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Прошу помощи в понимании моей ситуации. Что можно,что нельзя,что рекомендуется.

13.03.20 12:09
Прошу помощи в понимании моей ситуации. Что можно,что нельзя,что рекомендуется.
 
np0888 гость
Ветка закрыта 17.03.20 12:15 (Grafolog)

Предыстория этой темы: приехал во Ф-М в начале октября 2019 по учебной визе(полученной в августе), которую открыл до получения Бешайда(в сентябре).

Пособий не получаю, живу в съёмной(за свои деньги) комнате.

После нескольких безрезультатных визитов в АБХ, 9 марта сходил результативно и получил документы, фрагменты которых привожу ниже.

Мой немецкий ещё очень слаб (преподавание на английском). Я, конечно, обратился к переводчикам, но они ничего не могут сказать о подоплёке всех этих параграфов

и спец.терминов.

Помещая такое большое количество текста, я, конечно, не прошу его весь рассматривать!

Надеюсь, что опытный взгляд сразу увидит то, что значимо.

1. "...Vorläufige Bescheinigung Auskunft erteilt...

(gilt nur bis zur Erteilung des Aufenthaltstitel)...

Die oben bezeichnete Person hat eine Niederlassungserlaubnis bis

nach § 23 (2) AufenthG beantragt. Dieser Antrag entfaltet Fiktionswirkung nach § 81(3) AufenthG.

...

Nebenbestimmung : Der Wohnsitz ist gem. § 12a AufenthG nur im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main bis

zum 08.03.2023 zu nehmen."

2.Merkblatt zur Ausgabe des eAT

...

Sie haben heute bei meiner Behörde einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)

beantragt. Dieser wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin erstellt und nach

Fertigstellung an den von Ihnen gewünschten Abholort übersandt.

Nach Fertigstellung erhalten Sie mit separater Post einen PIN-Brief, ähnlich wie bei einer

Kontokarte bei Ihrer Bank.

Wichtig hierzu:

Bitte kommen Sie zur Abholung des eAT erst dann, wenn Sie dazu von der

Ausländerbehörde schriftlich aufgefordert werden. Sie erhalten hier eine gesonderte

Nachricht mit genauem Abholtermin.

Vor Erhalt dieser Nachricht ist keine Abholung möglich"

3."Durchführung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Wohnsitzregelung gem. § 12a AufenthG

V E R F Ü G U N G

Hiermit werden Sie gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 12a Abs. 3 AufenthG verpflichtet, Ihren

Wohnsitz für den Zeitraum von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, nur in

Frankfurt am Main zu nehmen.

Begründung

Sie haben die Aufenthaltserlaubnis gem. 23 Abs. 2 AufenthG beantragt. Es wurde Ihnen

daraufhin am 09.03.2020 eine Aufenthaltserlaubnis gem. 23 Abs. 2 bis zum unbefristet erteilt.

Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG wird zur Förderung der nachhaltigen Integration in die

Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, ein Ausländer, der als Asylberechtigter,

Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AufenthG oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von

§ 4 Abs. 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3

AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, kraft Gesetz verpflichtet, für den

Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem

seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines

Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist.

Laut erlassrechtlicher Regelung in Hessen soll in Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der

Integrationsressourcen, die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Landkreis

oder einer kreisfreien Stadt erfolgen (§ 12a Abs. 3 AufenthG).

Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis enthält daher die Auflage

Wohnsitznahme nur in Frankfurt am Main gestattet.

Gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG kann auf die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben werden oder

vor Ablauf der drei Jahre durch die zuständige Ausländerbehörde gestrichen werden, wenn der

Hausanschrift:"

Буду очень признателен за информацию.

 

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