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Сателитки разрешили !!!!

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awermark завсегдатай16.03.09 16:49
NEW 16.03.09 16:49 
в ответ JET 04.11.08 11:50
вот и закончилось мое щастье
пол года простояла во дворе, а сегодня пишло письмо, да решения судов (не моих, а по таким случаям).
Вердикт - убрать
И шо делать?
#41 
awermark завсегдатай17.03.09 08:33
NEW 17.03.09 08:33 
в ответ H_H 17.11.08 06:25
и как процесс прошел?
У меня вот в письме такое написали
Darüber hinaus haben Sie bei der Aтmietung der Wohnung im Bewerbungsboden angegeben,dass Sie ukrainische Nationalität sind.
Als Ukrainer haben Sie grundsätzlich keinen Rechtanspruch auf die Errichtung einer mietereigenen Parabolantenne.
Аж рассизмом попахивает эта фраза
#42 
  licherN1 местный житель11.04.09 16:36
NEW 11.04.09 16:36 
в ответ eglosheim 16.05.07 19:01
сегодня то же пришло письмо что бы до 12 мая сняли тарелку. и сразу же написано в нем что если мне нужные каналы для моих шпрахов то обращаться в фирму с которой вонштете заключило договор на кабель и они предоставят мне русские каналы, буду ложить тарель к верх ногами на балконе и пошли они со своим кабелем куда подальше
#43 
sw-sat.de постоялец10.06.09 15:22
sw-sat.de
NEW 10.06.09 15:22 
в ответ nata3000 03.03.09 10:58
Mieteradresse:
Name
Strasse
PLZ Stadt
Vermieteradresse:
Name
Strasse
PLZ Stadt
Betreff: Ihr Schreiben vom: (Datum Nummer/Zeichen)
Sehr geehrte/r Frau/Herr Name
Zu Ihrem Schreiben läst sich folgendes sagen:
Die von mir auf dem Balkon angebrachte SAT-Empfangsanlage erfüllt alle im Gerichtsurteil Urteil vom 19.12.2002, Az. 307 S 132/02 genannten Vorraussetzungen.
Somit bedarf die Anbringung keine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters.
Mit freundlichen Grüßen
Name Unterschrift Datum
#44 
sw-sat.de постоялец10.06.09 15:23
sw-sat.de
NEW 10.06.09 15:23 
в ответ nata3000 03.03.09 10:58
Jeder Mieter hat ein Recht darauf, das vielfältige Angebot von Fernseh- und Radioprogrammen sowie High Speed Internet per Satellit zu empfangen. Das Berliner Landgericht bestätigt damit den breit angelegten Schutz der Informationsrechte durch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Bisher durfte ein Mieter nicht einfach so eine Satellitenanlage installieren, wenn er bereits einen Kabelanschluss in seiner═ Wohnung hatte. Nur ein nachweisbares besonderes Informationsinteresse, zum Beispiel bei ausländischen Mietern an Heimatprogrammen oder bei Journalisten an umfassendem Zugang zu den Medien, verhalf zum Satellitenempfang. Das Berliner Landgericht entschied jetzt: Das geht so nicht! Jeder Mensch hat ein Recht darauf, eine Parabolantenne aufzustellen (AZ 65 S 229/04 30.11.04). Das Urteil stützt sich auf sich auf die Informationsfreiheit im Grundgesetz (Art. 5, Abs. 1, Satz 1) und auf die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 10 EMRK).
Frei wählbare Informationsquellen
Das EU-Recht hat Mietern schon lange ungehinderten Zugang zu frei wählbaren Informationsquellen zugestanden, um innerhalb der Europäischen Union auch ausländische Programme und Dienste zu Empfangen (EG-Vertrag Art. 49). Ein Mieter kann also selbst entscheiden, ob er über Kabel, Satellit, Antenne oder Internet seine Programme und Dienste empfangen will. Auch die Einrichtung einer Satellitenschüssel ist durch das Grundgesetz geschützt. Das Gericht stellt ferner fest, dass die im Kabelnetz verfügbaren Angebote nicht immer hinreichend die Meinungsvielfalt widerspiegeln. Kabelnetze sind deshalb nicht als gleichwertige Lösung zum Satellitenempfang anzusehen. Rechtsanwalt Michael Schmittmann: "Ein kleiner Fall aus Berlin könnte jetzt große Wirkung entfalten. Erstmals erkennt ein deutsches Zivilgericht unabhängig vom Nachweis eines besonderen Informationsinteresses des Mieters oder einzelnen Wohnungseigentümers einen Anspruch auf Installation individueller Empfangstechnik an, obwohl im Mehrfamilienhaus Kabelanschluss vorliegt. Dieses Urteil hat vor allem europarechtliche Dimension und bringt damit neue Farbe in die deutsche juristische Diskussion."
