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Как забрать в Германию дочь которой 21?

27.07.17 21:26
Re: Как забрать в Германию дочь которой 21?
 
Nichja патриот
Nichja
Здравствуйте ! Простите но я совсем не по теме .... но вижу вы законы знаете . Может и мне подскажите или по советуете как забрать племянницу сюда и устроить в школу . В школе сказали что девочка пожалуйста может учиться а миграционная служба говорит нет . Финансы и жилье более чем позволяют .

Правильно сказали везде. Да, девочка может учиться, если будет здесь жить. Школы, в принципе, мало интересуют виды внж, их наличие или отсутствие. Дети, приезжаюшие по Шенгеную иногда тоже школы посещают.


Но для получения племянницей ВНЖ нужны основания.

Она может получить ВНЖ как школьница по обмену на год.

Или если поступит в один из интернатов или специальных школ.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

Просто так, для того, чтобы она жила с вами и училась в обычной школе, ей ВНЖ не дадут.

16.5.2.1
Im Allgemeinen können Aufenthaltserlaub-
nisse zum Schulbesuch (z. B. allgemeinbildende
Schulen) nicht erlaubt werden. Dies gilt insbe-
sondere, wenn die Einreise zum Zweck des
Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die
Eltern des ausländischen Schülers, sondern nur
Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein
Aufenthaltsrecht auch nicht aus einem anderen
Rechtsgrund ergibt. Die Teilnahme am Schul-
unterricht begründet kein Aufenthaltsrecht.

16.5.2.2 Nach Absatz 5 kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Teilnahme am Schulbesuch nur in Ausnah-
mefällen erteilt werden. Wenn der Lebens-
unterhalt und entstehende Ausbildungskosten
des ausländischen Schülers z. B. durch Zah-
lungen der Eltern gesichert sind und die Rück-
kehrbereitschaft im Anschluss an die Schulaus-
bildung sichergestellt ist, können Ausnahmen
nur in Betracht kommen, wenn
16.5.2.2.1 – es sich um Schüler handelt, die die Staatsan-
gehörigkeit von Andorra, Australien, Israel,
Japan, Kanada, der Republik Korea, von
Monaco, Neuseeland, San Marino, der
Schweiz oder der Vereinigten Staaten von
Amerika besitzen (vgl. § 41 AufenthV) oder
die als deutsche Volkszugehörige einen
Aufnahmebescheid nach dem BVFG be-
sitzen und wenn eine Aufnahmezusage der
Schule vorliegt oder
16.5.2.2.2 – im Rahmen eines zeitlich begrenzten Schü-
leraustausches der Austausch mit einer
deutschen Schule oder einer sonstigen öf-
fentlichen Stelle in Zusammenarbeit mit
einer Schule oder öffentlichen Stelle in
einem anderen Staat oder einer Schüleraus-
tauschorganisation oder einem Träger der
freien Jugendhilfe vereinbart worden ist
oder
16.5.2.2.3 – es sich bei der Schule um eine öffentliche
oder staatlich anerkannte Schule mit inter-
nationaler Ausrichtung handelt oder
16.5.2.2.4 – es sich um eine Schule handelt, die nicht
oder nicht überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird, die Schüler auf in-
ternationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer
Staaten oder staatlich anerkannte Ab-
schlüsse vorbereitet und insbesondere bei
Internatsschulen eine Zusammensetzung
aus Schülern verschiedener Staatsange-
hörigkeiten gewährleistet.
16.5.2.3 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Besuch einer Schule nach Nummer 16.5.2.2.3
und 16.5.2.2.4 kommt i. d. R. nur ab der
9. Klassenstufe in Betracht. An Staatsange-
hörige von Staaten, bei denen die Rückführung
eigener Staatsangehöriger auf Schwierigkeiten
stößt, kann die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt
werden, wenn darüber hinaus
16.5.2.3.1 – die Schule die Schüler zur Hochschulreife
oder einem vergleichbaren Abschluss führt,
16.5.2.3.2 – die Schüler grundsätzlich in einem zur
Schule gehörenden Internat untergebracht
werden,
16.5.2.3.3 – der Anteil der ausländischen Schüler je
Staatsangehörigkeit der Staaten, mit denen
Rückführungsschwierigkeiten bestehen,
20 Prozent je Schulklasse nicht überschreitet
und
16.5.2.3.4 – die Schule oder eine andere Person, die im
Bundesgebiet lebt, i. d. R. für diese Schüler
eine Verpflichtungserklärung nach § 68 ab-
gibt.
16.5.2.4 Schulen i. S. d. Nummer 16.5.2.2.3 sind insbe-
sondere öffentliche Schulen oder staatlich aner-
kannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft,
die bilinguale Bildungsgänge oder Bildungs-
gänge mit einem deutschen und einem aus-
ländischen Abschluss anbieten....
И т.д.
 

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