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Сроки рассмотрения аппеляции??

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Hirsch74 гость24.09.18 19:38
NEW 24.09.18 19:38 
в ответ Hirsch74 24.09.18 17:47

блин это что такое??? писал писал отправил и вижу эту абракадабру)))

#61 
Hirsch74 гость24.09.18 19:42
NEW 24.09.18 19:42 
в ответ darknet 23.09.18 19:34

писал вам писал а смотрю какая-то абракадабра получилась! ну попробую повторить)))

#62 
Hirsch74 гость24.09.18 19:57
NEW 24.09.18 19:57 
в ответ darknet 23.09.18 19:34

Я также выезжал с Германии с визой просроченой на 5 лет))) мне эти вопросы помогал разруливать адвокат!! если вы будете пробовать выехать то проблемы возникнут сначала с бундесполицаями в германии в аэропорту при проверке документов, а потом еще и с российскими пограничниками! так как и паспорт у вас наверняка тоже просрочен, если нет то это немного упрощает дело))) во первых вам нужно пойти в аусландерамт и взять у них бумагу под названием Grenzubertrittsbescheinigung которую вы должны будете предьявить полицаям, они ее у вас заберут и отправят в место где вы ее получили. тем самым подтвердят что вы уехали! если вы решите выехать на машине через польшу (боже упаси) тогда вы это бумагу показываете полякам и по возвращению в Россию вы ее сами относите в консульство или посольство германии, где они ставят отметку и сами ее возвращают! но я бы не советовал через третьи страны выезжать, особенно через поляков, там самодуры еще те и может обернутся и штрафом или арестом! лучше самолетом и желательно российской авиакомпанией (аэрофлот в германии летает) второй вопрос если просрочен паспорт российский то вам нужно в консульстве РФ получить новый а если нет времени ждать то тогда свидетельство о возвращении! иначе с просроченным паспортом могут не пустить уже наши пограничники)))) подробно как его получить на сайте консульства рф почитайте! при наличии Grenzubertrittsbescheinigung проблем не должно возникнуть, разве что могут на 5 лет запретить въезд в шенгенскую зону!!! я в принципе после такого выезда получил потом новую шенгенскую визу и спокойно въехал снова в германию! правда потом мне подляну аусландерамт сделал и мне анулировали визу, но после 3 месяцев разборок и переписки адвоката с консульством вопрос решился! самостоятельно если будете что то делать и пытатся выехать то проблемы могут возникнуть так как что то неправильно можно сказать или сделать, хорошо бы воспользоватся услугами адвоката! чтобы не накосячить

#63 
darknet прохожий24.09.18 21:24
NEW 24.09.18 21:24 
в ответ Hirsch74 24.09.18 19:57

Большое Вам спасибо за совет!

#64 
  Dan2709 гость01.10.18 19:30
NEW 01.10.18 19:30 
в ответ Hirsch74 20.09.18 17:32

Как прошел суд ? кто победил ?

#65 
Hirsch74 гость01.10.18 21:33
NEW 01.10.18 21:33 
в ответ Dan2709 01.10.18 19:30

суд прошел еще 10 апреля)) его я выиграл! а сегодня было рассмотрение аппеляции от BVA. пока результат не знаю. адвокат находится где то между Кёльном и Фрайбургом))) а я в Калининграде. адвокат занятой помимо меня, но надеюсь в ближайшие дни сообщит. раньше все сразу через секретаря узнавали но она до 10 октября в отпуске. так что остается только запастись терпение и ждать. сам как на иголках сижу в ожидании. как только получу новости сразу сообщу!!!

#66 
Hirsch74 гость02.10.18 14:06
NEW 02.10.18 14:06 
в ответ Hirsch74 01.10.18 21:33

Сегодня получил приятную новость от адвоката))) "Sehr geehrte Familie ******.Wir haben auch diesen Prozess gewonnen.!" теперь остаются бюрократические процедуры)))) сначала ждем уртайль (14 дней)......... а дальше посмотрим)) теперь 14 октября очередная дата))))

#67 
dazan коренной житель02.10.18 14:08
NEW 02.10.18 14:08 
в ответ Hirsch74 02.10.18 14:06

Это как? Решения суда еще нет, но адвокат уже знает, что процесс уже выигран?