Europäisches Recht berücksichtigen
Bisher war es so, dass die Regelung im Mietvertrag einen Mieter davon abhalten konnten, Fernsehgrogramme per Satellitenantenne zu empfangen: Das aber ist eine Diskriminierung von Fernsehdienstleistungen aus dem Ausland, so das LG Berlin. Nach Europarecht (Art. 10 EMRK) kann sich jeder Mieter aussuchen, was er sieht und wie er seine Programme empfängt. Aber nicht jede Satellitenschüssel darf einfach so installiert werden: ästhetische Gesichtspunkte müssen beachtet und Eingriffe in Eigentümerinteressen so gering wie möglich gehalten werden. Da das Informationsinteresse des Mieters aber generell überwiegt, gilt auch hier "geht nicht" gibt´s nicht!
Quelle: ASTRA Aktuell Nr.49 APRIL 2005
#45 
nata3000 завсегдатай10.06.09 18:26
nata3000
NEW 10.06.09 18:26 
в ответ sw-sat.de 10.06.09 15:23
Проблема в том, что фермитеры в своих письмах ссылаются на более свежие решения судов и пугать их законами 2004 года не имеет никакого смысла.
Kathrein UFS910HD/AzBoxHD Elite, PremiumX7100PGU-250Gb/Premium7100CG/19.2°E+13°E+9°E+5°E+4°W+53°E:)
#46 
sw-sat.de постоялец11.06.09 18:35
sw-sat.de
NEW 11.06.09 18:35 
в ответ nata3000 10.06.09 18:26
закон пока никто не отменял!
А если вас пугают какими-то новыми решениями судов то пусть они вам их предоставят сначала, как правило это те решения ,когда зданию был нанесён ущерб.
#47 
sw-sat.de постоялец11.06.09 18:49
sw-sat.de
NEW 11.06.09 18:49 
в ответ nata3000 10.06.09 18:26
Grundlagen, Wissenswertes, Aktuelles
Die Diskussion um die Installation von Satellitenschüsseln an Hausfasssaden scheint nie ein Ende zu finden. Die Gerichte überbieten sich mit dem Austausch von Argumenten, eine Einigung bzw. einheitliche Lösung scheint nicht in Sicht zu sein. Wir möchten Sie mit dem derzeitigen Stand und mit den generellen Grundlagen des Sat-Rechts vertraut machen.


Grundlagen
Es wurde vom Satellitenbetreiber ASTRA herausgegeben und ist auf der ASTRA- Webseite als PDF- Datei downloadbar. Wer in der Bundesrepublik Deutschland Rundfunk hören oder fernsehen will, ist rechtlich hochrangig geschützt. Der Individualempfang von Programmen, die über Satellitensysteme abgestrahlt werden, ist durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegte Informationsfreiheit geschützt.
Bei der Informationsfreiheit in Art. 5 GG handelt es sich um ein Grundrecht, auf das sich in der Bundesrepublik Deutschland jedermann, also In- und Ausländer, berufen kann. Art. 10 EMRK ist die Parallelnorm zu Art. 5 GG auf europäischer Ebene im Rahmen des Europarats. Die EMRK genießt in der Bundesrepublik Deutschland Gesetzesrang.
Bei der Installation einer Satelliten-Individualempfangsanlage besteht also keine Genehmigungs- und Gebührenpflicht gegenüber der Regulierungsbehörde für Post Telekommunikation (RegTP) oder anderen Behörden und Organisationen. Das Recht des Betriebs einer Antennenanlage ist durch Verordnung bzw. Gesetz jedermann verliehen.
