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И что мне ответить.?

18.04.04 17:42
Re: И что мне ответить.?
 
Sig гость
Sig
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Der Mieter will eine Parabol-Antenne installieren. Das Haus ist aber bereits verkabelt.
Auch hier gilt: Generell ist es dem Mieter zuzumuten, sich an das Kabel anzuschließen, so daß grundsätzlich zunächst einmal kein Anspruch auf eine eigene Satellitenschüssel besteht. Dies gilt lt. dem Bundesverfassungsgericht (WM 93, S. 299) auch dann, wenn über die Sat-Schüssel mehr Programme zu empfangen sind als über das Kabel. Dieses 5 Jahre alte Urteil ist aber nicht mehr völlig unumstritten. Es wurde zu einem Zeitpunkt gefällt, als das Programmangebot über Satellit nicht wesentlich breiter war, als über das Kabel. Schon ein Jahr später hat das LG Nürnberg (WM 94, S. 60) anders entschieden. Die Anzeichen sprechen dafür, daß u.U. auch das Bundesverfassungsgericht demnächst evtl. diese Entscheidung revidieren könnte.
Schon jetzt haben sich Untergerichte dafür entschieden, daß Mieter auch bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses eine Sat-Schüssel installieren dürfen, wenn diese für das Gebäude keine bauliche oder optische Beeinträchtigung darstellt. Das Landgericht Mannheim (WM 92, S. 469) hat beispielsweise eine Sat-Schüssel trotz bestehenden Kabelanschlusses genehmigt, weil die Schüssel auf einem beweglichen Betonblock auf dem Balkon installiert und von außen nicht einsehbar war. Das LG Freiburg (WM 93, S. 669) und das Amtsgericht Aachen (WM 94, S. 199) genehmigten dem Mieter eine Sat-Schüssel, weil diese ohne ästhetische Beeinträchtigung für die Außenwelt im Garten installiert war. Der Mieter jedoch, der seine Sat-Schüssel lediglich an einen Stil montierte, diesen in einen Sandeimer steckte und für das Kabel ein Loch in die Balkontür bohrte, bekam vom Landgericht Bremen (WM 95, S. 43) nicht seinen Segen. Einer solchen Maßnahme mußte der Vermieter nicht zustimmen.
Auch hier gilt erst Recht: Ausländer dürfen eine Extra-Schüssel anbringen, wenn ihre Heimatsender nicht oder nur unvollkommen über das Kabel zu empfangen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade Ausländern hier einen verstärkten Informationsbedarf zugestanden, weil sie von ihrer Heimat abgeschnitten seien (BVerfG, WM 94, S. 365). Speziell türkischen Mitbewohnern kann in der Regel das Anbringen einer Sat-Schüssel nicht verwehrt werden, wenn über die hauseigene Kabelanlage (oder die Gemeinschafts-Parabol-Antenne)nur der staatlich kontrollierte und gesteuerte türkische Fernsehsender zu empfangen ist. Ihm muß eine Extra-Schüssel für die türkischen Privatsender genehmigt werden.
Für Deutsche ist die Situation schwieriger: Sie müssen einen besonderen Informationsbedarf nachweisen. Wegen der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ein solcher Informationsbedarf nur in sehr engen Grenzen anerkannt. Allerdings ist diese Rechtsprechung im Fluß. Bisher anerkannt wurde vom Landgericht Baden-Baden (WM 97, S. 430; anderer Ansicht LG Hamburg, WM 94, S. 391) ein besonderer Informationsbedarf für einen Auslandsjournalisten, der für seine Arbeit Informationen von ausländischen Fernsehsendern benötigt.



╘ RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.08.1998
16.09.2003
"SAT-Schüssel auf dem Balkon ist erlaubt"
MÜNCHEN (dpa). Mieter dürfen auf dem Balkon ihrer Wohnung eine
Satelliten-Schüssel aufstellen, sofern sie auf einem Ständer steht und nicht
am Mauerwerk befestigt ist. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil
entschieden.
Die Vermieterin hatte argumentiert, durch die Satelliten-Antenne sei der
optische Gesamteindruck des Anwesens beeinträchtigt. Damit seien ihre
Eigentümerrechte berührt und eine Genehmigung für die Parabolantenne nötig.
Die Mieter hielten dem entgegen, die Schüssel sei in Größe und Aussehen einem
Sonnenschirm vergleichbar. Die Bausubstanz sei nicht verletzt, so daß die
Vermieterin nicht auf ihre Eigentumsrechte pochen könne.
Dem folgte das Landgericht und wies die Berufung der Vermieterin gegen ein
gleich lautendes Urteil des Amtsgerichts München ab. Die Richter sahen keine
optische Beeinträchtigung, da die Antenne hinter der Brüstung des Balkons
kaum zu erkennen sei.
Landgericht München I, Aktenzeichen: 31 S 7699/03
Übrigens, als Mieter hast Du auf jeden Fall dann gute Karten, wenn folgende
Bedingungen erfüllt werden können:
- "besonderer Informationsbedarf" über Sat-Anlage (das könnte schwierig
werden, müßte beruflich begründet werden)
- "keine optische Beeinträchtigung" (soll heißen, keine bauliche Massnahme
erforderlich, z.B. unscheinbare Schüssel-Ständer auf Balkon (s.o.), statt
Haltestangen mit Bohrlöchern). Bei baulichen Massnahmen muss der Eigentümer
sich von allen anderen Eigentümern die Erlaubnis holen oder es beschliessen
lassen.
http://www.ra-kassing.de/miete/parabol/parakabl.htm
 

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