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§27 AufG - Sicherung des Lebensunterhalt

05.02.19 18:39
§27 AufG - Sicherung des Lebensunterhalt
 
Galant2 патриот
Galant2

Народ, кто может ТОЧНО перевести смысл закона

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.


Суть вопроса: Товарищ, получил когда то давно гражданство азюлю, женился первый раз, имеет детей, развелся, ему вешают в долг алименты с югендамта.
Сидит на социале, точнее в жоб-центр
Сейчас женился опять на гражданке Украины , и хочет привезти ее сюда.
Но ей не дают визу, требуют , чтобы он зарабатывал бабло на алименты и чтобы после этого оставалось бабла на их самих.
В фервальтунгсфоршрифтах пишут
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-...

Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Betracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG eingreift.

Я как то тут слышал, что к супругу-немцу пускают жену без прослем, если она без ребенка.
И вот случай, что проблемы у человеека..
Как их решать, кто знает?

 

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