#68 
Hirsch74 гость02.10.18 16:38
NEW 02.10.18 16:38 
в ответ dazan 02.10.18 14:08

а почему нет?))) решение суда есть и адвокат сразу узнал еще на заседании)))) а я жду это решение на бумаге напечатаное))))))) канцелярия суда должна все это напечатать, подписать и ........... и выслать по почте или факсом))))) URTEIL так называемый))) это же германия! бумажка в германии имеет большую силу)))))

#69 
Hirsch74 посетитель06.10.18 15:59
NEW 06.10.18 15:59 
в ответ Hirsch74 02.10.18 16:38

на сайте суда пока тоже не опубликовано((( ждем-с

#70 
Hirsch74 посетитель13.10.18 00:02
NEW 13.10.18 00:02 
в ответ Hirsch74 06.10.18 15:59

до пятницы не получили, 14 числа истекают 2 недели, надеюсь в понедельник получу решение!

#71 
  Dan2709 гость15.10.18 12:24
NEW 15.10.18 12:24 
в ответ Hirsch74 13.10.18 00:02

Получил результат ? Ждём новостей от тебя

#72 
  Dan2709 гость15.10.18 19:11
NEW 15.10.18 19:11 
в ответ Hirsch74 13.10.18 00:02

Празднует наверно победу и тут не отпишется

#73 
  Dan2709 гость17.10.18 08:12
NEW 17.10.18 08:12 
в ответ Hirsch74 06.10.18 15:59

есть новости какие ?

#74 
Hirsch74 посетитель18.10.18 11:53
NEW 18.10.18 11:53 
в ответ Dan2709 17.10.18 08:12

12 оября адвокат получил уртайль, сеодня секретарь должна мне переслать))) сижу жду!!! праздновать еще рано))) вот как только решение суда вступит в законную силу тогда да)))))

#75 
Hirsch74 посетитель18.10.18 12:01
NEW 18.10.18 12:01 
в ответ Hirsch74 18.10.18 11:53

после получения решения 30 дней до его вступления в законную силу!!! за это время у BVA есть еще возможность подать ривизион, надеюсь они не будут этого делать, но в любом случае придется ждать вступления решения в законную силу!!!

#76 
Hirsch74 посетитель19.10.18 11:43
NEW 19.10.18 11:43 
в ответ Hirsch74 18.10.18 12:01

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1805/18

Datum:

01.10.2018

Gericht:

Oberverwaltungsgericht NRW

Spruchkörper:

11. Senat

Entscheidungsart:

Urteil

Aktenzeichen:

11 A 1805/18

ECLI:

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1001.11A1805.18.00

Vorinstanz:

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7283/17

Leitsätze:

Die Regelung über die Wohnsitzfiktion nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG findet auf den Fall eines (unverzüglich) nach Abschluss seines Härtefallaufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurückgekehrten Aufnahmebewerbers auch dann Anwendung, wenn die Ablehnung seines Härtefallantrags nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auch oder nur auf das Fehlen der „sonstigen Voraussetzungen“ gestützt worden war.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

1

Tatbestand:

2

Der am 14. November 1974 in N. in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger.

3

Ausweislich seiner am 21. August 1991 ausgestellten Geburtsurkunde ist der Kläger der Sohn des ukrainischen Volkszugehörigen B. I. , geb. U. und der russischen Volkszugehörigen J. I. . Die Großeltern mütterlicherseits sind die russische Volkszugehörige B1. I. und der deutsche Volkszugehörige K. I. . Der Großvater des Klägers, K. I. , hatte im Jahr 1944 im W. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ihm war 1957 eine Übernahmegenehmigung erteilt worden. Im Jahr 1991 war er nach Deutschland ausgesiedelt und hatte im selben Jahr einen Vertriebenenausweis erhalten.

4

Der Kläger verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch-Test für Zuwanderer vom 8. Oktober 2014, wonach er die Prüfung mit dem Gesamtergebnis B1 bestanden habe. In der am 27. Oktober 2016 ausgestellten Geburtsurkunde seines im Jahr 2009 geborenen Sohns J1. ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen.

5

Am 17. Oktober 2012 reiste der Kläger mit seinem Sohn J1. in das Bundesgebiet ein, seit dem 10. April 2013 lebte auch seine Ehefrau F. im Bundesgebiet. Nach seinen Angaben wohnt er seit Oktober 2016 wieder in L. . Ausweislich einer Meldebescheinigung vom 4. Oktober 2016 ist er dort gemeldet.

6

Die Mutter des Klägers, J. I. , stellte am 12. November 1994 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids für sich und den 1978 geborenen Bruder des Klägers, B. I. , der durch Bescheid vom 18. Februar 1994 abgelehnt wurde. Durch Beschluss der Pass- und Visaabteilung der Stadt L. vom 1. Juni 2001 war die Nationalität der Mutter von „Russisch“ in „Deutsch“ geändert worden. Am 18. März 2011 wurden der Mutter und dem Bruder des Klägers Ausweise über die deutsche Staatsangehörigkeit ausgestellt. Im Juni 2011 reisten sie in das Bundesgebiet ein.