Die handelsüblichen kleinen Parabolantennen von 0,60 m bzw. 0,80 m und bis 1,20 m Durchmesser für Gemeinschaftsempfangsanlagen sind bauordnungsrechtlich in aller Regel genehmigungsfrei. Nur bei größeren Antennen muss nach dem Landesrecht des entsprechenden Bundeslandes geprüft werden, ob eine Genehmigungspflicht besteht. Bei der konkreten Aufstellung kann im Einzelfall das allgemeine Verunstaltungsverbot des Bauordnungsrechts zu beachten sein.
Denkmalschutz
Sat-Empfangsanlagen können im Bereich von Ortsbildsatzungen und an denkmalgeschützten Gebäuden möglicherweise auf punktuelle Antennenverbote stoßen. In diesen Fällen ist die zuständige Behörde zu kontaktieren und nach Lösungen zu suchen, die den Satellitenempfang und die Schonung des Ortsbildes ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Antennenverbote bei einer verfassungsrechtlichen Überprüfung im Einzelfall eingeschränkt werden können. Beeinträchtigungen der Antennenaufstellungsfreiheit in Bebauungsplänen halten der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur so lange stand, wie sie zu keiner übermäßigen Belastung des Bauherrn führen und den Empfang nicht beeinträchtigen.
Empfang im Mehrfamilienhaus
Besteht keine Gemeinschaftsversorgung durch Breitbandkabelanschluss oder Satellitenempfangsanlage, so hat der Mieter einen Anspruch auf Duldung der individuell installierten Parabolantenne durch den Vermieter.
Ist ein Kabelanschluß gegeben oder ist die Wohnanlage mit einer Gemeinschaftsparabolantenne versorgt, besteht aber dennoch der Wunsch nach zusätzlichen Satellitenprogrammen, satellitengestützter neuer Multimedia- und Internetdiensten, so ist zwischen dem Eigentümerinteresse des Vermieters und dem Kommunikations- und Informationsinteresse des Mieters abzuwägen. Als besondere Informationsinteressen mit Vorrang der Mieter- vor den Vermieterinteressen werden anerkannt, dass Ausländer Programme aus ihrer Heimat empfangen wollen und ganz allgemein dass berufliche oder andere rechtlich schützenswerte Ziele verfolgt werden, die sich vom typischen Durchschnittsfall unterscheiden (Journalisten, Hobby-DXer etc.). Auch das schützenswerte Interesse eines Mieters an digitalen Programmdiensten, interaktiver Kommunikation außerhalb des reinen Rundfunks, wird darunter fallen können.
Der Vermieter kann im Rahmen einer Modernisierung gem. ╖ 541 b BGB, ╖ 3 MHG bzw. ╖ 11 Abs. 6 der 2. BV, ╖ 6 NMV auch eine Satelliten- Gemeinschaftsempfangsanlage für das ganze Mehrfamilienhaus errichten, was eine duldungspflichtige und mieterhöhungsfähige Modernisierungsmaßnahme darstellt. Die laufenden Kosten sind umlagefähig.
Empfang in Eigentumswohnanlagen
Nach dem Grundsatz der Zustimmung der Gemeinschaft nach ╖ 22 WEG müssen alle Wohnungseigentümer der individuellen Installation einer Parabolantenne im Gemeinschaftseigentumsbereich zustimmen. Die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer ist dann unerheblich, wenn die Informationsinteressen des Antennenbetreibers Vorrang genießen. Das BVerfG hat hierzu 1995 die schon vorher bestehende Rechtsprechung im Bereich des Mietrechts auch auf das WEG-Recht erstreckt. Folglich ist eine Einzelabwägung zwischen den Informationsinteressen des einzelnen und den möglichen Nachteilen der anderen Wohnungseigentümer vorzunehmen. Besteht keine Gemeinschaftsversorgung mit einem breiten Programmangebot und kann der einzelne Wohnungseigentümer ein schützenswertes Interesse an analogen Satellitenprogrammen oder digitalen Multimediadiensten nachweisen, so wird das Pendel zu seinen Gunsten ausschlagen.
Im Bereich des Sondereigentums unterliegt der Wohnungseigentümer keiner besonderen Einschränkung durch die Gemeinschaft, eine Individualantenne zu installieren. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann im Rahmen seines Mietvertrages nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als sie dem vermietenden Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft zustehen.
