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о снятии привязки § 9 BeschV

23.08.18 16:54
о снятии привязки § 9 BeschV
 
ioffne прохожий

Добрый день!

У меня трудовой ВНЖ по §18 Abs. 4 S.1 AufenthG. с 01.01.2016. Первый контракт был сроком на 1 год, до 31.12.2016. Затем контракт был продлен до 31.12.2018.

И первый и второй ВНЖ привязаны к текущему работодателю. Почитав статьи на форуму я наткнулся на пример с описанием ситуации о снятии привязки к работодателю.

Отправил запрос в ABH по возможности снятии привязки к работодателю и замены Zusatzblatt без перевыпуска карты Aufenthaltstitel (eAT). На что получил такой ответ:


Hier liegt leider eine missverständliche Auslegung der §§ 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), 39 und 18 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor.


Grundsätzlich darf ein Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung zugestimmt hat (§ 39

AufenthG). Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn nach der Beschäftigungsverordnung keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.


Zutreffend ist, dass die Regelung des § 9 BeschV von dieser Erteilungsvoraussetzung (Zustimmung der BA) befreit, wenn der Tatbestand des § 9 BeschV erfüllt ist.


Parallel dazu ist bei Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG jedoch auch die Vorschrift des § 18 Abs. 5 AufenthG zu beachten, wonach bestimmt ist,

dass die Erteilung das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes voraussetzt. Der Aufenthaltstitel wird zur Ausübung einer konkreten Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber erteilt und ist somit an die Ausübung dieser konkreten Tätigkeit gebunden. Von dieser Vorschrift befreit auch die Regelung des § 9 BeschV nicht.


Im Gegensatz zur Blauen Karte EU existiert auch keine andere Vorschrift im Aufenthaltsgesetz, nach der bei einem Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG - ggf. nach Ablauf einer gewissen

Aufenthaltsdauer oder Beschäftigungszeit - die Nebenbestimmung "Beschäftigung gestattet" auf dem Aufenthaltstitel zu verfügen wäre (vgl. § 19a Abs. 4 AufenthG).


Bei Aufenthaltstiteln nach § 18 AufenthG ist ein unkontrollierter Arbeitsmarktzugang erst nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorgesehen.


Насколько я понял из ответа ABH, в случае трудового ВНЖ по § 18 AufenthG отвязка от работодателя возможна только в случае получения ПМЖ.

Насколько это правомочно? Может быть я неправильно трактовал https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__9.html ?

 

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