7

Aufnahmeanträge der Mutter und des Bruders des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids wurden abgelehnt und die hiergegen erhobenen Klagen durch Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2016 abgewiesen. Das Urteil im Verfahren des Bruders B. ist rechtskräftig. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung (11 A 593/16) gegen das im Verfahren der Mutter ergangene Urteil im nachträglichen Aufnahmeverfahren ist bisher noch nicht entschieden. Im April 2016 wurde der Mutter des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt.

8

Der Kläger hatte erstmalig am 12. November 1991 einen Aufnahmeantrag gestellt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18. Februar 1994 ‑ seinem Großvater zugestellt, dem der Kläger eine „rosa Vollmacht“ ausgestellt hatte - abgelehnt worden war.

9

Im Jahr 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids und auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Am 5. November 2013 beantragte er erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Nachdem der Kläger Untätigkeitsklage erhoben hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag vom 26. Mai 2011 und vom 5. November 2013 durch Bescheid vom 21. Februar 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne sich nicht auf einen Härtefall berufen und sei im Übrigen kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung von 2007. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurück. Am 10. April 2018 nahm der Kläger die dagegen erhobene Klage zurück.

10

Bereits am 11. Oktober 2016 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege eines „Folgeantrags“ gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Zur Begründung führte er aus, er habe seinen Wohnsitz wieder im Aussiedlungsgebiet genommen. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 4. Januar 2017 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 mit der Begründung zurück: Abgesehen davon, dass zweifelhaft sei, ob der Kläger überhaupt erneut einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet habe, erfülle er auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht. Die Wohnsitzfiktion finde lediglich in den Fällen Anwendung, in denen der Härtefallantrag eines Aufnahmebewerbers, in dessen Person die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler vorgelegen hätten, allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte abgelehnt worden sei. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, denn mit Ablehnungsbescheiden vom 18. Februar 1994 und vom 21. Februar 2017 sei festgestellt worden, dass er kein deutscher Volkszugehöriger sei.

11

Am 18. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben.

12

Er hat beantragt,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat vorgetragen: Sie gehe nunmehr davon aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz wieder in L. habe. Jedoch sei die Fiktionsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht anwendbar, weil der Härtefallantrag nicht nur wegen des Fehlens einer besonderen Härte abgelehnt worden sei, sondern auch wegen der Nichterfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Spätaussiedlerstatus.

17

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. April 2018 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich auf die Wohnsitzfiktion nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Die Anwendung der Wohnsitzfiktion scheitere nicht daran, dass der Antrag des Klägers nicht nur wegen der Verneinung von Härtegründen, sondern auch wegen Fehlens der familiären Sprachvermittlung und eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgelehnt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es im Rahmen der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht erforderlich, dass die Ablehnungsentscheidung nach Satz 2 allein auf das Fehlen eines Härtefalls gestützt werde, die sonstigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG aber vorlägen. Für eine derartige einschränkende Auslegung böten Wortlaut und Zweck der Regelung keine Grundlage. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spreche nicht gegen eine Auslegung der Vorschrift in diesem Sinne.

18

Am 27. Februar 2018 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und tritt dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

24

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

25

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids.

26

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010).

27

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann.

28

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

29

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt.

30

I. Der Antrag des Klägers ist ein Folgeantrag i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Vorausgegangen war der im Mai 2011 bzw. im November 2013 gestellte Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der bestandskräftig durch Bescheid vom 21. Februar 2017 und durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 abgelehnt worden war.

31

1. Bei diesem bestandskräftig abgelehnten Antrag handelte es sich um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Der Ablehnungsbescheid vom 18. Februar 1994 war dem Kläger nicht wirksam zustellt worden. Denn die Zustellung war an den Großvater erfolgt, dem (nur) eine „rosa Vollmacht“ ausgestellt worden war. Diese bevollmächtigt allein zur Stellung des Antrags, nicht aber zur Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren.

32

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2000 - 2 A 1467/98 -, juris, Rn. 33 ff., m. w. N.

33

2. Selbst wenn die Zustellung entgegen den obigen Ausführungen wirksam erfolgt sein und es sich damit bei dem im Mai 2011 bzw. November 2013 gestellten Antrag um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeverfahrens gehandelt haben sollte, stünde auch dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht entgegen. Die Beklagte hat (ohne ausdrückliche Entscheidung über ein Wiederaufgreifen) in der Sache entschieden; im Übrigen haben im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorgelegen. Der Mutter des Klägers war im April 2016 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden, was eine nachträgliche Änderung der Sachlage darstellt.