Mehrteilnehmeranlagen
Im Ergebnis ist zu trennen, ob die Telekommunikationsanlage Empfangs- und Verteilanlage für Rundfunksignale als grenzüberschreitender Übertragungsweg ausgelegt ist, um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten. Ist letzteres der Fall, so besteht bei einzelnen Grundstücken Genehmigungsfreiheit.
Überschreitet die Anlage ein Grundstück, so besteht für den Betreiber des Übertragungsweges Lizenzpflicht nach TKG.
Abgaben an Urheber und Leistungsschutzberechtigte sowie Sendeunternehmen müssen die Betreiber von größeren Kabel- oder Mikrowellensystemen entrichten, die kanalselektiv aufbereiten.
Dieses Special entstand auf Grundlage des Handbuches "Rechtspraxis des ASTRA- Satelliten- Direktempfangs" von Michael Schmittmann.
Ausnahmen nur für Ausländer?
Bisher galt in der deutschen Rechtsprechung der Grundsatz: Dem gesteigerten Informationsbedürfnis eines Ausländers, Programme aus seiner Heimat zu empfangen, kann im Falle bereits vorhandener Kabelprogramme entgegenhalten werden, dass das Angebot aus dem Kabelnetz ausreichend sei. Beispielsweise durften türkische Mitbürger, wenn bereits türkische Sender über Kabel empfangbar waren, keine Satellitenschüssel aufstellen, um noch mehr türkische Programme zu empfangen. Durch die BGH-Entscheidung vom 22. Januar 2004 hat sich dieser Grundsatz geändert.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Kölner Wohnung, polnische Staatsangehörige, hatten entgegen dem Entschluss der Eigentümerversammlung eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert, um polnische Programme zu empfangen. Bisher wurde in der Eigentumsanlage über Breitbandkabelnetz nur ein einziger polnischer Sender ausgestrahlt. Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss daraufhin mit Stimmenmehrheit ein generelles Verbot von Parabolantennen. Auf dieser Grundlage verklagte die Verwalterin die Antennenaufsteller auf Beseitigung der Antenne.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Eigentümer nicht verpflichtet sind, die Antennen zu entfernen. Das Eigentumsrecht des Wohnungseigentümers und sein Grundrecht auf Information aus Art. 5 I 1 2. HS GG ist gegenüber dem Eigentumsrecht der anderen Wohnungseigentümer abzuwägen. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen. Das trifft insbesondere auf Wohnungseigentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogramm nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden.
Streit der Gerichte
Wie die BGH-Richter deutlich machten, könnten auf Grund der technischen Entwicklung künftig auch deutsche Mitbewohner das Recht auf die Installation einer Sat-Schüssel haben. Erklärt wurde diese Aussage damit, dass via Satellit mehr Programme empfangen werden können als über das Kabelnetz. Dagegen hält jedoch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin. Dieses brachte seine ablehnende Auffassung gegenüber dem Recht auf eine Parabolantenne in einem Urteil deutlich zum Ausdruck.
In dem Rechtsstreit hatte eine Mieterin unter Hinweis auf ihren syrischen Partner vom Vermieter die Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgelehnt. In der Begründung wurde vor allem hervorgehoben, dass es der Klägerin nur um eine Form der Freizeitgestaltung ginge. Dieses private Interesse habe aber bei vorhandenem Kabelanschluss hinter dem Grundrecht des Eigentümers zurückzutreten. Auch die ausländische Herkunft des Partners, der nicht an dem Mietvertrag beteiligt war, ändere daran nichts. Zudem erfolgt der deutliche Hinweis des Gerichts auf andere Informationsmöglichkeiten wie Zeitungen und Internet.
Mit diesem im März 2004 gefällten Urteil wurde das Musterverfahren des Kabelnetzbetreibers-Verbands Anga aus dem Jahr 2003 bestätigt. In dem in zweiter und letzter Instanz ergangenem Urteil wurde entschieden, dass der Mieter nicht über einen Anspruch auf Genehmigung der Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung verfügt. Vielmehr kann der Hauseigentümer den Bewohner ohne weiteres auf die fachmännische Anbringung auf dem Hausdach verweisen und zwar auch dann, wenn dem Mieter dadurch wesentlich höhere Kosten entstehen.
