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Опыт подачи Untätigkeitsklage против EBH

14.08.22 14:11
Re: Опыт подачи Untätigkeitsklage против EBH
 
Dresdner министр без портфеля
Dresdner
в ответ dimafogo 14.08.22 11:28, Последний раз изменено 14.08.22 14:31 (Dresdner)
0Я таких не нашёл. Можешь поделиться ссылкой/ссылками?

нахожусь в отпуске, поэтому ссылок на комментарии привести не могу. на скорую руку нашел следующее судебное решение:


VG Ansbach, Urteil v. 29.03.2017 – AN 11 K 16.00512

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A. Streitgegenstand ist in adäquater Auslegung des Klageantrages in Verbindung mit den Argumenten des
Klägervertreters, wie sie insbesondere im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 vorgetragen wurden, dass die
Klägerin begehrt eine Gerichtsentscheidung im Rahmen eines Neuverbescheidungsverpflichtungsstreits in
Verbindung mit diesbezüglicher Untätigkeitsklage, §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 75 VwGO, die Beklagte zu
verpflichten, dass deren Behörde den Antrag der Klägerin vom 21. Juli 2015 verbescheide.
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Diese Zielrichtung in Verbindung mit der Klarstellung durch den Klägervertreter zeigt, dass die Klägerseite
gerade nicht will eine Gerichtsentscheidung inhaltlich-materieller Art zu den im Klageantrag des Weiteren
enthaltenen inhaltlichen Kontexten. Aufgabe des Gerichts soll es aus Klägersicht lediglich sein, der
Beklagten aufzugeben, dass deren Behörde inhaltlich den genannten klägerischen Antrag verbescheide.
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Für diese Zielsetzung fehlt jedoch der Klägerin das Rechtschutzinteresse. Auch in einem
Verpflichtungsstreit - und dieser auch in den Unterformen eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz
2 und auch in Ergänzung mit dem Untätigkeitsklageaspekts des § 75 VwGO - kann es immer nur darum
gehen, dass ein Kläger vom Gericht verlangt, dass dieses auch inhaltlich Stellung nehmen kann. § 75
VwGO, dies zeigt bereits sein Wortlaut ganz deutlich, dient nicht dazu, eine Gerichtsentscheidung zu
Inhaltsfragen zu unterbinden und lediglich eine Entscheidung der (- hier: Ausgangs -) Behörde erreichen zu
wollen. § 75 VwGO ist lediglich ein Unterfall der VA-Klagen, hier einer Verpflichtungsklage, § 75 VwGO
stellt jedoch keine eigene Klageart dar. Der Wortlaut des § 75 VwGO geht eindeutig dahin, dass im Rahmen
der Verpflichtungsklage im Fall einer Untätigkeit der Behörde nur der 1 Sachurteilsprüfungspunkt der
Einleitung oder Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entfällt, ansonsten bleibt es bei den Kriterien
einer regulären (hier) Verpflichtungsklage. Der Gesetzgeber hat mit § 75 VwGO also nicht die Absicht
gehabt, das Gericht zu Inhaltsfragen auszuschalten und lediglich einen (hier: Ausgangs-) Bescheidserlass
durch die (hier: Ausgangs-) Behörde erreichen zu wollen. Dies hat das OVG Magdeburg in seinem
Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 170/15) exemplarisch verdeutlicht, die dortige Meinung teilt auch
das erkennende Gericht. [...]
 

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