34

II. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers zutreffend in Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG bejaht. Auf die überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen.

35

III. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren führen zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung.

36

1. Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, der „eindeutige Wortlaut“ der Vorschrift ergebe, die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG finde nur Anwendung in Fällen, in denen der Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG deswegen abgelehnt worden sei, weil keine besondere Härte vorgelegen hätte, die sonstigen Voraussetzungen jedoch erfüllt gewesen seien, folgt der Senat dem nicht. Der Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG spricht vielmehr für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung. Denn der Wohnsitz gilt danach als fortbestehend, wenn ein Antrag nach „Satz 2“ abgelehnt wurde. Die Entscheidung nach „Satz 2“ enthält aber die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. eine Ablehnung eines Härtefallantrags kann nach dem Wortlaut auch oder nur auf das Fehlen der sonstigen Voraussetzungen gestützt werden. Eine Ablehnung nach Satz 2 liegt demnach auch vor, wenn der Härtefall zwar zu bejahen ist, die sonstigen Voraussetzungen aber nicht vorliegen oder wenn - wie im Fall des Klägers - beide Voraussetzungen nicht vorliegen. Andernfalls könnte das Bundesverwaltungsamt allein durch die Gestaltung der Begründung seines ablehnenden Bescheids (Abstellen alleine auf die fehlende Härte oder - ggfls. zusätzlich - auf die sonstigen Voraussetzungen) darüber entscheiden, ob der Aufnahmebewerber sich auf § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen kann oder nicht.

37

2. Auch die Ausführungen der Beklagten zu dem entgegenstehenden Sinn und Zweck des Gesetzes stellen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

38

a. Anders als die Beklagte meint, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht zu gewärtigen, dass „kein Bedarf“ mehr für die Wohnsitzfiktionsregelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG bestehe. Denn ein solcher bestünde (nur) dann nicht, wenn die der Rückkehr des Aufnahmebewerbers in die Aussiedlungsgebiete vorangegangene Prüfung „nach Satz 2“ darauf beschränkt wäre, den Härtefall nur für den Fall des Vorliegens der „sonstigen Voraussetzungen“ zu prüfen und eine Veränderung der „sonstigen Voraussetzungen“ nach erneuter Wohnsitzbegründung entweder nicht eingetreten wäre oder ohnehin keine Berücksichtigung finden könnte. Dann wäre für einen „Folgeantrag“ tatsächlich immer dann kein Raum, wenn der Härtefallantrag schon mangels Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen verneint worden wäre. Die Härtefallantragsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sieht aber gerade kein solches Abhängigkeitsverhältnis ihrer Tatbestandsvoraussetzungen vor; vielmehr müssen die Voraussetzungen für eine „besondere Härte“ und die „sonstigen Voraussetzungen“ kumulativ vorliegen. Abgesehen davon sieht der nach der erneuten Wohnsitzbegründung in den Aussiedlungsgebieten zu stellende „Folgeantrag nach Satz 1“ eine vollumfängliche (erstmalige oder nochmalige) Prüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (einschließlich der inzwischen eingetretenen Änderungen) vor, in der das Fortbestehen des Wohnsitzes fingiert wird, also der Aufnahmebewerber so gestellt wird, als habe er das Aussiedlungsgebiet nie verlassen und als stelle er einen Erstantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.

39

b. Soweit die Beklagte ausführt, es sei wenig überzeugend, dass „nun ausgerechnet eine Änderung der Voraussetzungen für die Eigenschaft als Spätaussiedler zu einer anderen Bewertung dieser Ausnahmevorschrift führen soll“, sei darauf hingewiesen, dass sich allein die Bewertung der Spätaussiedlereigenschaft ändert bzw. im Fall einer inzwischen eingetretenen Rechts- oder Sachlagenänderung ändern kann - wie hier durch das Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes -, nicht aber die Bewertung der Ausnahmevorschrift in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG.

40

c. Die Ausführungen der Beklagten, es handele sich beim Begehren des Antragstellers und den getroffenen Entscheidungen um einen „einheitlichen Streitgegenstand“ sind schon deshalb nicht weiter führend, weil sich diese Auffassung weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift herleiten lässt. Denn dort ist von einem „Folgeantrag“ die Rede, also einem weiteren Antrag, über den in einem weiteren Verwaltungs- und möglicherweise Klageverfahren (mit einem anderen eigenen Klagegegenstand) entschieden wird. Zudem kann sich der Aufnahmebewerber nach dem Willen des Gesetzgebers auch erst nach Jahren entschließen, vom Aussiedlungsgebiet aus, in das er nach der Ablehnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (unverzüglich) zurückgekehrt war, einen „Folgeantrag“ zu stellen. In der Zwischenzeit können sich Sach- und Rechtslageänderungen ergeben haben, die dem ursprünglichen „einheitlichen Streitgegenstand“ nicht mehr zugeordnet werden können.

