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bescheinigung 15 abs.1 abs 2

14.11.18 22:53
Re: bescheinigung 15 abs.1 abs 2
 
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(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder

Litauen, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das

Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf

Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie

beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946

geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe

kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem

die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden.

Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009.

 

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