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Получение паспорта

23.11.22 08:04
Re: Получение паспорта
 
Marusja-Klimova коренной житель
Marusja-Klimova
в ответ Dresdner 23.11.22 07:53
вообще говоря, получить паспорт можно только по месту постоянного проживания. если у Вас сохраняется жилье в РФ, то такое "постоянное проживание" принимается если Вы проживаете в другой стране (например в Турции) в течение последних 6 месяцев или если пребывание носит заведомо не временный характер (работа и т.п.). в противном случае выдача паспорта тоже возможна при наличии согласия того консульства РФ, к которому Вы территориально относитесь.


Ну, это если обычный паспорт делать.

А если для въезда в Германию, то согласия не нужно.

ТС, наверняка, имеет целью последующий выезд из Турции в Германию


§ 19 Zuständigkeit

(1) Für Paßangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Paßbehörden). Die Ausstellung ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen.
(2) Für Paßangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde).
(3) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Paßbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Im Ausland ist die Paßbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält. Ist hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Paßbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich vorübergehend aufhält.
(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht.
(5) Paßbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige Amt.
 

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