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Воссоединение с 90 летним родителем.

11.04.21 19:38
Re: Воссоединение с 90 летним родителем.
 
Mosaikjungfer старожил
Mosaikjungfer
в ответ gendy 11.04.21 19:17, Последний раз изменено 11.04.21 19:42 (Mosaikjungfer)

кажется, такое всё-таки возможно в ооочень редких случаях



2. Sonstige Familienangehörige

Sonstige Familienangehörige eines Ausländers können gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Allgemeine Voraussetzungen des Angehörigennachzugs sind gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dient. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.

Der Anwendungsbereich des Angehörigennachzugs richtet sich dabei u.a. an folgende Personengruppen:

  • Nachzug volljähriger Kinder zu ihren Eltern
  • Nachzug der Eltern zu ihren volljährigen Kindern
  • Nachzug des Vaters zu seinem (nichtehelichen) Kind
  • Nachzug von minderjährigen Kindern zu volljährigen Erwachsenen

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn der nachziehende Angehörige auf die familiäre Unterstützung zur Führung seines Lebens angewiesen ist. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ohne die Notwendigkeit der familiären Unterstützung ist nicht ausreichend.

Beispiel:

Die Kinder der Schwester eines in der Bundesrepublik lebenden Ausländers haben in dessen Heimatland ihre Eltern verloren. Andere Angehörige sind nicht vorhanden.





§ 36 AufenthG – Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) 1Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

"Wer seine Rolle nicht spielt, wird bestraft; wer sie spielt, wird belohnt, zumindest aber nicht bestraft" © Ralf Dahrendorf.
 

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