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Вопрос к знатокам AufenthG

16.06.21 16:37
Re: Вопрос к знатокам AufenthG
 
Marusja-Klimova коренной житель
Marusja-Klimova
в ответ Fraer12 16.06.21 16:31
Этот параграф к какой вообще категории лиц запрещает воссоединятся?

Этот параграф относится КО ВСЕМ. Как к иностранцам, воссоединяющимся с немцами, так и к иностранцам, воссоединящимся с иностранцами.

И все запрещения этого параграфа относятся ко всем.

Типа немец/иностранец социальщик, у которого например есть дети от прошлого брака?

Вот более подробное объяснение

Selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetz-
lichen Anspruchs auf Erteilung oder Verlänge-
rung des Aufenthaltstitels vorliegen, kann die-
ser im Ermessenswege versagt werden, wenn
die Person, zu der der Nachzug stattfindet, un-
abhängig von deren Staatsangehörigkeit für den
Unterhalt
– von mindestens einem ausländischen oder
deutschen Familienangehörigen, selbst
wenn diese nicht im selben Haushalt leben,
oder
– von mindestens einem anderen Haushalt-
sangehörigen, unabhängig von dessen
Staatsangehörigkeit oder dessen familien-
rechtlicher Stellung gegenüber der Person,
zu der ein Nachzug stattfinden soll,
auf Leistungen nach dem SGB II oder XII an-
gewiesen ist. Ob tatsächlich Leistungen nach
dem SGB II oder XII bezogen werden oder be-
antragt worden sind, ist unerheblich; es kommt
nur darauf an, ob ein Anspruch besteht. Im Fall
der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung
des verfügbaren Einkommens die so genannten
Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 i. V. m.
§ 30 SGB II abzuziehen, da diese sozialhilfe-
rechtlich nicht zur Deckung des Bedarfs her-
angezogen werden dürfen.
Durch den Zuzug
von Familienangehörigen soll die Sicherung des
Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in
Frage gestellt werden, denen der Unterhalts-
verpflichtete, zu dem der Familiennachzug
stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat. Dies
gilt z. B., soweit beim Nachzug von Familien-
angehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer
früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen
nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leis-
tungen nach dem SGB II oder XII mit aus-
reichendem Unterhalt rechnen können, weil der
Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Fa-
milienangehörigen gewährt wird.
 

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