einreisesichtvermerks (Visums) erteilt. Die Entscheidung darЭber obliegt dem im Aufnahmeverfahren zu beteiligenden Bundesland. Die "Aufnahme" als sonstiger FamilienangehЖriger i.S.d. ╖ 8 Abs.2 BVFG besteht aus einer auslДnderrechtlichen Einreiseerlaubnis und einer Verteilung zusammen mit dem SpДtaussiedler (in manchen FДllen auch nach diesem) nach der Einreise. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Visums-erteilung sollten diese Personen mЖglichst zusammen mit dem SpДtaussiedler und nicht nach diesem einreisen. Die im Rahmen des ╖ 8 Abs.2 BVFG erforderliche auslДnderrechtliche Zustimmung wird von den LДndern inzwischen aber praktisch nur noch fЭr Ehegatten, minderjДhrige AbkЖmmlinge und Stiefkinder erteilt. In anderen FДllen muъ nachgewiesen werden, daъ die Einreise der Vermeidung einer auъergewЖhnlichen HДrte i.S.d. ╖ 22 Abs.1 S.1 AuslG dient. Das ist recht schwierig.
вообще-то я белый и пушистый