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Можно ли наказать

02.03.19 16:51
Re: Можно ли наказать
 
Irma_ патриот
Irma_
в ответ SwetaSonne 01.03.19 16:44, Последний раз изменено 02.03.19 17:14 (Irma_)
повесили объявление внизу, чтобы дверь тихо все закрывали . Что им очень в этой квартире слышно. Дальше больше. Мужчина из этой квартиры стал приходить к моему мужу и просить его ходить выяснять то с одними соседями / почему музыка громко /, то с другими / почему шумно разговаривают/

Чушь собачья. А мужу вашему ходить никуда не нужно было. Даже один раз.


Потом выяснилось, что эта парочка говорила с нашим хаусмастером и сказала ему, чтобы он вырубил все деревья в нашем общем саду.

На вырубку деревьев надо получать разрешение города. Оно у них было? Если нет, то им может грозить штраф. Покопайтесь в этом направлении.up


Grundstückseigentümer die auf ihrem privaten Gelände einen Baum gepflanzt haben überlegen es sich manchmal nach Jahren anders und möchten ihn fällen. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass der Baum immer mehr Platz wegnimmt und Schatten wirft, das Eigenheim erweitert werden soll oder der Baum von einer Krankheit befallen sind. In einer solchen Situation sollten Sie nicht einfach zur Axt greifen. In vielen Fällen ist das Fällen eines Baumes ohne Genehmigung auch für private Eigentümer untersagt.

Wie die rechtliche Situation genau aussieht, ist jedoch vom jeweiligen Bundesland sowie von der betreffenden Gemeinde abhängig. Das kommt daher, weil in erster Linie die Gemeinden auf Grundlage einer Baumschutzsatzung selbst befinden dürfen, inwieweit Bäume gefällt werden dürfen. Diese Befugnis wiederum ergibt sich aus § 29 BNatSchG in Verbindung mit der Vorschrift Ihres jeweiligen Bundeslandes. Beispielsweise ist in Schleswig-Holstein die Regelung von § 18 LNatSchG und in Nordrhein-Westfalen, die Vorschrift von § 45 des Landschaftsgesetzes – LG NRW sowie in Rheinland-Pfalz § 20 des Landespflegegesetzes (LPflG) einschlägig. Fast alle Gemeinden beziehungsweise Landkreise machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Infolgedessen sollten Grundstückseigentümer immer erst dort nachfragen, ehe sie einen Baum fällen.


Bei Denkmalschutzbehörde nachfragen


Sie sollen darauf achten, ob der Baum für denkmalgeschützt erklärt worden ist. So etwas kommt vor allem bei Bäumen vor, die mehrere hundert Jahre alt sind. In diesem Fall darf der Baum gewöhnlich gar nicht gefällt werden. Am besten fragen Sie bei der Denkmalschutzbehörde nach.

Eigenmächtiges Fällen von Baum kann schwere Konsequenzen nach sich ziehen

Hiergegen sollten Grundstückseigentümer nicht verstoßen. Sie müssen mit der Verhängung einer erheblichen Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit rechnen. Geht es um einen denkmalgeschützten Baum, kommt die Sache noch schlimmer. Hier müssen Sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Denn hier kommt ein Verstoß gegen die Vorschrift von § 304 StGB in Form der sogenannten gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Betracht.


Вашему хаусмайстеру полный капец, если в вашей местности с этим делом строго. Ведь это он рубил-то, дурак!

Проучите его, заодно проучите и этих ослов, прости, Господи. Ведь хаусмайстер покажет, что это они ему сказали рубить. Смотришь, и их привлекут. За провокацию, обман или что там ещё. Государство любит штрафы собирать.


Они явно не в себе оба и кто его знает, что прийдёт в их наглые головы в другой раз.

Хорошо вас понимаю.

Начните с того, что я вам указала по поводу разрешения на вырубку деревьев.

Вот, посмотрите:


Bußgeldrahmen


Maßgeblich für den Bußgeldrahmen ist zunächst einmal § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Während der dort festgelegte Mindestbetrag (fünf Euro) nicht disponibel ist, darf vom Höchstmaß (1.000 Euro) durch spezialgesetzliche Regelung abgewichen werden. So kann beispielsweise nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatschG mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer Baumschutzverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. § 40 BbgNatSchAG sieht dagegen einen Bußgeldrahmen bis zu 65.000 Euro vor. Die meisten Baumschutzsatzungen/-verordnungen übernehmen den Bußgeldrahmen des jeweiligen ermächtigenden Landesgesetzes. Wenn die Vorschrift – wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatschG – bei der Bußgeldhöhe nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet, gilt § 17 Abs. 2 OwiG. Demgemäß reduziert sich bei Fahrlässigkeit der Höchstbetrag um die Hälfte (hier zum Beispiel bezogen auf das BayNatschG: 25.000 Euro).


Höhe der Geldbuße


Regeln für die konkrete Zumessung der Geldbuße enthält § 17 Abs. 3 OwiG. Danach sind die Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 S. 1 OwiG). Bei Eingriffen an geschützten Bäumen lässt sich die Bedeutung der Tat vor allem daran blesen, welchen Wert der in seinem Aufbau wesentlich veränderte Baum beziehungsweise der entfernte Baum ursprünglich hatte und wieweit sich der Eingriff auf die durch die Baumschutzsatzung/-verordnung verfolgten Ziele auswirkte. Entscheidend ist daher der sachliche und ökologische Wert, so wie er sich vor dem schädigenden Eingriff dargestellt hatte, sowie die durch den Eingriff verursachte Wertminderung. Dieser Wert ist abhängig unter anderem vom Stammumfang, der Baumart, dem Gesundheitszustand, von den Wachstumsbedingungen, von der Bedeutung der Tierwelt, Stadtklima und Umgebung. Dabei muss aber insbesondere die Gewichtung der insoweit im Einzelnen zugrunde gelegten Bewertungskriterien nachvollziehbar dargelegt werden.

Ein weiteres Kriterium für die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist die Schwere der Rechtsverletzung. So kann eine besonders schwere Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn geschützte Bäume auf einem Grundstück entfernt werden, weil sie der Realisierung eines Bauvorhabens in einer möglichst gewinnträchtigen Art und Weise im Wege stehen, obwohl die zuständige Behörde zuvor mehrfach den Geschäftsführern des Bauträgers dargelegt hatte, dass eine Beseitigung nicht in Betracht komme.

Wenn bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigungsfähigen Baumfällung lediglich die formelle Genehmigung nicht eingeholt wurde, kann sich dies grundsätzlich bußgeldmindernd auswirken. Auf der anderen Seite kann es jedoch gerade im Fall formeller Verstöße gegen Baumschutzsatzungen/-verordnungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten bußgelderhöhend sein, wenn der Betroffene Vorteile dadurch erzielt, dass er vollendete Tatsachen – ein baureifes Grundstück – schafft und sich dadurch zum Beispiel Zeitvorteile verschafft.

Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat (zum Beispiel der Erlös aus dem Holzverkauf), übersteigen. Das Bußgeldverfahren ist jedoch rechtlich streng zu unterscheiden von dem Folgenbeseitigungsverfahren (Ersatzpflanzung beziehungsweise Leistung von Ersatz in Geld). Es ist daher nicht zulässig, die Geldbuße...


(полный текст здесь:https://baumzeitung.de/fileadmin/news_import/BaumRecht_BZ_... )


Я бы за такое руки поотшибала бы!

..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
 

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