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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

06.12.13 19:03
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
Bespredel 76 прохожий
Bespredel 76
в ответ милита 03.12.13 09:12, Последний раз изменено 06.12.13 19:07 (Bespredel 76)
Всем привет!
В начале лета пришел штраф за песню с этой конторы:WeSaveYourCopyrights Rechtsanwalts GmbH
Я написал модУЕ,и до этого времени было всё глухо!!!И вот на днях получаю емаиль ,просто емаиль ни письмо!
Видать им уже денег стало жалко на письмма!?
ВОТ выкладываю этот емаиль для всеобщего обсуждения!
Был PDF датай ,переделал как мог:
WeSaveYourCopyrights Rechtsanwalts GmbH
Walter Kolb-Str. 9 -11
60594 Frankfurt am Main
Bespredel
Bespredelnaja 10
45269 Bespredel
Per Email bespredel@icloud.com
Zooland Music GmbH ./. Bespredel
Sehr geehrter Herr Bespredel,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die bisher geführte
Korrespondenz. Die übersandte Unterlassungserklärung nehmen wir namens
unserer Mandantschaft an.
Durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung wird
lediglich die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des in der Unterlassungserklä-
rung bezeichneten Verhaltens beseitigt. Unabhängig davon bestehen jedoch
weiterhin die im Abmahnschreiben geltend gemachten Zahlungsforderungen
(Ersatz der Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatz) unserer Mandant-
schaft fort.
Zum Sachverhalt haben Sie sich nicht eingelassen. Daher besteht weiterhin eine
tatsächliche Vermutung, dass Sie die Rechtsverletzung begangen haben und
daher für die Folgen einzustehen haben.
Diese rechtliche Beurteilung basiert einerseits darauf, dass die Rechtsverletzung
nicht bestritten wurde, andererseits hat sie ihre Grundlage in der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung be-
steht nämlich, wenn eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten der
Öffentlichkeit von einem bestimmten Internetanschluss aus zugänglich gemacht
wird, eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Inhabers
dieses Internetanschlusses (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 –
Sommer unseres Lebens = NJW 2010, 2061; BGH Urteil vom 15.11.2012, I ZR
74/12, Rn. 33 – Morpheus = GRUR 2013, 511; OLG Hamburg, Beschluss vom
03.11.2010, 5 W 126/10). Hieraus folgt eine sekundäre Darlegungslast des An-
schlussinhabers, der behaupten will, die Rechtsverletzung nicht begangen zu
haben. Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kann nur wider-
legt werden, indem im Rahmen der dem Anschlussinhaber obliegenden sekun-
dären Darlegungslast den angeblichen Täter benennt (LG Köln, Urteil vom
WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwalts gesellschaft mbH
Walter-Kolb-Str. 9 -11
60594 Frankfurt am Main
Tel+49 (0) 69 663 68 41-200
Fax+49 (0) 69 663 68 41-222
info@wesaveyourcopyrights.com
www.wesaveyourcopyrights.com
rankfurt am Main,
05.12.2013
Unser Zeichen:
Geschäftsführer:
Rechtsanwalt Christian Weber
Handelsregister:
AG Frankfurt/M HRB 91419
Umsatzsteuer-ID:DE 278351465
Deutsche Bank AG
Kto 722072609
BLZ 500 700 24
BIC DEUTDEDBFRA
IBAN
DE93500700240722072609
11.05.2011, 28 O 763/10) oder jedenfalls konkrete Tatsachen in plausibler Weise darlegen und ggf.
beweisen, die einen Geschehensablauf ernsthaft nahe legen, aus dem sich ergibt, dass nur ein Dritter
für die Rechtsverletzung als Alleintäter verantwortlich sein kann (OLG Köln, Urteil vom 2.8.2013, 6 U
10/13; OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2013, 6W 256/12; OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012, 6 U
239/11). Hierbei ist ein strenger Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrages
anzulegen (LG München I, 21 S 28809/11 v. 22.03.2013).
