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Квадратные метры для семьи

24.02.19 18:37
Re: Квадратные метры для семьи
 
X-Finanz местный житель
X-Finanz

Вот тут в принципе адвокат очень хорошо ответил: https://www.frag-einen-anwalt.de/Ehegattennachzug-Wohnungs...

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Weiter § 2 Abs. 4 AufenthG: "Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt."

Grundsätzlich wird damit für jedes Familienmitglied das Vorhandensein eines Wohnraums ausreichender Größe gefordert. Das wären bei zwei Personen 60 qm oder 2 Räume. Entspricht die Wohnung hinsichtlich Raumzahl und Grundfläche diesen Anforderungen nicht, kann sie trotzdem als ausreichend angesehen werden, wenn für jedes Familienmitglied noch ein Mindestmaß zur Verfügung steht. Einige Landesgesetze zur Wohnungsaufsicht nennen insoweit Größenordnungen von mindestens 9 bis 10 qm pro Person; diese Größenordnungen führen zu sachgerechten Ergebnissen unter Beachtung von Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 spricht in Nr. 2.4.2 von 12 qm und dass Nebenräume (Küche, Bad, WC) mitgenutzt werden können; eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich. Der Begriff der Wohnfläche umfasst dabei im Sinne der Wohnflächenverordnung auch Nebenräume wie Küche, Bad und WC.

Ihre Wohnung stellt in Hinblick auf § 2 Abs. 4 AufenthG sicher einen Grenzfall dar. Ich empfehle, dass Sie sich bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, welche Werte in Ihrem Bundesland gelten, d.h. ob es Landesnormen oder Ausführungsvorschriften des Landes gibt und ob und wie vor allem auch Nebenräume in die Betrachtung miteinbezogen sind. Letztlich könnte diese Frage durch ein Verwaltungsgericht im Visumverfahren überprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen



Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof VGH hatte in seinem Beschluss vom 30.10.2013 - 10 C 11.883 - eine Wohnungsgröße von 12 qm pro Person gefordert.
Wo kommen wir hin, wenn jeder sagt "wo kommen wir hin" und niemand ginge, um zu sehn, wo wir hinkommen, wenn wir gehn ...
 

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