Dies bestätigt auch jüngst ein Urteil des Landgerichts Arnsberg. Mieter, deutsche Staatsbürger mit ausländischer Absatmmung, wollten an der Aussenwand ihrer Mietwohnung in Werl eine Satellitenanlage anbringen, um Fernsehsender aus ihrer Heimat zu empfangen. Die Vermieterin hatte die Zustimmung abgelehnt. Das Mietshaus war seit kurzer Zeit an das Kabelnetz angeschlossen worden. Mit Hilfe entsprechender Decoder konnten die von den Mietern gewünschten Programmen √ bis auf eines √ empfangen werden.
Eine Klage der Mieter auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne blieb vor dem Landgericht Arnsberg in zweiter Instanz erfolglos. Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass jeder Mensch das Recht habe, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Hierzu zähle auch die Nutzung einer Satellitenanlage. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Mieters und dem Eigentumsinteresse des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung seines Wohnhauses.
Ein im Ausland geborener Deutscher habe grundsätzlich ein anerkenneswertes Interesse, sich durch Fernsehprogramme über das Geschehen in seinem ursprünglichen Heimatland zu informieren. Im vorliegenden Fall könne dies weitgehend über den zur Verfügung gestellten Kabelanschluss geschehen. Dabei sei dem Mieter auch zuzumuten, die Kosten für den Kabelempfang zu zahlen.
#48 
Nikolaj-V знакомое лицо13.06.09 09:16
Nikolaj-V
NEW 13.06.09 09:16 
в ответ sw-sat.de 11.06.09 18:35
В ответ на:
А если вас пугают какими-то новыми решениями судов то пусть они вам их предоставят сначала, как правило это те решения ,когда зданию был нанесён ущерб.

не только ущерб а истетика тоже,и само главное если есть алтернатива тарелки в доме кабель например,суд тогда на стороне фермитора, это из личного опыта...
#49 
andre117 посетитель14.06.09 21:31
andre117
NEW 14.06.09 21:31 
в ответ Nikolaj-V 13.06.09 09:16
В ответ на:
,суд тогда на стороне фермитора,

Согласен, Vermieter, как правило владелец нескольких квартир, то-есть Капиталист, то-есть Налогоплатильщик (!) Суд никогда не будет на вашей стороне!! (из личного опыта)
#50 
sw-sat.de постоялец24.06.09 12:42
sw-sat.de
NEW 24.06.09 12:42 
в ответ andre117 14.06.09 21:31
Если так по всем вопросам рассуждать то лучше и не жить!
Моё личное мнение если есть возможность судиться(умею ввиду страховку Rechtschutzversicherung) то судитесь до конца ,проиграли в городском суде обжалуйте решение в Земельном если и там нет , то дальше Конституционный и в конце Европейский суд.
Пока вы все эти суды пройдёте минимум два года пройдёт (кстати ходить на них не обезательно всё будет делать адвокат),а пока решение оспариваеться у вас есть основание не снимать Антенну.
#51 
  unicare местный житель10.07.09 12:00
NEW 10.07.09 12:00 
в ответ sw-sat.de 24.06.09 12:42
на последнего
Такое решениеуже было лет 5 назад.Именно тогда в 2003 я копировала решение и отсылала хозяину.Заткнулся и разрешил.
Но ето решение не все принимают во внимание.Слышу до сих пор людей заставляют снимать.Один знакомый на днях судился и только тогда выиграл дело.Судился наш земляк а не турецкий гражданин
#52 
nata3000 завсегдатай05.08.09 01:26
nata3000
NEW 05.08.09 01:26 
в ответ unicare 10.07.09 12:00
Моей маме вчера пришло вот такое письмо. То, что тарелку 100% придется снимать, то это понятно - она у нее снаружи на подоконнике закреплена, а вот за что они еще 83,54 евро хотят с нее получить - не совсем понятно. Если это гонорар за услуги этой адвокатской конторы, то пусть его платят те, кто их нанимал, т.е. вонбауфервальтунг. Или я не прав? Никакого счета в письме приложено не было, так же нет никаких указаний по поводу Widеrspruch. Rechtschutzversicherung у нас нет, может кто посоветует как быть в этой ситуации.
