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Nichja патриот
in Antwort Poligraf2019 28.05.20 23:46
Так вот, строго говоря, человеку ничто не мешает приехать, получить паспорт и уехать обратно
Ständiger Aufenthalt wird nur begründet, wenn der Wille zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten will, begründet keinen ständigen Aufenthalt. Lassen sich der Spätaussiedler und der in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatte oder Abkömmling gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens registrieren und auf ein Bundesland verteilen, so ist dies Indiz für den Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Dagegen indiziert eine alsbaldige Rückkehr oder Weiterreise in ein Drittland den Willen, entgegen Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nur vorübergehend im Bundesgebiet bleiben zu wollen.
In diesen Fällen ist die Rücknahme der Verteilentscheidung und der Bescheinigung nach § 15 (vgl. zu § 15 Absatz 4, Nummer 5.1) zu prüfen.