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Международный обмен информацией по финансовым счетам (MCAA CRS). Обмен с Германи

16.08.18 06:55
Re: Международный обмен информацией по финансовым счетам (MCAA CRS). Обмен с Германи
 
Pro@Auto коренной житель
в ответ Pro@Auto 16.08.18 06:46, Последний раз изменено 16.08.18 06:56 (Pro@Auto)

А вот какие дальнейшие доказательства могут использоваться...счета на расход воды, например...


Ein Finanzinstitut, dessen IT-Systeme Felder für alle o. g. Informationen enthalten, die

entweder befüllt sind oder das Finanzinstitut über Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass

bei einem leeren Feld diese Information auch nicht in den Papierunterlagen zu finden sind, da

alle relevanten Informationen aus den Papierunterlagen in den Datenfeldern erfasst werden,

kann auf die Untersuchung der Papierunterlagen verzichten.


Können in der beschriebenen Konstellation bei der Suche in Papierunterlagen keine Indizien

festgestellt werden noch und bleibt der Versuch, eine Selbstauskunft oder sonstige Belege zu

beschafften erfolglos werden, ist das Konto nach § 11 Absatz 2 FKAustG als nicht dokumen-

tiertes Konto an das BZSt zu melden. Unter sonstigen Belegen werden über die Belege in

Rdnr. 219-228 hinaus auch andere durch Versorgungsunternehmen an den Kunden zu einer

bestimmten Immobilie versendete Dokumente wie Festnetz-, Wasser- Strom- , Gas- oder

Ölrechnungen usw. verstanden. Es sollte beachtet werden, dass der Begriff des „nicht

dokumentierten Kontos“ für FATCA-Zwecke nach den Treasury Regulations eine

abweichende Bedeutung haben kann.

Liegen Indizien vor, können diese durch folgendes Vorgehen entkräftet werden: Das

Finanzinstitut beschafft die folgenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

1. Eine nicht meldepflichtige Staaten umfassende Selbstauskunft des Kontoinhabers über

(alle) seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), in der er bestätigt, dass die Selbstauskunft alle

seine bestehenden steuerlichen Ansässigkeiten enthält,

2. Belege, für dessen bestehende Ansässigkeit(en), soweit die Ansässigkeit(en) nicht mit

(den) in den Indizien entdeckte(n) Ansässigkeit(en) übereinstimmt.

Da keine Belege über das Nicht-Bestehen einer Ansässigkeit ausgestellt werden, kann die

Einholung eines solchen Belegs nicht vorgesehen werden. Der Begriff „Belege“ umfasst auch

sonstige Belege.

In den Fällen einer Anschrift oder aktuellen Telefonnummer in einem meldepflichtigen Staat

und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland sowie eines Dauerauftrages für

Überweisungen (nicht in Bezug auf Einlagenkonten i. S. d. Standards) auf ein in einem

meldepflichtigen Staat geführtes Konto müssen beide Nachweise erbracht werden. In den

Fällen einer an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht

oder Zeichnungsberechtigung reicht eine der beiden Nachweismöglichkeiten aus.





Der Gesetzgeber wird alles tun, damit seine Systeme finanzkräftig bleiben.(c) https://m.youtube.com/watch?v=aWki_JEWXoo
 

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