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Aufenthaltstitel для жены и матери немца

11.10.18 11:55
Re: Aufenthaltstitel для жены и матери немца
 
Mamuas патриот
Mamuas
в ответ Lioness 11.10.18 11:29

Основание: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (AVV zum FreizügG/EU), пункт 3.0.2 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbun...


Da deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU bzw. der Freizügigkeitsrichtlinie fallen, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Nummer 1.3), können sich ihre Familienangehörigen nicht auf § 3 berufen. Das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Allerdings kann drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Deutschen in bestimmten Konstellationen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustehen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat vorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen) oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“) und seine Familienangehörigen ihn begleiten oder zu ihm nachziehen. Dies gilt auch, wenn der Deutsche zugleich Staatsangehöriger des EU-/EWR Mitgliedstaates ist, von dem aus er nach Deutschland kommt oder zurückkehrt, sofern der vorherige Aufenthalt in dem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat eine gewisse Qualität und Nachhaltigkeit aufweist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17/09; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09). In den vorstehend beschriebene Konstellationen liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher grenzüberschreitender Bezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutscher anwendbar. Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat begründet worden ist. Es muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr bzw. Aufenthaltsverlagerung nach Deutschland handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Recht auf Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.

 

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