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новый § 27.3 BVFG - возобновление процеса и пересмотр дела

21.10.14 23:57
Re: новый § 27.3 BVFG - возобновление процеса и пересмотр дела
 
vetam знакомое лицо
в ответ vetam 28.08.13 16:53
Я тут немножко почитала, может, кому пригодится
Про «повышение параграфа» много вопросов было, например здесь дискутировали
http://foren.germany.ru/arch/aussiedler/f/26609538.html
вот интересное решение суда по этому поводу:
http://openjur.de/u/536479.html
OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 30. August 2012 • Az. 11 A 2558/11
тяжелый случай был в наличии – наличие немецкого гражданства §7, истица выиграла, подавала собственное заявление и выполняла предпосылки, в частности знание языка, до переселения по включению в АБ матери. Отказ был, потому что ведомство считало, что она перенесла центр жизненных инересов в Вену.
В ответ на:
6. Die am 19 in T. in der ehemaligen UdSSR geborene und in der (heutigen) Russischen Föderation aufgewachsene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin.
7. Die Klägerin wurde in den ihrer Mutter P. L. am 14. Oktober 2004 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. Am 11. August 2010 reiste sie zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland ein und erhielt am 27. August 2010 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling einer Spätaussiedlerin. Ihre Mutter P. L. erhielt am 27. August 2010 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin. Unter dem 20. August 2010 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (auch) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsamt bislang nicht beschieden. (Не было отказа)
8. Bereits unter dem 7. Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides. Sie gab an, ihre Mutter sei deutsche Volkszugehörige, der Vater sei russischer Volkszugehöriger. In ihrem am 4. Januar 1995 ausgestellten Inlandspass wird die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Bei einem am 25. Mai 2009 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau durchgeführten Sprachtest war mit der Klägerin ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich.

там же есть про перенос центра жизненных интересов в принципе:
В ответ на:
49. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten.
50. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 2 BvR 116/90 , NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 VIII C 141.67 , BVerwGE 28, 193 (194 f.).
51. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung.

там же есть про студентов:
53. Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden.
Вот здесь еще про студентов:
http://openjur.de/u/455631.html
OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 14. Juni 2012 • Az. 11 A 2169/10
студент выиграл
В ответ на:
1. Ein aus den Aussiedlungsgebieten stammender Student begründet in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel keinen Wohnsitz. Die Ausreise zum Zweck der Studienaufnahme und das vor der Ausreise im Aussiedlungsgebiet durchgeführte vertriebenenrechtliche Aufnahmeverfahren lassen nicht ohne weiteres auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließen.
2. Durch die Angabe gegenüber der Militärbehörde im Aussiedlungsgebiet, deutscher Volkszugehöriger zu sein, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise abgelegt werden.
3. Ein bekenntnisloser Zeitraum von knapp fünf Monaten stellt das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in der Regel noch nicht in Frage.
4. Das gesetzlich vermutete Kriegsfolgenschicksal kann auch generationenübergreifend gegeben sein.

А вот здесь про попытку заявительницы, въехавшей по установлению гражданства „erwiesene Deutsche“ и подавшей спустя 6 лет заявление по BVFG, чтобы пенсию получить – отказ
OVG Nordrhein-Westfalen • Urteil vom 10. März 2014 • Az. 11 A 1966/13
http://openjur.de/u/682946.html
В ответ на:
25. 1. Die Klägerin kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Sie hat die Aussiedlungsgebiete verlassen, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheids dort abzuwarten; sie ist als deutsche Staatsangehörige in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. …..
7. Am 20. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Zur Begründung gab sie an: Wegen einer Schilddrüsenkrebserkrankung sei sie nicht mehr in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auf ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei ihr eine Rente von 56,97 € zugesprochen worden. Sämtliche Jahre, die sie im Ausland gearbeitet habe, seien nicht angerechnet worden, weil sie als deutsche Staatsangehörige nach Deutschland gekommen sei.
2. Der Aufnahmeantrag der Klägerin bleibt aber ohne Erfolg, weil sie diesen Antrag erst mehr als sechs Jahre nach ihrer Einreise gestellt hat. Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden.
 

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