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Как поставить хаузфервальтунг на место

23.07.04 22:39
Re: Как поставить хаузфервальтунг на место
 
Sig гость
Sig
in Antwort AlexMalex 21.07.04 10:49

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Der Mieter will eine Parabol-Antenne installieren. Das Haus ist aber bereits verkabelt.
Auch hier gilt: Generell ist es dem Mieter zuzumuten, sich an das Kabel anzuschließen, so daß grundsätzlich zunächst einmal kein Anspruch auf eine eigene Satellitenschüssel besteht. Dies gilt lt. dem Bundesverfassungsgericht (WM 93, S. 299) auch dann, wenn über die Sat-Schüssel mehr Programme zu empfangen sind als über das Kabel. Dieses 5 Jahre alte Urteil ist aber nicht mehr völlig unumstritten. Es wurde zu einem Zeitpunkt gefällt, als das Programmangebot über Satellit nicht wesentlich breiter war, als über das Kabel. Schon ein Jahr später hat das LG Nürnberg (WM 94, S. 60) anders entschieden. Die Anzeichen sprechen dafür, daß u.U. auch das Bundesverfassungsgericht demnächst evtl. diese Entscheidung revidieren könnte.
Schon jetzt haben sich Untergerichte dafür entschieden, daß Mieter auch bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses eine Sat-Schüssel installieren dürfen, wenn diese für das Gebäude keine bauliche oder optische Beeinträchtigung darstellt. Das Landgericht Mannheim (WM 92, S. 469) hat beispielsweise eine Sat-Schüssel trotz bestehenden Kabelanschlusses genehmigt, weil die Schüssel auf einem beweglichen Betonblock auf dem Balkon installiert und von außen nicht einsehbar war. Das LG Freiburg (WM 93, S. 669) und das Amtsgericht Aachen (WM 94, S. 199) genehmigten dem Mieter eine Sat-Schüssel, weil diese ohne ästhetische Beeinträchtigung für die Außenwelt im Garten installiert war. Der Mieter jedoch, der seine Sat-Schüssel lediglich an einen Stil montierte, diesen in einen Sandeimer steckte und für das Kabel ein Loch in die Balkontür bohrte, bekam vom Landgericht Bremen (WM 95, S. 43) nicht seinen Segen. Einer solchen Maßnahme mußte der Vermieter nicht zustimmen.
Auch hier gilt erst Recht: Ausländer dürfen eine Extra-Schüssel anbringen, wenn ihre Heimatsender nicht oder nur unvollkommen über das Kabel zu empfangen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade Ausländern hier einen verstärkten Informationsbedarf zugestanden, weil sie von ihrer Heimat abgeschnitten seien (BVerfG, WM 94, S. 365). Speziell türkischen Mitbewohnern kann in der Regel das Anbringen einer Sat-Schüssel nicht verwehrt werden, wenn über die hauseigene Kabelanlage (oder die Gemeinschafts-Parabol-Antenne)nur der staatlich kontrollierte und gesteuerte türkische Fernsehsender zu empfangen ist. Ihm muß eine Extra-Schüssel für die türkischen Privatsender genehmigt werden.
Für Deutsche ist die Situation schwieriger: Sie müssen einen besonderen Informationsbedarf nachweisen. Wegen der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ein solcher Informationsbedarf nur in sehr engen Grenzen anerkannt. Allerdings ist diese Rechtsprechung im Fluß. Bisher anerkannt wurde vom Landgericht Baden-Baden (WM 97, S. 430; anderer Ansicht LG Hamburg, WM 94, S. 391) ein besonderer Informationsbedarf für einen Auslandsjournalisten, der für seine Arbeit Informationen von ausländischen Fernsehsendern benötigt.



╘ RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.08.1998
 

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