Вот это письмо:
Sehr geehrte Frau xxxxx, sehr geehrter Herr xxxxxx,
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Wohnbau- und Verwaltung GmbH, xxxxxxx Strasse 9, xxxxxxxx vertreten. Eine entsprechende - auf uns lautende - Vollmacht wird anwaltlich versichert.
Grund unserer Beauftragung ist die von Ihnen installierte Satellitenempfangsanlage. Sie sind durch unsere Mandantin bereits zweimal zur Beseitigung aufgefordert worden. Dieser Verpflichtung sind Sie bisher nicht nachgekommen.
Wir verweisen Sie hierzu auf die eindeutige einschlägige Rechtsprechung. Danach ist es Mietern nicht gestattet, eigene, private Satellitenempfangsanlagen zu installieren. Einzig erlaubte sind mobile, nicht am Gebäude angebrachte Satellitenempfangsanlagen, die allenfalls auf dem Balkon oder in der Wohnung unter der Bedingung betrieben dürfen, dass sie von außen nicht sichtbar sind und keine Substanzbeeinträchtigung des Gebäudes nach sich ziehen. Diese Voraussetzung wird jedoch durch Ihre Anlage nicht erfüllt.
Wir fordern Sie namens und Vollmacht unserer Mandantschaft auf, die vorhandene Satellitenanlage bis zum 20.08.2009 zurückzubauen. Dabei sind die verursachten Schäden, auch Kleinstschäden wie Bohrlöcher etc. rückstandsfrei zu beseitigen. Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, müssen wir unserer Mandantin leider zur klageweisen Geltendmachung anraten.
Aufgrund Ihres Verzuges haben Sie die Kosten unserer Inanspruchnahme zu tragen. Selbige setzen sich wie folgt zusammen:
Gegenstandswert: <600,00┬
1,30 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 W RVG 58,50 ┬
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 W RVG 11,70 ┬
16 % Umsatzsteuer. Nr. 7008 W RVG 13,34 ┬
Summe 83.54 ┬
Der Betrag wird bis zum 20.08.2009 (kontoeingangshalber) auf unserem vorgenannten Konto unter Angabe des Aktenzeichens erwartet.
Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass durch die Firma primacom ein umfassendes Senderangebot für Rundfunk, Fernsehen und Internet existiert. Sie können sich dort jederzeit anmelden. Die Gebühren sind selbstverständlich von Ihnen zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. U. Golbs Rechtsanwältin

Kathrein UFS910HD/AzBoxHD Elite, PremiumX7100PGU-250Gb/Premium7100CG/19.2°E+13°E+9°E+5°E+4°W+53°E:)
#53 
olss прохожий21.08.09 14:08
olss
NEW 21.08.09 14:08 
в ответ гануся 21.08.07 12:05
Привет. Я с Луганска (Украина) У нас тут не только в стране бардак , а и как следствие везде. Недавно жилищно-коммунальные предприятия (ЖЕКи) стали заключать договора с определённой фирмачкой. На, якобы "правильную установку приёных тарелок", мотивируя это тем, что тарелки установленные раннее, стоят не правильно- на вытяжных трубах и везде на крыше. Придумали навязчивую схему оплаты "правильной" установки и переустановки. Люди в бешенстве. Я прочитал эту ветку, много интересного почерпнул. Согласно ЗУ Украины "о собственности" - согласно этих положений закона - "...крыши и подвальные помещения не пренадлежат ЖЕКам, а равными долями пренадлежат владельцам многоквартирного дома или домовладельцу (последнего у нас не практикуется), т.е., домовые коммуникации на крышах и в подвалах пренадлежат обслуживающим организациям. НО НЕ САМИ КРЫШИ И ПОДВАЛЫ. Получается, если будет принято ими решение о демонтаже (якобы не правильно установленных тарелок), то это решение не законно и может быть расценено как кража или воровство частного и личного имущества. Есть у нас свои методы защиты. ХОЧУ спросить. Как у вас (в Германии) решаются технические вопросы установок и их официальность? Я создал комитет самоуправления (насчитывает 80 домов). Нам нужен опыть в этом вопросе и методы лояльного решения проблемс. Прошу актуальные ответы и мнения выслать на майл - olss@mail.ru
#54 
simon2002 завсегдатай31.08.09 11:16
simon2002
31.08.09 11:16 
в ответ nata3000 05.08.09 01:26, Последний раз изменено 31.08.09 11:17 (simon2002)
Может кто подскажет. У меня уже 5 лет стояло на балконе 3 тарелки. И тут приходит письмо от Фермитера что он гедульдед только одну тарелку.
