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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

27.03.13 14:01
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
Пух патриот
Пух
в ответ jako2013 27.03.13 13:52
В ответ на:
Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung), dessen Sicherung er begehrt.
Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird.
Verfügungsgesuch (§ 936, § 920 ZPO): Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 920 Abs. 3 ZPO). Bedingt durch diese im Gesetz vorgesehene zweite Alternative ist, im Unterschied zum Vorgehen im allgemeinen Verfahren, die Stellung des Gesuchs auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich, selbst wenn es sich beim zuständigen Gericht um ein Landgericht handelt (§ 78 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§ 937, § 943, § 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).

А теперь попытайся понять, что здесь написано и больше не пости свои идиотизмы.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
 

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