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Сателитки разрешили !!!!

24.11.07 20:05
Re: Сателитки разрешили !!!!
 
krebel1964 старожил
krebel1964
я вот нашла:
MieterMagazin
Oktober 2002 - Recht


EU-Recht hat Vorrang
Schüssel jetzt für jedermann
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) können deutsche Staatsangehörige bislang gegen den Willen des Vermieters bei vorhandenem Kabelanschluss im Hause keine Satellitenantenne anbringen. Lediglich Ausländer, für die es im deutschen Kabelnetz keine akzeptablen heimatsprachlichen Sender gibt, haben einen solchen Anspruch. Diese Rechtsprechung des BVerfG und der Instanzgerichte zur Parabolantenne ist jedoch nunmehr wegen Verstoßes gegen EU-Recht überholt.


Aus der im Juli 2001 veröffentlichten "Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen" ergibt sich das Recht auf die Parabolantenne für jedermann. Darauf hat unter anderem jüngst der anerkannte Europa- und Medienrechtsexperte Dörr in der Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht hingewiesen (WM 02, Seite 347).


Die Mitteilung der EU-Kommission hat zwar selbst nicht Gesetzeskraft, sie zeigt aber, wie das gegenüber dem deutschen Recht mit Vorrang ausgestattete Europarecht ausgelegt werden muss. Dörr weist darauf hin, dass die von der Kommission geäußerte Rechtsansicht in die künftige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) einfließen werde. Auch Mietrechtsstreitigkeiten können im Übrigen dazu führen, dass sich am Ende der EuGH mit ihnen befasst. Denn die deutschen Gerichte haben die Möglichkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht, Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn sie für den Ausgang des konkreten Verfahrens entscheidungserheblich sind. Die EU-Kommission begründet das "Recht auf Satellitenantenne für jedermann" mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH auch den Empfang von Fernsehprogrammangeboten. Die Dienstleistungsfreiheit ist deshalb betroffen, wenn der Satellitenempfang eingeschränkt wird. Die Beschränkung dieser Grundfreiheit kann durch mietvertragliche Verbote, wie auch durch die in dieser Frage restriktive Rechtsprechung deutscher Gerichte erfolgen. Das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 10 EMRK umfasst auch die Rundfunkfreiheit. Dieses Recht ist in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stärker individualrechtlich ausgerichtet als dasjenige des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes in der Rechtsprechung des BVerfG (Dörr WM 02, Seite 349). Der EGMR stellt daher auch das Empfangsmittel - und nicht nur den Informationsgehalt - unter den Schutz des Art. 10 EMRK. Hieran knüpft die EU-Kommission an, wenn sie fordert, dass der Einzelne die Wahl zwischen den verschiedenen Empfangsmitteln (Parabolantenne oder Kabelanschluss) treffen können muss. Deshalb liege ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK - und damit eine Beschränkung der Grundfreiheiten - vor, wenn einem Mieter die Parabolantenne verwehrt werde, weil es in der Wohnung bereits einen Kabelanschluss gebe.


Damit kollidiert auch die Rechtsprechung des AG Tiergarten (GE 00, Seite 814) mit dem Europarecht, wenn das Gericht einen türkischen Mieter auf das digitale Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom verweist, weil mit Hilfe einer Zusatzeinrichtung zum Kabelfernsehanschluss über das Digitale Pay-TV ausreichend ausländische Programme empfangbar sind (vgl. auch LG Lübeck NZM 99, 1044 und Beuermann GE 00, 506).


Wenn auch nunmehr jeder einen Anspruch auf eine Parabolantenne hat, wird es sich gleichwohl nicht jeder leisten können, diesen Anspruch in die Tat umzusetzen. Denn die Mitteilung der EU-Kommission erlaubt es nicht, dass ein Mieter ohne Genehmigung einfach eine Parabolschüssel installiert. Vielmehr sind die vom OLG Frankfurt (WM 92, 458) und vom OLG Karlsruhe (WM 93, 525) aufgestellten Grundsätze weiterhin zu beachten:


Die Antenne muss fachgerecht installiert werden. Der zur Installation einer Satellitenschüssel berechtigte Mieter ist aber nicht verpflichtet, eine vom Vermieter vorgeschriebene Firma zu beauftragen (vgl. AG Hannover WM 99, Seite 328).


Die Antenne muss baurechtlich zulässig sein. Dies ist in Berlin für Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von 1,20 Meter in der Regel der Fall (vgl. ╖ 56 BauO).


Sie muss an einem Ort aufgestellt werden, an dem sie optisch am wenigsten stört. Der Mieter muss den Vermieter also vorher fragen und der Vermieter darf den Montageort bestimmen, der selbstverständlich zum Empfang geeignet sein muss. Kosten, die durch Zuweisung eines Standortes auf dem Dach des Hauses entstehen, sind natürlich ungleich höher als bei Montage auf dem Balkongeländer. Dies sollte der Mieter vorab in seine Kostenkalkulationen einbeziehen. Allerdings muss die Standortzuweisung des Vermieters objektiv nachvollziehbar sein (vgl. LG Hamburg WM 98, 277). Was "störend" ist, ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalles und nicht selten des "Geschmacks" des erkennenden Richters.


Der Mieter muss bereit sein, alle anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen.


Von der Haftung für Schäden, zum Beispiel durch Sturm, hat der Mieter den Vermieter durch Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung freizustellen.


Das Haftungsrisiko des Vermieters muss der Mieter auf Verlangen auch gegebenenfalls dadurch abdecken, dass er dem Vermieter Sicherheit (Kaution, Bürgschaft) für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage leistet. Die Sicherheitsleistung für den Rückbau ist nicht auf den Betrag von drei Monatsmieten analog ╖ 551 BGB beschränkt (AG Celle WE 00, 247).


Das unter diesen Voraussetzungen gegebene Recht kann dann auch nicht durch eine formularvertragliche Klausel eingeschränkt werden (LG Kleve NJW-RR 93, 656; OLG Frankfurt WM 92, 56).


Frank Maciejewski

Die Mitteilung der EU-Kommission im Internet:
http://europa.eu.int/ comm/internal_market/ en/media/satdish/comm-antenna/com-antenna_de.pdf
Schon über 35 Prozent der Fernsehzuschauer in Deutschland empfangen ihre Programme über eine Parabolantenne





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