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АЛГ2- про три месяца и пять лет

10.06.17 01:46
АЛГ2- про три месяца и пять лет
 
Nichja патриот
Nichja
Последний раз изменено 10.06.17 01:57 (Nichja)

случайно на документ наткнулась.

Выложу тут цитаты. А то уже началось рассказывание сказок про то, что гражданам ЕС сначала нужно 5 лет ПРОРАБОТАТЬ, чтобы иметь право на получение АЛг2.


Заодно нашлась информация-подтверждение про то, что на супругов немцев ( и, следовательно, и на 8 параграфы по bvfg) правило "исключение в первые 3 месяца" не распространяется

Итак, пояснения к 7 параграфу SGB II

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/do...

(2) Für einen rechtmäßigen Aufenthalt von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Während der ersten drei Monate steht jedoch dem Leistungsanspruch regelmäßig
der Ausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen, wenn sie nicht Arbeitnehmer, Selbständige oder aufgrund des § 2
Absatz 3 FreizügG/EU diesen gleichgestellt sind.


(1) Der Leistungsausschluss während der ersten 3 Monate gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II betrifft Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und in Deutschland nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
oder Selbständige sind oder denen dieser Erwerbstätigenstatus erhalten bleibt.
(11) Nicht ausgeschlossen von Leistungen des Alg II nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind ebenso Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland einreisen

Теперь про супругов немецких граждан. Случай въезда уже в статусе супруга:

(1) Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen sind vom generellen Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst
(2) Dies betrifft insbesondere (Aufzählung nach Artikel 2 der Uni-
onsbürgerrichtlinie):
• Ehegattinnen und Ehegatten,
• Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in eingeschriebener Le-
benspartnerschaft,
• Verwandte in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder)
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen
Unterhalt gewährt wird,
• Verwandte in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern)
denen Unterhalt gewährt wird.

Случай въезда ДО брака:

(3) Nach Deutschland einreisende ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nicht Familienangehörige sind, sind auch dann nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn die Einreise aus Anlass einer bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger erfolgt.


(5) Vom Grundsatz des Leistungsausschlusses in den ersten drei Monaten wird weder aufgrund einer geplanten Eheschließung in-
nerhalb des Drei-Monats-Zeitraums noch aufgrund der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG abgewichen. Die
Fiktionsbescheinigung dient lediglich dem rechtmäßigen Aufenthalt während der Zeit zwischen Beantragung eines Aufenthaltstitels und
abschließender Entscheidung durch die Ausländerbehörde.


(6) Der Leistungsausschluss besteht für die Zeit von der Einreise bis zur Eheschließung, längstens für drei Monate.

И о погоде ПП. Со дня въезда.

(1) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlin-
ge (BVFG) sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG.

(2) Auch nichtdeutsche Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlinge der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers mit einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

(3) Da Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler keine Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, haben sie bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Einreise einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
 

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