Der Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet – unabhängig von der Abgabe einer ausreichend
strafbewehrten Unterlassungserklärung – grundsätzlich und verschuldensunabhängig auf Erstattung
der Rechtsverfolgungskosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG sowie auf Zahlung einer angemessenen
Lizenzgebühr für die vorgenommene Nutzung gem. § 102a UrhG i.V.m. § 812 BGB (bei Vorliegen von
Vorsatz oder Fahrlässigkeit hilfsweise auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG).
Selbst dann, wenn vorliegend eine täterschaftliche Haftung nicht gegeben wäre und es Ihnen gelin-
gen würde, die diesbezügliche tatsächliche Vermutung im Rahmen der weiteren Korrespondenz zu
widerlegen, käme hilfsweise zumindest eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaf-
tung in Betracht. Auch ein Störer ist gegenüber dem Verletzten verschuldensunabhängig zur Erstat-
tung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet (§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG).
Da Sie sich zum Sachverhalt bislang überhaupt nicht substantiiert eingelassen haben, fehlt es an jegli-
chen Anknüpfungspunkten, die den Rückschluss zuließen, dass vorliegend ein Dritter als Alleintäter in
Betracht kommt. Folglich bleibt es bei der Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung.
Nach alledem geben wir Ihnen hiermit nochmals Gelegenheit, das befristete Vergleichsangebot
durch Zahlung des noch ausstehenden Vergleichsbetrages in Höhe von
€ 450,00
auf das Konto 722072609, BLZ 500 700 24 bei der Deutsche Bank AG (BIC: DEUTDEDBFRA;
IBAN: DE93500700240722072609) unter Angabe unseres Aktenzeichens: K0052-0962151606 im
Verwendungszweck anzunehmen. Hierzu setzen wir eine Frist bis
16.12.2013.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kann eine vergleichsweise Einigung zu den hier genannten
Konditionen nicht mehr zustande kommen. Wir werden unserer Mandantschaft dann zur
gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte raten. Hierdurch würden weitere, erhebliche
Rechtsanwalts- und Gerichtskostenforderungen entstehen. Auf das damit verbundene Prozesskos-
tenrisiko haben wir bereits im Abmahnschreiben, auf das wir hiermit nochmals Bezug nehmen, hin-
gewiesen.
Da Sie sich bislang sachlich überhaupt nicht eingelassen haben, würde unserer Mandantschaft für
den Fall, dass diese gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, unabhängig von den vorliegend geltend
gemachten Ansprüchen, allein aufgrund der durch die Nichteinlassung gegebenen Verletzung der
„Antwortpflicht des Abgemahnten“ ein Schadensersatzanspruch zustehen, der insbesondere die
durch die unterlassene Sachverhaltseinlassung verursachten Rechtsverfolgungskosten (Rechtsan-
walts- und Gerichtskosten) umfassen würde (vgl. Beschluss des OLG Köln 22.07.2011, 6 U 208/10;
BGH GRUR 1990, 381 , 382 - Antwortpflicht des Abgemahnten; vgl. auch Senat, BeckRS 2011, 14571).
Wir hoffen, die vorliegende Angelegenheit auf Grundlage der oben genannten Vergleichskonditio-
nen gütlich beenden zu können. Nach vollständiger Zahlung des oben genannten Betrages betrach-
ten wir die Sache – auch gegenüber einer ggf. als Täter in Betracht kommenden dritten Person (z.B.
Kind, Mitbewohner etc.) - als erledigt. Ein Ratenzahlungsformular finden Sie bei Bedarf auf unserer
Internetseite www.wesaveyourcopyrights.com unter der Rubrik „Kontakt“.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja I. Harward
Rechtsanwältin, Maître en droit
И вопрос,что с этим делать?Как реагировать?Или вообще не реагировать,это же просто емаиль!?
 

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