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29 октября рассмотрение ревизионной жалобы

20.10.19 23:22
29 октября рассмотрение ревизионной жалобы
 
Hirsch74 посетитель
Termine zum Verfahren

Oktober29.

BVerwG 1 C 47.1829. Oktober 2019, 10:00 Uhr

Teilnahme an dieser Verhandlung

Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, begehrt seit 1991 die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). 2012 reiste er mit einem Besuchsvisum nach Deutschland ein und wiederholte sein Aufnahmebegehren. Im Oktober 2016 kehrte er in die Russische Föderation zurück und stellte dort unter Berufung auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG einen „Folgeantrag“. Das Bundesverwaltungsamt lehnte im Januar 2017 den „Folgeantrag“ und im Februar 2017 die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallweg ab. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger auch nicht die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Nach einer vom Kläger erklärten Rücknahme seiner Klage in Bezug auf den Bescheid vom Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler zu erteilen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG bei einem in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrten Aufnahmebewerber entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann Anwendung finde, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallweg auch oder nur auf das Fehlen der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gestützt worden sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Vorinstanzen und Parteien
 

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