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Возобновление дела после отказа из-за языка выученного не в семье

22.07.20 07:06
Re: Возобновление дела после отказа из-за языка выученного не в семье
 
Ivaninho завсегдатай
Ivaninho
в ответ Ivaninho 22.07.20 07:06, Последний раз изменено 22.07.20 07:19 (Ivaninho)

Отказ от 2000 года (гугл перевод):

Sehr geehrte Frau X,

Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, eingegangen am 02.02.1999, wird abgelehnt.

Begründung:

Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 BVFG nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. §§ 4 bis 6 BVFG erfüllen.

Diese Voraussetzungen erfüllen Sie nicht.

Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler die deutsche Volkszugehörigkeit.

Sie sind nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Vorschrift.

Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren wurde, deutscher Volkszugehöriger, wenn

er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt

und

2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben

und

3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.

Ob Sie das Erfordernis der deutschen Abstammung erfüllen und ob Sie sich bei der Ausstellung Ihres Inlandspasses zur deutschen Nationalität erklärt haben, kann dahinstehen, da Ihnen Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht vermittelt wurden.

Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht im erforderlichen Umfang.

Der Sprachgebrauch kann nur dann die deutsche Volkszugehörigkeit bestätigen, wenn die deutsche Sprache diejenige ist, die dem Antragsteller am nächsten steht. Das Merkmal Sprache liegt deshalb vor, wenn die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache beherrscht wird.

Die Muttersprache ist die erste im Leben erlernte Sprache. Die Voraussetzung der Umgangssprache ist erfüllt, wenn die Sprache wie eine Muttersprache gesprochen wird, ihr gegenüber den sonstigen Sprachen im persönlich-familiären Bereich der Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht wird.

Dabei wird nicht verlangt, daß Hochdeutsch gesprochen wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache als "Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z. B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (BVerwG, U. v. 12. November 1996, 9 C 8.96, S. 15).

Der Tatbestand der Vermittlung von (deutscher) Sprache setzt schon vom Wortsinn dieses Merkmals voraus, daß der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung erlernt hat und sie nicht nur verstehen, sondern sich auch in ihr verständigen, d. h. die deutsche Sprache sprechen kann. Danach ist derjenige, der zwar Sinn und Inhalt in deutscher Sprache gestellter Fragen versteht, aber nicht in der Lage ist, diese Fragen auch auf Deutsch zu beantworten, sondern sich hierzu einer fremden Sprache bedienen muß, der deutschen Sprache nicht in einem den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden Maße kundig (OVG Münster, U. v. 08.03.96, 2 A 3543/93, S. 17).

Bei Ihrer Anhörung wurde festgestellt, daß Sie die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache beherrschen. Daraus ergibt sich, Sie bisher einer anderen Sprache im täglichen Leben in der Familie den Vorzug gegeben haben. Ihr Sprachgebrauch weist Sie deshalb nicht als deutschen Volkszugehörigen aus.

Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits besteht ein sehr enger innerer Zusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist (BVerwG, U. v. 12. November 1996, 9 C 8.96, S. 17), so daß wegen Ihrer ungenügenden Sprachkenntnisse auch die Bestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur nicht vorliegen.


Sie und Ihre o. g. Kinder konnten allerdings als Abkömmlinge § 27 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid Ihrer Mutter einbezogen werden.

Die beantragte Einbeziehung Ihres Ehegatten in den von Ihnen begehrten Aufnahmebescheid mußte abgelehnt werden, da Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht erfüllen. Ihr Ehegatte konnte lediglich gem. § 8 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid Ihrer Mutter eingetragen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist entweder schriftlich, beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, oder zur Niederschrift beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, Köln (Riehl) einzulegen.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

 

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