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F.A.Q. (update 20.04.2015)

17.03.13 11:33
Какие справки необходимы при и где их брать?
 
misha okeanov blogословенный
misha okeanov
в ответ misha okeanov 17.03.13 11:32, Последний раз изменено 28.09.13 00:40 (misha okeanov)
5. Какие справки необходимы при и где их брать?
Пример перечня требуемых документов в земле NRW/Bezirksregierung Düsseldorf:
В ответ на:
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Arzt tätig werden möchten, benötigen Sie entweder eine Approbation oder widerruflich erteilte Berufserlaubnis.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen – Berufsqualifikationsfeststellungs-gesetz (BQFG) – können Sie nunmehr unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, die Erteilung der Approbation als Arzt beantragen, wenn Sie über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügen.
Um die Approbation als Arzt erhalten zu können, müssen Sie zunächst einen Nachweis über die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes erbringen - vgl. § 3 Abs. 3 i.V.m. 2 BÄO.
Ein ausländisches Studium ist nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn es keine wesentlichen Unterschiede gegenüber einer deutschen Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen z.B. vor, wenn die Studiendauer weniger als 5 Jahre beträgt oder sich die unterrichteten Fächer hinsichtlich Dauer und Inhalten unterscheiden.

Um dies zweifelsfrei feststellen zu können, muss in der Regel ein Gutachter eingeschaltet werden, der überprüft, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern Ihre Ausbildung Defizite aufweist. Hierfür werden Unterlagen benötigt, die für einen Vergleich zwischen der Ausbildung in einem Drittstaat und der ärztlichen Ausbildung in Deutschland herangezogen werden können.
Folgende Unterlagen benötigen wir dafür:

formloser, eigenhändig unterschriebener Antrag auf Erteilung der Approbation;
aktueller Lebenslauf mit Lichtbild, Datum und Unterschrift in deutscher Sprache – (in dem Lebenslauf muss der Studiengang und der berufliche Werdegang lückenlos dargestellt werden). Bitte geben Sie alle Vornamen in der Reihenfolge, wie sie in Ihrer Geburtsurkunde eingetragen sind, und gegebenenfalls Ihren Geburtsnamen an;
Nachweis über die Erlaubnis zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes in Form einer Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Studienlandes;
Diplom und Prüfungszeugnis (bzw. Anlage zum Diplom) - siehe Hinweise;
Stoffverteilungsplan (Fächer- und Stundennachweise);
Zeugnisse über absolvierte Praktika (z.B. Internship, Internatur, praktisches Jahr);
schriftliche Kostenübernahmeerklärung bezüglich der Gutachterkosten;
Erklärung, dass Ihre eingereichten Unterlagen einem Gutachter vorgelegt werden dürfen (Name, Datum und Unterschrift);
und falls vorhanden:
Nachweise über Weiterbildungen;
ausführliche Arbeitszeugnisse;
Kopie der letzten Berufserlaubnis;
amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Anerkennung als Facharzt;

Aus den Unterlagen des Medizinstudiums müssen die Studienfächer und deren zeitlicher Umfang ersichtlich sein (Fächer- und Stundennachweis). Ihre Angaben müssen sich immer auf die Studienordnung beziehen, die zur Zeit des Studiums gültig war.
Bitte beachten Sie auch, dass nur die Unterlagen geprüft werden können, die Sie tatsächlich vorlegen. Fremdsprachige Unterlagen bedürfen einer qualifizierten Übersetzung - Näheres hierzu siehe Hinweise.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie die durch die Beauftragung des Gutachtens entstehenden Kosten tragen müssen. Reichen Sie Unterlagen verspätet ein, tragen Sie zusätzlich die Kosten einer Nachbegutachtung. Reichen Sie daher immer alle Unterlagen noch vor der Gutachterprüfung ein. Wenn Sie Zweifel an der Vollständigkeit haben, stehen wir gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, so müssen Sie vor Übersendung der Unterlagen an einen Gutachter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € für die Auslagen des Gutachtens überweisen. Näheres hierzu wird während des Antragverfahrens mitgeteilt.

Sollte der Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Ausbildung erhebliche Defizite aufweist, die auch nicht durch eine ärztliche Berufstätigkeit geheilt werden konnten, müssen Sie vor Erteilung der Approbation eine Prüfung zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Gleichwertigkeitsprüfung) erfolgreich absolvieren. Diese Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen deutschen Abschlussprüfung im Fach „Medizin“.
Eine gutachterliche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn Ihre Ausbildung bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Beachtung der Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG anerkannt wurde - vgl. Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG.

Darüber hinaus kann die Approbation nur erteilt werden, wenn Sie:
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt;
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind;
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen dabei mindestens der Stufe B2 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ oder einem gleichwertigen Sprachniveau entsprechen;
(vgl. § 3 Abs. 1 BÄO)
Berufserlaubnisse werden im Gegenzug nicht mehr in dem bisher gewohnten Umfang erteilt:
Die Erteilung von Berufserlaubnissen kommt in der Regel nur noch für Personen in Betracht, die eine der Voraussetzungen für die Approbation noch nicht erfüllen. So kann Ihnen z.B. bei festgestellten Defiziten in Ihrer Ausbildung eine Berufserlaubnis für eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit zur praktischen Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung gegeben werden. Diese wird zunächst für 12 Monate gewährt und auf die prüfungsrelevanten Bereiche „Innere Medizin“ und „Chirurgie“ beschränkt. Sie kann auf maximal 18 Monate verlängert werden.
Zudem besteht die Möglichkeit eines wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches weiterhin. Die Berufserlaubnis ist dabei ebenfalls auf eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit beschränkt und gilt für ein Jahr, kann aber in begründeten Fällen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Erteilung von Berufserlaubnissen kommt grundsätzlich nicht mehr zur Durchführung einer Facharztweiterbildung in Betracht. Auch hier müssen Sie die Approbation beantragen und einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen.
Allgemeine Hinweise:
Fremdsprachige Dokumente und Urkunden müssen von einer in Deutschland gerichtlich ermächtigten Person übersetzt sein. Eine Liste der gerichtlich ermächtigten Übersetzer gibt es beim Oberlandesgericht (OLG). Bei im Ausland übersetzten Dokumenten muss die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung durch die Deutsche Botschaft bestätigt werden.
Die Echtheit der ausländischen Urkunden ist durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Legalisation) oder durch die Haager Apostille zu bestätigen.
Reichen Sie bitte keine Originale, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien ein.

www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/medizinische_angelegenheiten/Merkblatt...
 

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