41

d. Die Behauptung der Beklagten, die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG würde „obsolet“, sollte die Auslegung des Verwaltungsgerichts richtig sein, stellt die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Frage.

42

Denn nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts erschöpft sich der Zweck der Vorschrift in der Funktion, dem abgelehnten Härtefallantragsteller eine „erneute Antragstellung im Heimatgebiet zu ermöglichen“ und „überwindet also allein die vorzeitige Wohnsitzaufgabe, aber nicht das Fehlen der sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft“. Davon, dass diese Vorschrift „damit obsolet“ würde, kann auch dann keine Rede sein, wenn der Aufnahmebewerber „hier möglicherweise über Jahre bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung“ leben könnte. Denn auch ein solcher Aufnahmebewerber hat nur dann einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmeantrags im Wege eines „Folgeverfahrens“, wenn er nach Abschluss des ursprünglichen Aufnahmeverfahrens (unverzüglich) wieder zurückgekehrt und (dann) die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft erfüllt.

43

e. Die Auffassung, „eine vorzeitige Einreise und womöglich auch eine Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse in einer deutsch sprechenden Umgebung“ sowie auch der „Zugang zu Integrationskursen in Deutschland oder zu sozialen Leistungen“, bliebe denjenigen versagt, die nicht ausreisten und das Aufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet betrieben, steht der Auslegung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Denn in den Genuss der von der Beklagten aufgeführten Privilegien und Leistungen kommt auch der Aufnahmebewerber, der vorzeitig ausgereist ist, die sonstigen Voraussetzungen erfüllte, aber der keinen Härtegrund geltend machen konnte und dessen Aufnahmeantrag deshalb abgelehnt wird. Diese von der Beklagten aufgezählten Umstände sind der Vorschrift inhärent.

44

f. Auch das Argument, während „echte Härtefälle“ sich „hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung des Härtefall-Aufnahmebescheids die Sachlage zum Zeitpunkt der Einreise entgegenhalten lassen müssten“, würden solchen Aufnahmebewerbern wie dem Kläger, die zum Zeitpunkt der Einreise nicht vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nicht entgegengehalten, ändert nichts an der Richtigkeit der Auslegung des Verwaltungsgerichts. Denn auch „echte Härtefälle“, die aber die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllen, können - genau wie der Kläger - nach der Ablehnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zurückkehren und vom Aussiedlungsgebiet einen erneuten Antrag stellen. Dies ergibt sich - wie oben bereits erörtert - schon aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, der ausdrücklich auf eine Ablehnung nach „Satz 2“ abstellt, der nicht nur das Vorliegen eines Härtegrunds, sondern auch das Vorliegen der „sonstigen Voraussetzungen“ erfordertt.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

46

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist, ob nur demjenigen Aufnahmebewerber, dessen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG mangels Vorliegens einer „besonderen Härte“ abgelehnt worden ist, der aber die „sonstigen Voraussetzungen“ erfüllte, nach erneuter Begründung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet, in das er nach erfolglosem Abschluss des Härtefallaufnahmeverfahrens zurückgekehrt war, die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu Gute kommt.

#77 
Hirsch74 посетитель19.10.18 11:47
NEW 19.10.18 11:47 
в ответ Hirsch74 19.10.18 11:43

скопировал решение на сайте суда)))) от адвоката еще не получил. на сайте в сокращенной версии для общего доступа! тепрь ждемс 12 ноября когда должно вступить в силу решение. BVA еще могут подать ривизион((( надеюсь до этого не дойдет!

#78 
Hirsch74 посетитель25.10.18 19:38
NEW 25.10.18 19:38 
в ответ Hirsch74 19.10.18 11:47

нет ничего хуже чем ждать!!!! последнии 6 лет только и жду постоянно, то один суд то другой, выиграл суд жди уртайль получил уртайль жди аппеляцию, выиграл аппеляцию и снова жди)))))) прошло уже почти 2 недели, но пока из суда тишина!!! надеюсь что ревизион не подадут!! в прошлый раз аппеляцию они подали уже через 3 дня после уртайля

#79 
  Dan2709 гость26.10.18 07:02
NEW 26.10.18 07:02 
в ответ Hirsch74 25.10.18 19:38

Держим за тебя кулаки !

#80 
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