Nebenkosten помощь
Die Aufwendungen der durchzuführenden Legionellenprüfung können nur dann
vom Vermieter auf den Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung
abgewälzt werden, wenn es sich insoweit um umlagefähige Betriebskosten
nach § 1 Abs. 1 BetrKostVO handelt. Dies sind in erster Linie Kosten die
durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen und keine
Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten darstellen.Die
nach den obigen Ausführungen mietvertragliche Verpflichtung der
regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen nach §14 TrinkwVO zur
mikrobiologischen und chemischen Qualität des Wassers können insoweit
grundsätzlich als laufende Kosten der Wartung der Warmwasseranlage eingeordnet werden und nach § 8 HeizkV unter die Kosten der Warmwasserversorgung gezählt werden; vgl. Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 8 HEIZKV, Rn. 7.