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München. Tischtennis!

22.01.20 20:02
Re: München. Tischtennis!
 
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Rechtsprechung

Das LAG Hamm lehnte mit Urteil v. 2.9.2010 (16 Sa 260/10) die Kündigung eines Angestellten ab, der seit fast 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und einen Elektroroller im Vorraum zum Rechenzentrum der Arbeitgeberin an eine Steckdose anschloss, um den Akku aufzuladen Nachdem sein Vorgesetzter ihn dazu aufgefordert hatte, nahm er das Gerät nach ca. 1 ½ Stunden wieder vom Netz. Kostenpunkt 1,8 Cent. Das reichte dem Gericht nicht für eine Kündigung. Hier hatte der Arbeitnehmer aber eingelenkt.

Das ArbG Oberhausen kam in einem anderen Fall einer fristlosen Kündigung wegen Stromklaus im Cent-Bereich nicht bis zu einer Entscheidung. Ein Arbeitnehmer hatte regelmäßig sein Handy am Arbeitsplatz aufgeladen und eine Maschine unerlaubt fotografiert. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Beim Gütetermin war es zunächst zu keiner Einigung gekommen. Das Gericht hatte Weiterbeschäftigung vorgeschlagen. Im Gegenzug sollte sich der Mitarbeiter verpflichten, am Arbeitsplatz künftig weder zu fotografieren noch sein Handy aufzuladen. Der Arbeitgeber willigte zunächst nicht ein, nahm aber später, wohl unter medialem Druck, die Kündigung zurück (ArbG Oberhausen, 4 Ca 1228/09).

Klar ist, dass eine solche Kündigung das Aufladen oft als Vowrwand für eine erwünschte Trennung bemühen wird. Doch trotz dieser Entscheidungen ist es nicht abwegig, dass eine solche Kündigung nach fruchtloser Abmahnung wirksam wird.

 

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