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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

13.12.14 23:25
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
XpuctocBockpec прохожий
в ответ Petrovich 13.12.14 18:51, Последний раз изменено 13.12.14 23:27 (XpuctocBockpec)
Ну вот, например, одна простыня с приговором бабенке, которая давила на то, что не одна она пользуется инетом, а в том числе ее муж и сын.
"Standpunkte
Frau "Y" behauptet, sie habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen.
Neben ihr hätte ihr Ehemann Zugriff auf das Internet gehabt, sie hätte das Internet lediglich für E-Mail, Shopping und Informationsbeschaffung und auch ihr zum damaligen Zeitpunkt 13 jähriger Sohn hätte das Internet benutzen können. Zudem habe sie nur rudimentäre PC-Kenntnisse, währen ihr Ehemann und ihr Sohn weit bessere PC-Kenntnisse hätten und weit mehr Zeit im Internet verbrachten als sie. Im Übrigen habe sie im streitgegenständlichen Zeitpunkt das Abendbrot zubereitet.
Frau "Y" meint, sie habe der sie treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Sie habe die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes aufgezeigt. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sei ungerechtfertigt und der Streitwert sei von der Klägerin zu hoch angesetzt.
Frau "Y" hat Zeugenbeweise dafür angeboten, dass sie nicht Täterin sei, durch Einvernahme ihres Ehemanns. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitgegenstandes auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 und vom 29.10.2014, in der Frau "Y" erstmals den Namen des nutzungsberechtigten Sohnes mitteilte, und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte haftet als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Sie habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass vermutet wird, dass die Beklagte die Täterin der Urheberrechtsverletzung ist.
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 300,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozesspunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 sowie weitere EUR 506,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.05.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 806,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
AG München:
(...) Da die Rechtsverletzung unstreitig über den Anschluss der Beklagte begangen wurde, trifft die Beklagte eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des Internetanschlusses für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare" sowie BGH. NJW 2010, 2061 "Sommer unseres Lebens"). (...)
(...) Eine tatsächliche Vermutung ist nur dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). (...)
(...) Den Anschlussinhaber trifft sofern eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch entspricht, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). (...)
(...) An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urt. v. 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). (...)"
 

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