В принципе у нас в доме много у кого тарелки. Интересно что если он гедульдед одну тарелку то не должен ли он вторую и третию тарелку тоже дульден ?
Спасибо зп совет
#55 
prakt1k коренной житель31.08.09 19:22
prakt1k
NEW 31.08.09 19:22 
в ответ simon2002 31.08.09 11:16
Радуйся, что хоть одну дульден.
Openbox X- 820,Xumax Va-Fox, SkyMaster. 100 sm. Tor, Sirius, Hot-Bird, Astra 19.Критерием истины является практика. К. Маркс.
#56 
Universum19o старожил24.10.09 22:28
NEW 24.10.09 22:28 
в ответ prakt1k 31.08.09 19:22
глазами адвоката со стороны квартиросдатчика: (lawblog.de) - антенна с прикруткой на стену.
В ответ на:
Ich weiß ja nicht, wo manche Leute ihren Kopf haben. Aber bei der Geschichte, der ich mich heute annahm, muss ich mich doch wundern. Entweder über die Unbedarftheit oder die Dreistigkeit mancher deutscher Akademiker.
Da zieht also der Herr Assistenzarzt im September in eine Wohnung, die er von meiner Mandantin, der ich aus bestimmten Gründen nicht mal eine rechtliche Vertretung im Mietrecht abschlagen werde, gemietet hat. Kaum ist der Möbelwagen weg, montiert er selbst an die Vorderwand (!) des Hauses eine Satellitenschüssel. Ohne vorher zu fragen.
Natürlich kam die übliche Begründung: Migrationshintergrund, im Kabel seien nur drei oder vier Heimatsender zu empfangen. Also viel zu wenig.
Man muss nicht lange in juristischen Datenbanken stöbern, um zu sehen, dass der Mieter jetzt vielleicht tausend Programme hat, aber auch handfeste juristische Probleme.
Unter Umständen gibt es auch in kabelversorgten Häusern noch einen Anspruch auf eine Satellitenschüssel. Aber nur, wenn wirklich nachvollziehbar ist, dass die im Kabel vorhandenen Heimatsender ausreichend sind, um die nötige ⌠Verbindung mit der Heimat■ aufrechtzuerhalten.
All das aber auch nur dann (aber auch wirklich so was von nur dann) , wenn der Mieter vorher fragt und dem Vermieter die Entscheidung überlässt, wo die Antenne installiert wird. Von wegen Vorderseite des Hauses und so. Installieren darf, sofern der Vermieter es verlangt, auschließlich ein Fachbetrieb.
Aber dennoch sagt mir mein Gefühl, dass der Herr Doktor das alles frühestens dann einsehen wird, wenn er auch die Berufung verloren hat.

#57 
WEST-10 прохожий19.01.10 14:55
WEST-10
NEW 19.01.10 14:55 
в ответ eglosheim 16.05.07 19:01
Да п.... это всё у меня на моей крыше моих тарелок аж 20 штук стоит и я смотрю немецкое TV...и в кухне 3 штуки стоит я из них ем
#58 
mach3 завсегдатай26.02.10 12:14
mach3
NEW 26.02.10 12:14 
в ответ WEST-10 19.01.10 14:55
На последнего
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#59 
lapo4ka2 завсегдатай25.03.10 17:23
lapo4ka2
NEW 25.03.10 17:23 
в ответ mach3 26.02.10 12:14
Ну вот у нас тоже Антена стояла так нам дали срок 2 недели что бы убралиМы ее с дома сняли и поставили внутри балкона,ее почти и не видно почти на полу стоит,и вот сегодня опять пришло письмо что бы убрали вообще,что делать не знаем,позвонили Vermieter он сказал что это Hausverwaltung самого дома требует убрать,посоветуйте что делать,2года Антена висела и никому не мешала и тут вдруг и фото прислали и что жалобы постоянные из за Антены,на балконе спрятали и опять такая же фигня
http://s11.rimg.info/8b3e34ff51892348ab3bf0522eb6b1c6.gif
#60 
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